I. Zum Beschluss über die Kapitalerhöhung:römisch eins. Zum Beschluss über die Kapitalerhöhung:
Die Vorinstanzen nahmen auf der Tatsachenebene an, dem Kläger sei die Bescheinigung, dass die Kapitalerhöhung betrieblich nicht erforderlich sei, nicht gelungen. Im Revisionsrekurs führt der Kläger nur mehr ins Treffen, er verfüge über zu wenig liquide Mittel, um an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, sodass ein faktischer Bezugsrechtsausschluss vorliege, und die Kapitalerhöhung habe lediglich den Zweck verfolgt, die beiden Minderheitsgesellschafter "auszudünnen". Dementgegen sahen die Vorinstanzen als bescheinigt an, dass die Kapitalerhöhung wegen betrieblicher Notwendigkeit beschlossen worden sei; der Oberste Gerichtshof ist auch bei der Entscheidung über einen im Provisorialverfahren erhobenen Revisionsrekurs nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz, weshalb er an den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, dessen Überprüfung ihm entzogen ist, gebunden ist (MR 1994, 66; ÖBl. 1989, 167; ÖBl. 1984, 43 uva; Kodek in Angst, Komm z EO, Rz 26 zu § 389). Es wurde auch nicht als bescheinigt angenommen, dass der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals zumindest überwiegend zu dem Zweck gefasst worden wäre, um finanzschwachen Gesellschaftern die Ausübung ihres Bezugsrechts unmöglich zu machen (S 6 der Rekursentscheidung); der vom Kläger zu erbringende Nachweis eines Rechtsmissbrauches in dessen tatsächlichen Voraussetzungen wurde also nicht erbracht; auch deren Verneinung ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung, der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RdW 1988, 134).Die Vorinstanzen nahmen auf der Tatsachenebene an, dem Kläger sei die Bescheinigung, dass die Kapitalerhöhung betrieblich nicht erforderlich sei, nicht gelungen. Im Revisionsrekurs führt der Kläger nur mehr ins Treffen, er verfüge über zu wenig liquide Mittel, um an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, sodass ein faktischer Bezugsrechtsausschluss vorliege, und die Kapitalerhöhung habe lediglich den Zweck verfolgt, die beiden Minderheitsgesellschafter "auszudünnen". Dementgegen sahen die Vorinstanzen als bescheinigt an, dass die Kapitalerhöhung wegen betrieblicher Notwendigkeit beschlossen worden sei; der Oberste Gerichtshof ist auch bei der Entscheidung über einen im Provisorialverfahren erhobenen Revisionsrekurs nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz, weshalb er an den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, dessen Überprüfung ihm entzogen ist, gebunden ist (MR 1994, 66; ÖBl. 1989, 167; ÖBl. 1984, 43 uva; Kodek in Angst, Komm z EO, Rz 26 zu Paragraph 389,). Es wurde auch nicht als bescheinigt angenommen, dass der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals zumindest überwiegend zu dem Zweck gefasst worden wäre, um finanzschwachen Gesellschaftern die Ausübung ihres Bezugsrechts unmöglich zu machen (S 6 der Rekursentscheidung); der vom Kläger zu erbringende Nachweis eines Rechtsmissbrauches in dessen tatsächlichen Voraussetzungen wurde also nicht erbracht; auch deren Verneinung ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung, der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RdW 1988, 134).
Der Einwand, es liege ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" vor, geht schon deshalb ins Leere, weil eine Erhöhung des Stammkapitals nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen (SZ 54/15; Koppensteiner, Komm z GmbHG2 Rz 15 zu § 52). Allein darum ist auf die Rüge des Klägers, es mangle an Feststellungen über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Übernahme der Kapitalerhöhung samt Agio, nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist aber auch festzuhalten, dass die vom Erstgericht festgestellten Gehalts- und Abfertigungszahlungen (S 15 f des erstinstanzlichen Beschlusses) durchaus den Schluss rechtfertigten, der Kläger wäre in der Lage gewesen, das erforderliche Kapital (S 232.086,15) aufzubringen, um seinen derzeitigen Anteil an der beklagten Partei halten zu können. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Revisionsrekurswerber nur die Möglichkeit des Aufbrauchens der ihm zugekommenen hohen Abfertigungsbeträge aufzeigt und vorbringt, er verfüge "mangels getroffener Feststellungen" über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Übernahme der Kapitalerhöhung samt Agio (S 4 des Revisionsrekurses); er hat also in Wahrheit gar nicht behauptet, die vom Erstgericht festgestellten Einkünfte versetzten ihn nicht in die Lage, seinen Gesellschaftsanteil in der bisherigen Höhe halten zu können.Der Einwand, es liege ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" vor, geht schon deshalb ins Leere, weil eine Erhöhung des Stammkapitals nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen (SZ 54/15; Koppensteiner, Komm z GmbHG2 Rz 15 zu Paragraph 52,). Allein darum ist auf die Rüge des Klägers, es mangle an Feststellungen über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Übernahme der Kapitalerhöhung samt Agio, nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist aber auch festzuhalten, dass die vom Erstgericht festgestellten Gehalts- und Abfertigungszahlungen (S 15 f des erstinstanzlichen Beschlusses) durchaus den Schluss rechtfertigten, der Kläger wäre in der Lage gewesen, das erforderliche Kapital (S 232.086,15) aufzubringen, um seinen derzeitigen Anteil an der beklagten Partei halten zu können. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Revisionsrekurswerber nur die Möglichkeit des Aufbrauchens der ihm zugekommenen hohen Abfertigungsbeträge aufzeigt und vorbringt, er verfüge "mangels getroffener Feststellungen" über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Übernahme der Kapitalerhöhung samt Agio (S 4 des Revisionsrekurses); er hat also in Wahrheit gar nicht behauptet, die vom Erstgericht festgestellten Einkünfte versetzten ihn nicht in die Lage, seinen Gesellschaftsanteil in der bisherigen Höhe halten zu können.
II. Zum Beschluss über die Gründung der Privatstiftung:römisch zwei. Zum Beschluss über die Gründung der Privatstiftung:
Es kann in der Tat dahingestellt bleiben, ob der Kläger zufolge Gründung und Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch überhaupt noch ein Sicherungsinteresse in der von ihm begehrten Richtung hat. Sein Sicherungsantrag ist nämlich keinesfalls berechtigt:
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt der Gründung der Privatstiftung ordnungsgemäß und § 38 Abs 2 GmbHG entsprechend einberufen. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist der "Zweck der Versammlung" möglichst bestimmt zu bezeichnen. Die beabsichtigten Anträge müssen - wie sich aus § 38 Abs 5 GmbHG ergibt - in der Einladung zur Generalversammlung nicht angegeben werden (SZ 54/15). In der Einberufung zur Generalversammlung war als Tagesordnungspunkt - wörtlich - die "Gründung der N*****-Stiftung vor dem 31. 12. 2000 und Festlegung des zu stiftenden Kapitals (Bar, Forderungen, Beteiligungen)" angegeben: Damit war die nach § 38 Abs 2 GmbHG gebotene Form der Einberufung erfüllt, und somit die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt "Privatstiftung" ordnungsgemäß anberaumt. Es fehlt dann aber jeder formelle Grund, der die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses rechtfertigte (vgl. Gellis/Feil, Komm z GmbHG4 Rz 4 zu § 52).Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt der Gründung der Privatstiftung ordnungsgemäß und Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG entsprechend einberufen. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist der "Zweck der Versammlung" möglichst bestimmt zu bezeichnen. Die beabsichtigten Anträge müssen - wie sich aus Paragraph 38, Absatz 5, GmbHG ergibt - in der Einladung zur Generalversammlung nicht angegeben werden (SZ 54/15). In der Einberufung zur Generalversammlung war als Tagesordnungspunkt - wörtlich - die "Gründung der N*****-Stiftung vor dem 31. 12. 2000 und Festlegung des zu stiftenden Kapitals (Bar, Forderungen, Beteiligungen)" angegeben: Damit war die nach Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG gebotene Form der Einberufung erfüllt, und somit die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt "Privatstiftung" ordnungsgemäß anberaumt. Es fehlt dann aber jeder formelle Grund, der die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses rechtfertigte vergleiche Gellis/Feil, Komm z GmbHG4 Rz 4 zu Paragraph 52,).
Der vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Generalversammlungsbeschluss verstößt aber auch nicht gegen zwingendes Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag:
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, kann entgegen den Behauptungen des Klägers von einer Entäußerung allen Vermögens und der Begebung allen Einflusses der beklagten Partei schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die beklagte Partei zugleich Stifterin und Begünstigte der Privatstiftung ist. Aber auch die vom Kläger vertretene Auffassung, im Gesellschaftsvertrag seien als Unternehmensgegenstand die Veräußerung bzw. das Verschenken von Beteiligungen nicht angeführt, weshalb die Gründung einer Stiftung eine Änderung des Unternehmensgegenstands bedeutete, erweist sich als verfehlt: Gegenstand des Unternehmens ist aber nach dem Gesellschaftsvertrag jede Handlung und Maßnahme, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheint; der Beschluss der Generalversammlung hält sich in diesem Rahmen, denn der Zweck der Privatstiftung liegt in der Förderung der Unternehmen der Stifterinnen, in deren Erhaltung etc. Von einer Änderung des Unternehmensgegenstands durch Gründung der Privatstiftung kann daher keine Rede sein.
Erstmals im Revisionsrekurs bringt der Kläger vor, Ing. Hansjörg J*****und dessen Ehegattin seien bei der Beschlussfassung über die Stiftung vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Das Vorbringen, dass Ing. Hansjörg J*****für den Fall der "Nachstiftung" des Vermögens der beklagten Partei ein "In-Sich-Geschäft" abschlösse, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Fall der Nachstiftung vom Provisorialantrag des Klägers gar nicht umfasst ist.
Das weitere Vorbringen, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe nach der Stiftungsurkunde die alleinige Macht, die Begünstigten jederzeit zu ändern, und seine Ehegattin habe 1992 ein Abtretungsanbot zu seinen Gunsten erstellen müssen, der Geschäftsanteil werde lediglich aus steuerlichen Gründen von ihr gehalten, ist eine unbeachtliche Neuerung. Der Ausschluß der Ehegattin des Geschäftsführers der beklagten Partei vom Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Stiftung ist aus dem bisherigen Parteivorbringen und aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar; zumindest sie war also berechtigt, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Aber auch den Geschäftsführer der beklagten Partei traf das im § 39 Abs 4 GmbHG normierte Stimmverbot nicht: Dem Geschäftsführer als solchem sollte kein Vorteil zugewendet, sondern eine Stiftung gegründet werden, die vor allem den Zweck hat, die Unternehmen der Stifterinnen zu fördern. Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet keine "Zuwendung eines Vorteils" iS des § 39 Abs 4 GmbHG. Die Interessen der Stiftung und die der beklagten Partei sind nämlich gleichlaufend, der Geschäftsführer der beklagten Partei vertrat daher bei der Abstimmung keine jenen der Gesellschaft gegenläufigen Interessen, so dass der Stimmrechtsausschluss schon deshalb nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Koppensteiner, aaO Rz 34 zu § 39; Gellis aaO). Die Ehegattin des Geschäftsführers der beklagten Partei und dieser selbst waren also zur Stimmabgabe befugt; es widerspricht den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, dass sich diese von eigenen Interessen hätten leiten lassen. Gerade das wurde nicht festgestellt; der Kläger hat den von ihm zu erbringenden Nachweis über einen Rechtsmissbrauch nicht erbracht.Aber auch den Geschäftsführer der beklagten Partei traf das im Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG normierte Stimmverbot nicht: Dem Geschäftsführer als solchem sollte kein Vorteil zugewendet, sondern eine Stiftung gegründet werden, die vor allem den Zweck hat, die Unternehmen der Stifterinnen zu fördern. Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet keine "Zuwendung eines Vorteils" iS des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG. Die Interessen der Stiftung und die der beklagten Partei sind nämlich gleichlaufend, der Geschäftsführer der beklagten Partei vertrat daher bei der Abstimmung keine jenen der Gesellschaft gegenläufigen Interessen, so dass der Stimmrechtsausschluss schon deshalb nicht zu rechtfertigen wäre vergleiche Koppensteiner, aaO Rz 34 zu Paragraph 39,; Gellis aaO). Die Ehegattin des Geschäftsführers der beklagten Partei und dieser selbst waren also zur Stimmabgabe befugt; es widerspricht den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, dass sich diese von eigenen Interessen hätten leiten lassen. Gerade das wurde nicht festgestellt; der Kläger hat den von ihm zu erbringenden Nachweis über einen Rechtsmissbrauch nicht erbracht.
Trotz weitwendiger Ausführungen bringt der Revisionsrekurswerber keine unwiederbringlichen Nachteile für ihn zur Darstellung. Von einer Entwertung seiner Anteilsrechte kann keine Rede sein, stehen ihm doch nach wie vor die seiner Beteiligung an der Gesellschaft mbH entspringenden Rechte zu, zu deren Wahrung auch die gegründete Privatstiftung verpflichtet ist. Der Umstand, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter im Stiftungsvorstand nicht vertreten ist, ist letztlich Folge seiner bloßen Minderheitsbeteiligung an der beklagten Partei, zieht aber für sich noch keinesfalls eine Gefährdung seiner Gesellschafterrechte nach sich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine einstweilige Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG nicht ohnehin nur bei einem der Gesellschaft, nicht aber bei einem nur den Gesellschaftern drohenden unwiederbringlichen Nachteil erlassen werden könnte (so GesRZ 1982, 256; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/615; aM offenbar Koppensteiner aaO Rz 10 zu § 42, und Littbarski, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht, 170).Trotz weitwendiger Ausführungen bringt der Revisionsrekurswerber keine unwiederbringlichen Nachteile für ihn zur Darstellung. Von einer Entwertung seiner Anteilsrechte kann keine Rede sein, stehen ihm doch nach wie vor die seiner Beteiligung an der Gesellschaft mbH entspringenden Rechte zu, zu deren Wahrung auch die gegründete Privatstiftung verpflichtet ist. Der Umstand, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter im Stiftungsvorstand nicht vertreten ist, ist letztlich Folge seiner bloßen Minderheitsbeteiligung an der beklagten Partei, zieht aber für sich noch keinesfalls eine Gefährdung seiner Gesellschafterrechte nach sich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG nicht ohnehin nur bei einem der Gesellschaft, nicht aber bei einem nur den Gesellschaftern drohenden unwiederbringlichen Nachteil erlassen werden könnte (so GesRZ 1982, 256; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/615; aM offenbar Koppensteiner aaO Rz 10 zu Paragraph 42,, und Littbarski, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht, 170).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den §§ 402, 78 EO, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO, 41 und 50 ZPO.