Rechtssatz RS0115677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115677
Entscheidungsdatum
24.10.2001
Rechtssatz
Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet, so die Interessen der Stiftung und jene der beklagten Partei gleichlaufend sind, keine "Zuwendung eines Vorteils" iS des § 39 Abs 4 GmbHG.Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet, so die Interessen der Stiftung und jene der beklagten Partei gleichlaufend sind, keine "Zuwendung eines Vorteils" iS des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115677
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0010OB00190_01Z0000_002