Rechtssatz RS0060260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060260
Geschäftszahl
8Ob240/68; 3Ob637/82; 4Ob241/03z; 6Ob13/25t
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden.Widerspruch nach Paragraph 41, Absatz 2, GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 240/68
Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 240/68
Veröff: SZ 41/134 = NZ 1969,156 = HS 6601
- 3 Ob 637/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 637/82
nur: Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben werden. (T1) Veröff: GesRZ 1983,32
- 4 Ob 241/03z
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 241/03z
Vgl aber; Beisatz: Ein Widerspruch vor der Abstimmung ist nur dann beachtlich, wenn er einen zwingenden Schluss auf einen entsprechenden Erklärungswillen danach zulässt. (T2); Veröff: SZ 2003/171
- 6 Ob 13/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 13/25t
vgl aber; Beisatz: Im Fall eines Einberufungsmangels ist ein Widerspruch gegen alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse schon vor der Beschlussfassung auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter die Generalversammlung vor Beschlussfassung verlässt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0060260
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19681015_OGH0002_0080OB00240_6800000_001