Rechtssatz RS0059771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059771
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Auch der nicht sanierte Formverstoß ist kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/74
Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 8/74
Veröff: SZ 47/70 = JBl 1975,42 = NZ 1975,123 = GesRZ 1975,61 (hiezu Ostheim, 44 ff, 76 ff)
- 2 Ob 600/82
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 600/82
Beisatz: Hier: Nachreichen der schriftlichen Vollmacht zur Stimmrechtsausübung. (T1) Veröff: HS XIV/XV/25
- 4 Ob 375/97v
Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 375/97v
Vgl auch
- 1 Ob 165/03a
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
Vgl auch; Beisatz: Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen. (T2)
- 6 Ob 91/08p
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 91/08p
Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T3); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T4); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T5); Veröff: SZ 2008/164
- 6 Ob 31/11v
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
Vgl aber; Beis wie T5
- 6 Ob 210/12v
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 210/12v
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Damit erweist sich die Einfügung des § 195 Abs 4 Satz 1 AktG durch das AktRÄG 2009 als bloße Positivierung bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze. Daher erfordert das Inkrafttreten des AktRÄG 2009 keine neuerliche Überprüfung der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 91/08p zur alten Rechtslage aufgestellten Grundsätze. Dies gilt auch für die Neufassung des § 118 AktG durch das AktRÄG 2009, der im Wesentlichen dem bisherigen, bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bildenden § 112 AktG aF entspricht. (T6)
- 6 Ob 65/15z
Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 65/15z
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach der vom erkennenden Senat zum GmbHG bereits mehrfach anerkannten Relevanztheorie ist für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies eine Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T7)
Beisatz: Hier: Keine Relevanz eines Einberufungsmangels, wenn der anfechtende Gesellschafter von der Generalversammlung wusste und an dieser teilnahm. (T8)
- 6 Ob 209/18f
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 209/18f
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze‑out‑Beschlusses nach dem GesAusG wegen Fehlens des Berichts des Aufsichtsrats bei gesetzwidrigem Nichtbestehen eines Aufsichtsrats in der GmbH. (T9); Veröff: SZ 2019/33
- 6 Ob 119/19x
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 119/19x
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 69/24a
Entscheidungstext OGH 18.02.2025 6 Ob 69/24a
Beisatz wie T7
- 6 Ob 13/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 13/25t
vgl; Beisatz nur wie T5
Schlagworte
Bem: Siehe auch RS0049471 (Kausalitätstheorie) und RS0121481 (Relevanztheorie).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059771
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0060OB00008_7400000_002