Rechtssatz RS0060183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060183
Geschäftszahl
3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Nur dann, wenn sich aus einer vor der Beschlußfassung abgegebenen Erklärung oder einem sonstigen Verhalten der zwingende Schluß ableiten läßt, daß der Widerspruch auch nach Beschlußfassung erhoben werde, kann dies allenfalls berücksichtigt werden, auch wenn nach der Beschlußfassung ein Widerspruch nicht protokolliert worden wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 637/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 637/82
Veröff: EvBl 1983/19 S 72 = GesRZ 1983,32
- 4 Ob 241/03z
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 241/03z
Auch; Beisatz: Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt. (T1); Veröff: SZ 2003/171
- 6 Ob 13/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 13/25t
vgl; Beisatz: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060183
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_001