Aus der Begründung:
Das Vorbringen der Revision, die Annahme des Berufungsgerichtes, daß das Verlangen, den Geschäftsführer wegen Rückgabe der Stammeinlage zur Verantwortung zu ziehen, vor dem Zustandekommen des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses gestellt worden wäre, sei aktenwidrig, ist im Ergebnis richtig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde über diesen Punkt nach Entlastung des Geschäftsführers verhandelt. Aus S. 8 und 9 des notariellen Protokolls vom 4. August 1964 geht hervor, daß der Kläger, nachdem über den bekämpften Punkt 5 entschieden worden war, den bereits im Schreiben seines Anwaltes vom 12. Juni 1964 enthaltenen Antrag wiederholte, den Geschäftsführer N. N. wegen Rückgabe der Stammeinlage zur Verantwortung zu ziehen, ihn gegebenenfalls zivilrechtlich zu klagen und gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen. Auch dieses Begehren wurde abgelehnt. Es stellt sich aber gleichzeitig als Widerspruch gegen den Beschluß Punkt 5 dar. Das Gesetz schreibt nirgends vor, daß das Wort "Widerspruch" gebraucht werden müsse. Vielmehr genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die dann den Beschluß bekämpft. Eine Rechtsverwahrung gegen einen Beschluß, mit dem einem Geschäftsführer Entlastung erteilt wird, kann gar nicht deutlicher und schärfer ausgesprochen werden, als wenn man verlangt, den Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen und ihn wegen seines Verhaltens zivil- und strafrechtlich zu verfolgen. Denn dies ist gerade das Gegenteil einer Entlastung. Daß damit ein besonderer Antrag zur Beschlußfassung gestellt wurde, schließt die Behandlung einer solchen Erklärung als Widerspruch nicht aus. Ein gewissenhafter Protokollführer müßte sie auch als Widerspruch werten (SZ. VI 334, SZ. VII 180, Skerlj S. 59 u. a.).Das Vorbringen der Revision, die Annahme des Berufungsgerichtes, daß das Verlangen, den Geschäftsführer wegen Rückgabe der Stammeinlage zur Verantwortung zu ziehen, vor dem Zustandekommen des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses gestellt worden wäre, sei aktenwidrig, ist im Ergebnis richtig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde über diesen Punkt nach Entlastung des Geschäftsführers verhandelt. Aus S. 8 und 9 des notariellen Protokolls vom 4. August 1964 geht hervor, daß der Kläger, nachdem über den bekämpften Punkt 5 entschieden worden war, den bereits im Schreiben seines Anwaltes vom 12. Juni 1964 enthaltenen Antrag wiederholte, den Geschäftsführer N. N. wegen Rückgabe der Stammeinlage zur Verantwortung zu ziehen, ihn gegebenenfalls zivilrechtlich zu klagen und gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen. Auch dieses Begehren wurde abgelehnt. Es stellt sich aber gleichzeitig als Widerspruch gegen den Beschluß Punkt 5 dar. Das Gesetz schreibt nirgends vor, daß das Wort "Widerspruch" gebraucht werden müsse. Vielmehr genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die dann den Beschluß bekämpft. Eine Rechtsverwahrung gegen einen Beschluß, mit dem einem Geschäftsführer Entlastung erteilt wird, kann gar nicht deutlicher und schärfer ausgesprochen werden, als wenn man verlangt, den Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen und ihn wegen seines Verhaltens zivil- und strafrechtlich zu verfolgen. Denn dies ist gerade das Gegenteil einer Entlastung. Daß damit ein besonderer Antrag zur Beschlußfassung gestellt wurde, schließt die Behandlung einer solchen Erklärung als Widerspruch nicht aus. Ein gewissenhafter Protokollführer müßte sie auch als Widerspruch werten (SZ. römisch sechs 334, SZ. römisch sieben 180, Skerlj S. 59 u. a.).
Richtig ist, daß der Widerspruch nach Fassung des bekämpften Beschlusses erfolgen muß. Hingegen verlangt das Gesetz nicht, daß er unmittelbar vor der Behandlung eines weiteren Punktes der Tagesordnung erklärt wird. Aus § 41 GesmbHG. ergibt sich nur, daß er vor Schluß in der Generalversammlung abgegeben sein muß, was hier zutrifft.Richtig ist, daß der Widerspruch nach Fassung des bekämpften Beschlusses erfolgen muß. Hingegen verlangt das Gesetz nicht, daß er unmittelbar vor der Behandlung eines weiteren Punktes der Tagesordnung erklärt wird. Aus Paragraph 41, GesmbHG. ergibt sich nur, daß er vor Schluß in der Generalversammlung abgegeben sein muß, was hier zutrifft.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Verfahren und Feststellungen mangelhaft geblieben sind, weil die Untergerichte in der irrigen Meinung, die Klage sei wegen Unterlassung eines Widerspruches unstatthaft, auf die Sache selbst nicht eingegangen sind.
Es war daher der Revision Folge zu geben und die Sache bei gleichzeitiger Aufhebung der untergerichtlichen Urteile an das Erstgericht zurückzuverweisen.