Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind die Klägerinnen trotz der Abtretung ihrer Geschäftsanteile zur Klage legitimiert. Gemäß § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint; die Klägerinnen galten also gemäß § 78 Abs 1 GmbHG bis zur Löschung im Firmenbuch der Beklagten gegenüber als deren Gesellschafterinnen und sind damit auch zur Anfechtung legitimiert (4 Ob 71/03 z). Die Klägerinnen wurden zu der Generalversammlung am 23. Jänner 2001 geladen, die Zweitklägerin auch zur Stimmabgabe zugelassen, weshalb es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung, als nicht anfechtungsbefugt anzusehen (vgl auch Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 78 Rz 6; 4 Ob 71/03z), zumal die in § 41 Abs 2 GmbH angeführten Voraussetzungen (nur) auf die klagenden Parteien, nicht aber auf deren Rechtsnachfolgerin zureffen. Die Rechtsansicht der beklagten Partei liefe darauf hinaus, allen als Gesellschaftern in Betracht kommenden (nachteilig betroffenen) Personen - Rechtsvorgängern und Rechtsnachfolgerin - die Anfechtung zu versagen.Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind die Klägerinnen trotz der Abtretung ihrer Geschäftsanteile zur Klage legitimiert. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint; die Klägerinnen galten also gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG bis zur Löschung im Firmenbuch der Beklagten gegenüber als deren Gesellschafterinnen und sind damit auch zur Anfechtung legitimiert (4 Ob 71/03 z). Die Klägerinnen wurden zu der Generalversammlung am 23. Jänner 2001 geladen, die Zweitklägerin auch zur Stimmabgabe zugelassen, weshalb es sachwidrig wäre, sie später, ohne relevante Sachverhaltsänderung, als nicht anfechtungsbefugt anzusehen vergleiche auch Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 Paragraph 78, Rz 6; 4 Ob 71/03z), zumal die in Paragraph 41, Absatz 2, GmbH angeführten Voraussetzungen (nur) auf die klagenden Parteien, nicht aber auf deren Rechtsnachfolgerin zureffen. Die Rechtsansicht der beklagten Partei liefe darauf hinaus, allen als Gesellschaftern in Betracht kommenden (nachteilig betroffenen) Personen - Rechtsvorgängern und Rechtsnachfolgerin - die Anfechtung zu versagen.
Einberufungsmängel, wie die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen oder mangelhafte Spezifizierung der Tagesordnungspunkte, begründen nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbH die Anfechtbarkeit des Beschlusses (SZ 47/70). Dass diese Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt hätten, hat die beklagte Partei, die dafür behauptungs- und beweispflichtig wäre (SZ 9/242, GesRZ 1991, 98 ua), selbst nicht behauptet.Einberufungsmängel, wie die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen oder mangelhafte Spezifizierung der Tagesordnungspunkte, begründen nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, GmbH die Anfechtbarkeit des Beschlusses (SZ 47/70). Dass diese Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt hätten, hat die beklagte Partei, die dafür behauptungs- und beweispflichtig wäre (SZ 9/242, GesRZ 1991, 98 ua), selbst nicht behauptet.
Fragen der Vertragsauslegung, somit auch solche der Auslegung von Gesellschaftsverträgen, sind regelmäßig keine solchen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern dem Berufungsgericht nicht eine grobe Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, was hier nicht der Fall ist. Es liegt vielmehr durchaus nahe, die Regelung in § 12 Abs 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach "die Generalversammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ... einberufen werden", gemeinsam mit § 38 Abs 1 GmbHG zu lesen, der anordnet, dass zwischen dem Tag der ... Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss. Die gesetzliche Regelung bringt klar zum Ausdruck, dass der Tag der Absendung und der Versammlungstag in diese Frist nicht einzurechnen sind, sodass zwischen diesen beiden Tagen ein Zeitraum von sieben ganzen Kalendertagen liegen muss. Wird diese Frist nun zulässigerweise (SZ 54/15 ua) auf 14 Tage verlängert, so darf die Generalversammlung, rechnet man den Tag der Postaufgabe mit, erst am 16. Tag stattfinden. Im vorliegenden Fall wurde die Generalversammlung aber bereits zwei Tage früher abgehalten.Fragen der Vertragsauslegung, somit auch solche der Auslegung von Gesellschaftsverträgen, sind regelmäßig keine solchen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern dem Berufungsgericht nicht eine grobe Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, was hier nicht der Fall ist. Es liegt vielmehr durchaus nahe, die Regelung in Paragraph 12, Absatz eins, des Gesellschaftsvertrags, wonach "die Generalversammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ... einberufen werden", gemeinsam mit Paragraph 38, Absatz eins, GmbHG zu lesen, der anordnet, dass zwischen dem Tag der ... Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss. Die gesetzliche Regelung bringt klar zum Ausdruck, dass der Tag der Absendung und der Versammlungstag in diese Frist nicht einzurechnen sind, sodass zwischen diesen beiden Tagen ein Zeitraum von sieben ganzen Kalendertagen liegen muss. Wird diese Frist nun zulässigerweise (SZ 54/15 ua) auf 14 Tage verlängert, so darf die Generalversammlung, rechnet man den Tag der Postaufgabe mit, erst am 16. Tag stattfinden. Im vorliegenden Fall wurde die Generalversammlung aber bereits zwei Tage früher abgehalten.
Auch bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der "möglichst bestimmten" Bezeichnung des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) im Sinne des § 38 Abs 2 GmbHG ist den Vorinstanzen keine grobe Fehlbeurteilung vorzuwerfen. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt zweifellos darin, die Gesellschafter möglichst genau darüber zu informieren, was bei der Versammlung verhandelt oder beschlossen werden soll, damit er seine Vorbereitungen entsprechend einzurichten imstande ist. Das Gebot möglichst präziser Umschreibung der Tagesordnungspunkte ist, weil für einen geordneten Willensbildungsprozess unentbehrlich, insbesondere aber auch aus Gründen des Minderheitenschutzes, als zwingend aufzufassen (vgl dazu nur Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2, Rz 5 zu § 38 GmbHG mwN). Auch wenn es nicht erforderlich ist, allen Gesellschaftern den vollständigen Text allenfalls vorliegender Beschlussanträge bekanntzugeben, muss doch stets, der wesentliche Inhalt der Anträge (zu beabsichtigten Satzungsänderungen siehe etwa SZ 64/191 = EvBl 1992/103) offengelegt werden; regelmäßig reicht es daher nicht aus, bloß auf eine beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen, auch wenn dabei die abzuändernde Bestimmung erwähnt wird. War nun im vorliegenden Fall eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in dem Sinn beabsichtigt, dass die Abtretung von Geschäftsanteilen künftig nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig sein soll, so kann die Beurteilung der Vorinstanzen, die Schlagworte in der Einladung "Änderung des § 14 des Gesellschaftsvertrages; Übertragung von Geschäftsanteilen" stellten keine hinreichende Information dar, nicht als bedenklich angesehen werden. Gleiches gilt für eine rückwirkende Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds, wenn der Tagesordnungspunkt lediglich "Änderungen im Aufsichtsrat" lautete, ohne dass auf die Absicht einer (ungewöhnlichen) Bestellung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hingewiesen wurde.Auch bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der "möglichst bestimmten" Bezeichnung des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG ist den Vorinstanzen keine grobe Fehlbeurteilung vorzuwerfen. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt zweifellos darin, die Gesellschafter möglichst genau darüber zu informieren, was bei der Versammlung verhandelt oder beschlossen werden soll, damit er seine Vorbereitungen entsprechend einzurichten imstande ist. Das Gebot möglichst präziser Umschreibung der Tagesordnungspunkte ist, weil für einen geordneten Willensbildungsprozess unentbehrlich, insbesondere aber auch aus Gründen des Minderheitenschutzes, als zwingend aufzufassen vergleiche dazu nur Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2, Rz 5 zu Paragraph 38, GmbHG mwN). Auch wenn es nicht erforderlich ist, allen Gesellschaftern den vollständigen Text allenfalls vorliegender Beschlussanträge bekanntzugeben, muss doch stets, der wesentliche Inhalt der Anträge (zu beabsichtigten Satzungsänderungen siehe etwa SZ 64/191 = EvBl 1992/103) offengelegt werden; regelmäßig reicht es daher nicht aus, bloß auf eine beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen, auch wenn dabei die abzuändernde Bestimmung erwähnt wird. War nun im vorliegenden Fall eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in dem Sinn beabsichtigt, dass die Abtretung von Geschäftsanteilen künftig nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig sein soll, so kann die Beurteilung der Vorinstanzen, die Schlagworte in der Einladung "Änderung des Paragraph 14, des Gesellschaftsvertrages; Übertragung von Geschäftsanteilen" stellten keine hinreichende Information dar, nicht als bedenklich angesehen werden. Gleiches gilt für eine rückwirkende Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds, wenn der Tagesordnungspunkt lediglich "Änderungen im Aufsichtsrat" lautete, ohne dass auf die Absicht einer (ungewöhnlichen) Bestellung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hingewiesen wurde.
Da sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen die Unzulässigkeit der Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ergibt, muss auf die weiteren in der Revision angesprochenen Fragen nicht mehr eingegangen werden. Ist nämlich die Auffassung, die angefochtenen Beschlüsse seien schon aus formellen Gründen unwirksam, unbeachtlich, stellen sich Fragen nach deren inhaltlicher Zulässigkeit nicht mehr.Da sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen die Unzulässigkeit der Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ergibt, muss auf die weiteren in der Revision angesprochenen Fragen nicht mehr eingegangen werden. Ist nämlich die Auffassung, die angefochtenen Beschlüsse seien schon aus formellen Gründen unwirksam, unbeachtlich, stellen sich Fragen nach deren inhaltlicher Zulässigkeit nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die klagenden Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision jeweils hingewiesen, sodass sich ihre Schriftsätze an sich als zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahmen darstellen. Die gesonderte Erstattung zweier weitgehend inhaltsgleicher Schriftsätze erscheint jedoch entbehrlich. Der gemeinsame Prozessvertreter der klagenden Parteien hätte den Kostenaufwand durch die Erstattung einer einzigen Revisionsbeantwortung ohne jeden Nachteil gering halten können. Dem Kostenzuspruch ist daher das (fiktive) Honorar für nur einen Schriftsatz nach TP 3C RATG zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag zugrunde zu legen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Die klagenden Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision jeweils hingewiesen, sodass sich ihre Schriftsätze an sich als zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahmen darstellen. Die gesonderte Erstattung zweier weitgehend inhaltsgleicher Schriftsätze erscheint jedoch entbehrlich. Der gemeinsame Prozessvertreter der klagenden Parteien hätte den Kostenaufwand durch die Erstattung einer einzigen Revisionsbeantwortung ohne jeden Nachteil gering halten können. Dem Kostenzuspruch ist daher das (fiktive) Honorar für nur einen Schriftsatz nach TP 3C RATG zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag zugrunde zu legen.