Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, dass § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung bedarf der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerungen handelt, einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Dieses Mehrheitserfordernis ist in den ersten zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft zwingend (§ 35 Abs 2 GmbHG).Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, dass Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dieser Bestimmung bedarf der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerungen handelt, einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Dieses Mehrheitserfordernis ist in den ersten zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft zwingend (Paragraph 35, Absatz 2, GmbHG).
§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst, anders als die vergleichbare Bestimmung des § 45 AktG, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen (zu § 45 AktG s Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz § 45 Rz 7; zu § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG s Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar² § 35 Rz 43 mwN). Es handelt sich aber ebenfalls um eine Nachgründungsvorschrift, wie durch die zeitliche Begrenzung unterstrichen wird. Erfasst werden alle Erwerbsvorgänge, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten (Jud, Zur Genehmigungspflicht von Großinvestitionen in einer GmbH, GesRZ 1979, 142 [143]). Das können nicht nur Kaufverträge, sondern (zB) auch Leasingverträge mit Erwerbsoption (Jud aaO 144) oder Beteiligungen sein (Kastner, Bemerkungen zu § 35 Abs 1 Z 7 GmbH-Gesetz, GesRZ 1980, 97 [98]; Koppensteiner aaO § 35 Rz 42; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht in systematischer Darstellung 329; aM - ohne nähere Begründung - Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz § 35 Anm 12; diesem folgend 6 Ob 812, 813/77 = HS 11.474/15).Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG erfasst, anders als die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 45, AktG, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen (zu Paragraph 45, AktG s Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz Paragraph 45, Rz 7; zu Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG s Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar² Paragraph 35, Rz 43 mwN). Es handelt sich aber ebenfalls um eine Nachgründungsvorschrift, wie durch die zeitliche Begrenzung unterstrichen wird. Erfasst werden alle Erwerbsvorgänge, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten (Jud, Zur Genehmigungspflicht von Großinvestitionen in einer GmbH, GesRZ 1979, 142 [143]). Das können nicht nur Kaufverträge, sondern (zB) auch Leasingverträge mit Erwerbsoption (Jud aaO 144) oder Beteiligungen sein (Kastner, Bemerkungen zu Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbH-Gesetz, GesRZ 1980, 97 [98]; Koppensteiner aaO Paragraph 35, Rz 42; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht in systematischer Darstellung 329; aM - ohne nähere Begründung - Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz Paragraph 35, Anmerkung 12; diesem folgend 6 Ob 812, 813/77 = HS 11.474/15).
Der angefochtene Beschluss betrifft die Erteilung des Zuschlags für den Baukonzessionsvertrag zur Errichtung einer Anlage zur Behandlung der den Gesellschaftern gehörenden und von diesen zu entsorgenden kommunalen Abfälle und berührt damit ganz wesentlich die Interessen der Gesellschafter. Der Abschluss des Baukonzessionsvertrags soll letztlich - im Umweg über die Beteiligung an der Betreibergesellschaft - dazu führen, dass die Beklagte die zu errichtende Anlage erwirbt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfüllt: Der Beschluss betrifft den Abschluss eines Vertrags, durch den die Beklagte eine dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlage erwerben soll, wobei - was unstrittig ist - die Gegenleistung der Beklagten die in § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG festgesetzte Grenze bei weitem übersteigt. Der Beschluss hätte daher einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedurft.Der angefochtene Beschluss betrifft die Erteilung des Zuschlags für den Baukonzessionsvertrag zur Errichtung einer Anlage zur Behandlung der den Gesellschaftern gehörenden und von diesen zu entsorgenden kommunalen Abfälle und berührt damit ganz wesentlich die Interessen der Gesellschafter. Der Abschluss des Baukonzessionsvertrags soll letztlich - im Umweg über die Beteiligung an der Betreibergesellschaft - dazu führen, dass die Beklagte die zu errichtende Anlage erwirbt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG erfüllt: Der Beschluss betrifft den Abschluss eines Vertrags, durch den die Beklagte eine dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlage erwerben soll, wobei - was unstrittig ist - die Gegenleistung der Beklagten die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG festgesetzte Grenze bei weitem übersteigt. Der Beschluss hätte daher einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedurft.
Die Kläger verlangen, gestützt auf § 41 GmbHG, die Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Nach § 41 Abs 2 GmbHG ist - soweit hier von Interesse - jeder Gesellschafter klageberechtigt, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat.Die Kläger verlangen, gestützt auf Paragraph 41, GmbHG, die Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Nach Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG ist - soweit hier von Interesse - jeder Gesellschafter klageberechtigt, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat.
Die Kläger haben keinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Sie machen einerseits geltend, dass es keines Widerspruchs bedurft habe, weil der Beschluss von vornherein wirkungslos gewesen sei und es sich daher um einen "Scheinbeschluss" gehandelt habe, anderseits berufen sie sich auf die von Teilen der Lehre vertretene Auffassung, wonach sich ein Widerspruch bei unerkennbaren Beschlussmängeln erübrige.
1. Zum Vorliegen eines "Scheinbeschlusses"
Rechtsprechung und Lehre erachten nicht bei allen Arten von Beschlussmängeln eine Anfechtung nach § 41 GmbHG für notwendig, wobei die Abgrenzung zwischen Scheinbeschlüssen/absolut nichtigen Beschlüssen und bloß anfechtbaren Beschlüssen strittig ist (s Koppensteiner aaO § 41 Rz 7ff; Reich-Rohrwig aaO 392f; 4 Ob 527/94 = SZ 67/103, jeweils mwN). Weitgehend einig sind sich Rechtsprechung und Lehre aber darüber, dass Fehler in der "Beschlussergebnisfeststellung" bloß einen Anfechtungsgrund bilden (6 Ob 588/92 = ecolex 1993, 387; 6 Ob 290/98k = wbl 1999/226, jeweils mwN; s auch 6 Ob 575/77 = SZ 50/51; Reich-Rohrwig aaO 393: Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquorums bloßer Anfechtungsgrund; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4 § 41 Rz 7: Anfechtbar ist ein Beschluss, der nicht mit der gesetzlich festgelegten oder statutarischen Mehrheit gefasst wurde).Rechtsprechung und Lehre erachten nicht bei allen Arten von Beschlussmängeln eine Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG für notwendig, wobei die Abgrenzung zwischen Scheinbeschlüssen/absolut nichtigen Beschlüssen und bloß anfechtbaren Beschlüssen strittig ist (s Koppensteiner aaO Paragraph 41, Rz 7ff; Reich-Rohrwig aaO 392f; 4 Ob 527/94 = SZ 67/103, jeweils mwN). Weitgehend einig sind sich Rechtsprechung und Lehre aber darüber, dass Fehler in der "Beschlussergebnisfeststellung" bloß einen Anfechtungsgrund bilden (6 Ob 588/92 = ecolex 1993, 387; 6 Ob 290/98k = wbl 1999/226, jeweils mwN; s auch 6 Ob 575/77 = SZ 50/51; Reich-Rohrwig aaO 393: Nichterreichen des erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquorums bloßer Anfechtungsgrund; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4 Paragraph 41, Rz 7: Anfechtbar ist ein Beschluss, der nicht mit der gesetzlich festgelegten oder statutarischen Mehrheit gefasst wurde).
Der von den Klägern als Beleg für ihre abweichende Auffassung zitierten Entscheidung 4 Ob 524/91 (= GesRZ 1992, 284) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Anfechtungsklage; wenn die Entscheidung daher den - mangels Eintragung der Satzungsänderung über die für den Auflösungsbeschluss erforderliche Stimmenmehrheit in das Firmenbuch - nicht mit der nach der Satzung notwendigen Mehrheit zustande gekommenen Auflösungs- und Liquidationsbeschluss als "nichtig" bezeichnete, so heißt das nur, dass sie das Begehren auf Nichtigerklärung als berechtigt erkannt hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommener Beschluss kein Scheinbeschluss und auch kein absolut nichtiger Beschluss, sondern bloß anfechtbar ist. Seine Beseitigung ist damit nur im Wege einer Anfechtungsklage nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG möglich, die wiederum einen Widerspruch voraussetzt.Es ist daher davon auszugehen, dass ein nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommener Beschluss kein Scheinbeschluss und auch kein absolut nichtiger Beschluss, sondern bloß anfechtbar ist. Seine Beseitigung ist damit nur im Wege einer Anfechtungsklage nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG möglich, die wiederum einen Widerspruch voraussetzt.
2. Zum Widerspruchserfordernis bei unerkennbaren Beschlussmängeln
Die Kläger stützen ihre Auffassung, dass nicht erkennbare Beschlussmängel auch ohne Widerspruch zur Anfechtung berechtigten, vor allem auf deutsche aktienrechtliche Literatur; die Rechtslage nach dem deutschen GmbH-Gesetz kann mangels gesetzlicher Regelung der Anfechtungsklage nicht herangezogen werden (zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen nach deutschem Recht s Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz17 Anh § 47 Rz 72 mwN). Nach § 245 Z 1 dAktG ist, ebenso wie nach § 196 Z 1 öAktG, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär zur Anfechtung befugt, der (öAktG: wenn er) gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Diese Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung teleologisch zu reduzieren. Danach soll kein Widerspruch notwendig sein, wenn der Anfechtungsgrund nicht erkennbar ist (Zöllner in Zöllner, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz § 245 Rz 42 mwN; Hüffer, Aktiengesetz5 § 245 Rz 16; ders in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz § 245 Rz 32; ders in Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz² § 245 Rz 92; K. Schmidt in Großkomm AktG § 245 Rz 19; aM Henn, Handbuch des Aktienrechts6, 480 Rz 567). Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Widerspruch zur Niederschrift als Voraussetzung der Anfechtungsbefugnis auf dem Verbot des venire contra factum proprium beruhe (K. Schmidt aaO). Es ergebe keinen vernünftigen Sinn, die Rüge der Rechtsverletzung zu fordern, obwohl der Aktionär oder der für ihn Erschienene diese Verletzung nicht habe erkennen können; deshalb sei der Widerspruch in diesem Fall entbehrlich (Hüffer aaO).Die Kläger stützen ihre Auffassung, dass nicht erkennbare Beschlussmängel auch ohne Widerspruch zur Anfechtung berechtigten, vor allem auf deutsche aktienrechtliche Literatur; die Rechtslage nach dem deutschen GmbH-Gesetz kann mangels gesetzlicher Regelung der Anfechtungsklage nicht herangezogen werden (zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen nach deutschem Recht s Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz17 Anh Paragraph 47, Rz 72 mwN). Nach Paragraph 245, Ziffer eins, dAktG ist, ebenso wie nach Paragraph 196, Ziffer eins, öAktG, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär zur Anfechtung befugt, der (öAktG: wenn er) gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Diese Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung teleologisch zu reduzieren. Danach soll kein Widerspruch notwendig sein, wenn der Anfechtungsgrund nicht erkennbar ist (Zöllner in Zöllner, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz Paragraph 245, Rz 42 mwN; Hüffer, Aktiengesetz5 Paragraph 245, Rz 16; ders in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz Paragraph 245, Rz 32; ders in Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz² Paragraph 245, Rz 92; K. Schmidt in Großkomm AktG Paragraph 245, Rz 19; aM Henn, Handbuch des Aktienrechts6, 480 Rz 567). Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Widerspruch zur Niederschrift als Voraussetzung der Anfechtungsbefugnis auf dem Verbot des venire contra factum proprium beruhe (K. Schmidt aaO). Es ergebe keinen vernünftigen Sinn, die Rüge der Rechtsverletzung zu fordern, obwohl der Aktionär oder der für ihn Erschienene diese Verletzung nicht habe erkennen können; deshalb sei der Widerspruch in diesem Fall entbehrlich (Hüffer aaO).
Die Auffassung, dass das Widerspruchserfordernis bei nicht erkennbaren Beschlussmängeln entfalle, wird auch für das österreichische Aktienrecht vertreten (Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss aaO § 196 Rz 29) und von Thöni (Ausnahmen vom Widerspruchserfordernis des GmbH-Gesellschafters in der Generalversammlung, GesRZ 1997, 209 [214f]) für das GmbH-Recht übernommen. Thöni (aaO 215) meint, dass die in § 196 Abs 1 Z 3 AktG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach ein Aktionär einen unerkennbaren Mangel nicht mittels Widerspruchs rügen müsse, verallgemeinerungsfähig sei; sie lasse es gerechtfertigt erscheinen, einen Widerspruch immer dann für entbehrlich anzusehen, wenn ein Anfechtungsgrund in der Generalversammlung nicht erkennbar gewesen sei. Anderer Meinung ist Koppensteiner (aaO § 41 Rz 46). Bei unerkennbaren Mängeln sollte ein Widerspruch schon wegen der Verlagerung der diesbezüglichen (uU äußerst komplizierten) Fragen in den Bereich der Aktivlegitimation nicht für entbehrlich erachtet werden.Die Auffassung, dass das Widerspruchserfordernis bei nicht erkennbaren Beschlussmängeln entfalle, wird auch für das österreichische Aktienrecht vertreten (Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss aaO Paragraph 196, Rz 29) und von Thöni (Ausnahmen vom Widerspruchserfordernis des GmbH-Gesellschafters in der Generalversammlung, GesRZ 1997, 209 [214f]) für das GmbH-Recht übernommen. Thöni (aaO 215) meint, dass die in Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 3, AktG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach ein Aktionär einen unerkennbaren Mangel nicht mittels Widerspruchs rügen müsse, verallgemeinerungsfähig sei; sie lasse es gerechtfertigt erscheinen, einen Widerspruch immer dann für entbehrlich anzusehen, wenn ein Anfechtungsgrund in der Generalversammlung nicht erkennbar gewesen sei. Anderer Meinung ist Koppensteiner (aaO Paragraph 41, Rz 46). Bei unerkennbaren Mängeln sollte ein Widerspruch schon wegen der Verlagerung der diesbezüglichen (uU äußerst komplizierten) Fragen in den Bereich der Aktivlegitimation nicht für entbehrlich erachtet werden.
Im vorliegenden Fall braucht die Frage, ob die Anfechtungsklage unter bestimmten Voraussetzungen keinen Widerspruch voraussetzt, nicht abschließend geklärt zu werden. Soweit eine Einschränkung des Widerspruchserfordernisses bejaht wird, geschieht dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden. In diesem Sinn stellt Diregger (aaO) darauf ab, ob ein Aktionär mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung den Mangel während der Hauptversammlung nicht erkennen konnte. Für den Gesellschafter einer GmbH kann nichts anderes gelten. Auch hier muss es darauf ankommen, ob der Gesellschafter den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können.
Die Kläger bekämpfen den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für den Baukonzessionsvertrag als mangelhaft, weil der Zuschlag an den Bestbieter nur mit einfacher Mehrheit und nicht mit der für Großinvestitionen nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG vorgeschriebenen 3/4-Mehrheit beschlossen wurde. Dabei war das Abstimmungsergebnis für jeden Gesellschafter ebenso offenkundig wie der Beschlussgegenstand. Die Kläger behaupten insoweit auch nichts anderes; sie machen nur geltend, dass es sich bei der Anwendbarkeit des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG auf den Konzessionsvertrag - und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Mehrheitserfordernisse - jedenfalls um eine komplizierte Rechtsfrage handle, die von der Beklagten und deren Rechtsvertretern noch bis heute anders beurteilt werde und die sicherlich während einer wichtigen Versammlung, in der mit großem Engagement in der Sache diskutiert wurde und die erst in der Versammlung präsentierten Grundlagen für die Zuschlagsentscheidung zu verarbeiten waren, nicht ohne weiteres ins Auge habe springen müssen.Die Kläger bekämpfen den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für den Baukonzessionsvertrag als mangelhaft, weil der Zuschlag an den Bestbieter nur mit einfacher Mehrheit und nicht mit der für Großinvestitionen nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG vorgeschriebenen 3/4-Mehrheit beschlossen wurde. Dabei war das Abstimmungsergebnis für jeden Gesellschafter ebenso offenkundig wie der Beschlussgegenstand. Die Kläger behaupten insoweit auch nichts anderes; sie machen nur geltend, dass es sich bei der Anwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG auf den Konzessionsvertrag - und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Mehrheitserfordernisse - jedenfalls um eine komplizierte Rechtsfrage handle, die von der Beklagten und deren Rechtsvertretern noch bis heute anders beurteilt werde und die sicherlich während einer wichtigen Versammlung, in der mit großem Engagement in der Sache diskutiert wurde und die erst in der Versammlung präsentierten Grundlagen für die Zuschlagsentscheidung zu verarbeiten waren, nicht ohne weiteres ins Auge habe springen müssen.
Die Kläger machen damit geltend, dass die Anwendbarkeit des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG wegen der besonderen Situation, in der sie sich befunden hätten, für sie unerkennbar gewesen sei. Sie seien einem ihnen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war (Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 2 Rz 3 mwN). Davon kann hier keine Rede sein:Die Kläger machen damit geltend, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG wegen der besonderen Situation, in der sie sich befunden hätten, für sie unerkennbar gewesen sei. Sie seien einem ihnen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war (Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 2, Rz 3 mwN). Davon kann hier keine Rede sein:
Von einem GmbH-Gesellschafter ist zu erwarten, dass er sich über den Inhalt des GmbH-Gesetzes Kenntnis verschafft. Das gilt insbesondere für jene Vorschriften, die über die Gesellschafterpflichten und die Ausübung der Gesellschafterrechte bestimmen. Dazu gehört die Regelung jener Gegenstände, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen, und die im Zusammenhang damit festgesetzten Mehrheitserfordernisse. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte den Klägern daher der Inhalt des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG bewusst sein müssen; damit hätte ihnen auch bewusst sein müssen, dass ein dieser Bestimmung unterliegendes Rechtsgeschäft nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden konnte.Von einem GmbH-Gesellschafter ist zu erwarten, dass er sich über den Inhalt des GmbH-Gesetzes Kenntnis verschafft. Das gilt insbesondere für jene Vorschriften, die über die Gesellschafterpflichten und die Ausübung der Gesellschafterrechte bestimmen. Dazu gehört die Regelung jener Gegenstände, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen, und die im Zusammenhang damit festgesetzten Mehrheitserfordernisse. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte den Klägern daher der Inhalt des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG bewusst sein müssen; damit hätte ihnen auch bewusst sein müssen, dass ein dieser Bestimmung unterliegendes Rechtsgeschäft nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden konnte.
An der Erkennbarkeit des Beschlussmangels vermag auch ein allenfalls (auch) den anderen Gesellschaftern und dem Vorsitzenden der Generalversammlung unterlaufener Irrtum über die Anwendbarkeit des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG nichts zu ändern. Auch in diesem Fall haben die anderen Gesellschafter mangels Widerspruchs der Kläger angenommen, dass diese den Beschluss nicht anfechten würden; dieses Vertrauen konnte sich auch und gerade dann bilden, wenn die anderen Gesellschafter angenommen haben, die einfache Mehrheit genüge. Es trifft daher nicht zu, dass eine Interessenabwägung zur Verneinung der Erkennbarkeit des Beschlussmangels und damit des Widerspruchserfordernisses führen könnte. Das von den Klägerin in diesem Zusammenhang gebrachte Zitat (Hüffer, Aktiengesetz5 § 245 Rz 16) ist unvollständig; Hüffer (aaO) führt an der angegebenen Stelle aus, dass "dasselbe, also Entbehrlichkeit des Widerspruchs, ... in den Irrtumsfällen für den Aktionär gelten (muss), dessen Stimmabgabe in anfechtungsrelevanter Weise (§§ 119, 123 BGB) vom Irrtum beeinflusst ist; denn wer sich irrt und den Beschluss deshalb für in Ordnung hält, kann ihm nicht widersprechen". Hüffers Ausführungen beziehen sich damit nicht auf einen für die Unterlassung des Widerspruchs, sondern auf einen für die Stimmabgabe ursächlichen Irrtum. Dass aber die Kläger bei der Stimmabgabe in irgendeiner Weise geirrt hätten, ist nicht behauptet.An der Erkennbarkeit des Beschlussmangels vermag auch ein allenfalls (auch) den anderen Gesellschaftern und dem Vorsitzenden der Generalversammlung unterlaufener Irrtum über die Anwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG nichts zu ändern. Auch in diesem Fall haben die anderen Gesellschafter mangels Widerspruchs der Kläger angenommen, dass diese den Beschluss nicht anfechten würden; dieses Vertrauen konnte sich auch und gerade dann bilden, wenn die anderen Gesellschafter angenommen haben, die einfache Mehrheit genüge. Es trifft daher nicht zu, dass eine Interessenabwägung zur Verneinung der Erkennbarkeit des Beschlussmangels und damit des Widerspruchserfordernisses führen könnte. Das von den Klägerin in diesem Zusammenhang gebrachte Zitat (Hüffer, Aktiengesetz5 Paragraph 245, Rz 16) ist unvollständig; Hüffer (aaO) führt an der angegebenen Stelle aus, dass "dasselbe, also Entbehrlichkeit des Widerspruchs, ... in den Irrtumsfällen für den Aktionär gelten (muss), dessen Stimmabgabe in anfechtungsrelevanter Weise (Paragraphen 119, 123, BGB) vom Irrtum beeinflusst ist; denn wer sich irrt und den Beschluss deshalb für in Ordnung hält, kann ihm nicht widersprechen". Hüffers Ausführungen beziehen sich damit nicht auf einen für die Unterlassung des Widerspruchs, sondern auf einen für die Stimmabgabe ursächlichen Irrtum. Dass aber die Kläger bei der Stimmabgabe in irgendeiner Weise geirrt hätten, ist nicht behauptet.
3. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
Die Kläger rügen als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht ihnen nicht gemäß § 473a ZPO Gelegenheit gegeben hat, Stoffsammlungsmängel des Erstgerichts zu rügen. Das Erstgericht habe zu der von ihnen behaupteten mangelnden Vorbereitungsmöglichkeit keine Beweise aufgenommen.Die Kläger rügen als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht ihnen nicht gemäß Paragraph 473 a, ZPO Gelegenheit gegeben hat, Stoffsammlungsmängel des Erstgerichts zu rügen. Das Erstgericht habe zu der von ihnen behaupteten mangelnden Vorbereitungsmöglichkeit keine Beweise aufgenommen.
Der von den Klägern damit gerügte Mangel ist kein Stoffsammlungsmangel, sondern ein rechtlicher Feststellungsmangel, der - wäre er für die Entscheidung erheblich - zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen müsste. Die Aufhebung erübrigt sich aber, weil die Anfechtungsklage nach dem Akteninhalt auch erfolglos bleiben muss, soweit sie auf den "Missstand mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit" gestützt wird:
Die Kläger behaupten nicht, wegen des von ihnen nunmehr behaupteten Anfechtungsgrunds ausdrücklich Widerspruch zu Protokoll erhoben zu haben. Sie machen geltend, sie hätten den Missstand mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit "sofort" gerügt; nachdem die Mehrheit der Gesellschafter auf der Durchführung der Abstimmung bestanden habe, hätten die Kläger und andere betroffene Gesellschafter konsequenterweise gegen den Antrag gestimmt (AS 21).
Die Kläger geben den Inhalt des - von ihnen selbst vorgelegten und von der Beklagten nicht bestrittenen - Protokolls der Generalversammlung (s AS 71) damit nur unvollständig wieder. Nach dem Protokoll haben die "W*****-Bezirke" - und damit auch die Kläger (s AS 72) - ausdrücklich akzeptiert, dass es zu einer Abstimmung kam. Damit kann die behauptete (im Protokoll aber nicht aufscheinende) "sofortige" Rüge des "Missstands mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit" nicht mehr als Widerspruch gegen den Beschluss gewertet werden. Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nämlich nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt (Koppensteiner aaO § 41 Rz 46 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf den Willen der Kläger, gegen den Beschluss Widerspruch wegen mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit zu erheben, kann aus der behaupteten sofortigen Rüge nicht geschlossen werden, wenn die Kläger noch vor der Abstimmung ausdrücklich erklärt haben, die Abstimmung zu akzeptieren.Die Kläger geben den Inhalt des - von ihnen selbst vorgelegten und von der Beklagten nicht bestrittenen - Protokolls der Generalversammlung (s AS 71) damit nur unvollständig wieder. Nach dem Protokoll haben die "W*****-Bezirke" - und damit auch die Kläger (s AS 72) - ausdrücklich akzeptiert, dass es zu einer Abstimmung kam. Damit kann die behauptete (im Protokoll aber nicht aufscheinende) "sofortige" Rüge des "Missstands mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit" nicht mehr als Widerspruch gegen den Beschluss gewertet werden. Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nämlich nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt (Koppensteiner aaO Paragraph 41, Rz 46 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf den Willen der Kläger, gegen den Beschluss Widerspruch wegen mangelnder Vorbereitungsmöglichkeit zu erheben, kann aus der behaupteten sofortigen Rüge nicht geschlossen werden, wenn die Kläger noch vor der Abstimmung ausdrücklich erklärt haben, die Abstimmung zu akzeptieren.
Haben die Kläger aber nicht Widerspruch erhoben, so sind sie unabhängig davon nicht zur Anfechtungsklage legitimiert, ob die Vorbereitungsmöglichkeit tatsächlich ungenügend war. Die von ihnen als fehlend gerügten Feststellungen sind daher für die Entscheidung unerheblich.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Antrag der Beklagten, das Revisionsgericht wolle "der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegen", beruht auf einem offenkundigen Versehen und kann daher den Kostenzuspruch an die Beklagte nicht hindern.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Antrag der Beklagten, das Revisionsgericht wolle "der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegen", beruht auf einem offenkundigen Versehen und kann daher den Kostenzuspruch an die Beklagte nicht hindern.