Rechtssatz RS0059758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059758
Entscheidungsdatum
01.08.2003
Rechtssatz
Entscheidend ist für die Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Änderungen nur, daß die den Gegenstand der Veränderung bildenden Vertragsbestimmungen den Gesellschaftern gehörig angekündigt worden waren, der über den Gegenstand gefaßte Beschluß kann aber auch über einen im Zuge der Verhandlung und Beratung modifizierten Antrag wirksam zustandekommen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 595/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166
- 1 Ob 190/01z
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 190/01z
Ähnlich; Beisatz: Die beabsichtigten Anträge müssen in der Einladung zur Generalversammlung nicht angegeben werden. Der "Zweck der Versammlung" ist nur möglichst bestimmt zu bezeichnen. (T1)
- 3 Ob 183/01k
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 183/01k
Ähnlich; Beis wie T1
- 1 Ob 165/03a
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
Vgl; Beisatz: Auch wenn es nicht erforderlich ist, allen Gesellschaftern den vollständigen Text allenfalls vorliegender Beschlussanträge bekanntzugeben, muss doch stets, der wesentliche Inhalt der Anträge offengelegt werden; regelmäßig reicht es daher nicht aus, bloß auf eine beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen, auch wenn dabei die abzuändernde Bestimmung erwähnt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059758
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_003