Rechtssatz RS0118362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118362
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118362
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00241_03Z0000_003