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Rechtssatz RS0060183×

Rechtssatz RS0060183

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060183

Geschäftszahl

3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Rechtssatz

Nur dann, wenn sich aus einer vor der Beschlußfassung abgegebenen Erklärung oder einem sonstigen Verhalten der zwingende Schluß ableiten läßt, daß der Widerspruch auch nach Beschlußfassung erhoben werde, kann dies allenfalls berücksichtigt werden, auch wenn nach der Beschlußfassung ein Widerspruch nicht protokolliert worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 637/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 637/82
    Veröff: EvBl 1983/19 S 72 = GesRZ 1983,32
  • 4 Ob 241/03z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 241/03z
    Auch; Beisatz: Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt. (T1); Veröff: SZ 2003/171
  • 6 Ob 13/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 13/25t
    vgl; Beisatz: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060183

Im RIS seit

20.10.1982

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00637_8200000_001