Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. 9. 2001, AZ 1 Ob 190/01z, in dem vom zweiten Minderheitsgesellschafter angestrengten Provisiorialverfahren Folgendes ausgeführt:
"I.) Zum Beschluss über die Kapitalerhöhung:
Die Vorinstanzen nahmen auf der Tatsachenebene an, dem Kläger sei die Bescheinigung, dass die Kapitalerhöhung betrieblich nicht erforderlich sei, nicht gelungen. Dem gegenüber sahen die Vorinstanzen als bescheinigt an, dass die Kapitalerhöhung wegen betrieblicher Notwendigkeit beschlossen worden sei; der Oberste Gerichtshof ist auch bei der Entscheidung über einen im Provisorialverfahren erhobenen Revisionsrekurs nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz, weshalb er an den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, dessen Überprüfung ihm entzogen ist, gebunden ist (MR 1994, 66; ÖBl 1989, 167; ÖBl 1984, 43 uva; Kodek in Angst, Komm z EO Rz 26 zu § 389). Es wurde auch nicht als bescheinigt angenommen, dass der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals zumindest überwiegend zu dem Zweck gefasst worden wäre, um finanzschwachen Gesellschaftern die Ausübung ihres Bezugsrechts unmöglich zu machen (...); der vom Kläger zu erbringende Nachweis eines Rechtsmissbrauchs in dessen tatsächlichen Voraussetzungen wurde also nicht erbracht; auch deren Verneinung ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung, der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RdW 1988, 134).Die Vorinstanzen nahmen auf der Tatsachenebene an, dem Kläger sei die Bescheinigung, dass die Kapitalerhöhung betrieblich nicht erforderlich sei, nicht gelungen. Dem gegenüber sahen die Vorinstanzen als bescheinigt an, dass die Kapitalerhöhung wegen betrieblicher Notwendigkeit beschlossen worden sei; der Oberste Gerichtshof ist auch bei der Entscheidung über einen im Provisorialverfahren erhobenen Revisionsrekurs nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz, weshalb er an den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, dessen Überprüfung ihm entzogen ist, gebunden ist (MR 1994, 66; ÖBl 1989, 167; ÖBl 1984, 43 uva; Kodek in Angst, Komm z EO Rz 26 zu Paragraph 389,). Es wurde auch nicht als bescheinigt angenommen, dass der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals zumindest überwiegend zu dem Zweck gefasst worden wäre, um finanzschwachen Gesellschaftern die Ausübung ihres Bezugsrechts unmöglich zu machen (...); der vom Kläger zu erbringende Nachweis eines Rechtsmissbrauchs in dessen tatsächlichen Voraussetzungen wurde also nicht erbracht; auch deren Verneinung ist ein Akt der richterlichen Beweiswürdigung, der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist (RdW 1988, 134).
Der Einwand, es liege ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" vor, geht schon deshalb ins Leere, weil eine Erhöhung des Stammkapitals nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen (SZ 54/15; Koppensteiner, Komm z GmbHG2 Rz 15 zu § 52)."Der Einwand, es liege ein "faktischer Bezugsrechtsausschluss" vor, geht schon deshalb ins Leere, weil eine Erhöhung des Stammkapitals nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen (SZ 54/15; Koppensteiner, Komm z GmbHG2 Rz 15 zu Paragraph 52,)."
Im vorliegenden Fall wird im Revisionsrekurs dazu lediglich geltend gemacht, das Rekursgericht sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass die (im Verhältnis zu den in erster Instanz festgestellten, bei der beklagten Partei vorhandenen Mitteln) relativ geringfügige Kapitalerhöhung samt beschlossenem Agio die vorgebrachte Rechtswidrigkeit in Form eines verdeckten Bezugsrechtsausschlusses der Minderheitsgesellschafter geradezu indiziere.
Damit wird aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts nicht aufgezeigt, behauptet doch der Kläger nicht einmal, er sei mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht in der Lage, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen. Schon deshalb geht der Hinweis auf die dargelegten, im Wesentlichen wohl auf einen Aufsatz von Lutter, JZ 1976, 228 zurückgehenden Lehrmeinungen ins Leere, in denen jeweils von Kapitalarmut eines Gesellschafters im Augenblick die Rede ist.
Weiters wurde in der Entscheidung 1 Ob 190/01z ausgeführt:
"II.) Zum Beschluss über die Gründung der Privatstiftung:
Es kann in der Tat dahingestellt bleiben, ob der Kläger zufolge Gründung und Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch überhaupt noch ein Sicherungsinteresse in der von ihm begehrten Richtung hat.
Sein Sicherungsantrag ist nämlich keinesfalls berechtigt:
Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt der Gründung der Privatstiftung ordnungsgemäß und § 38 Abs 2 GmbHG entsprechend einberufen. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist der "Zweck der Versammlung" möglichst bestimmt zu bezeichnen. Die beabsichtigten Anträge müssen - wie sich aus § 38 Abs 5 GmbHG ergibt - in der Einlandung zur Generalversammlung nicht angegeben werden (SZ 54/15). In der Einberufung zur Generalversammlung war als Tagesordnungspunkt - wörtlich - die "Gründung der N*****-Stiftung vor dem 31. 12. 2000 und Festlegung des zu stiftenden Kapitals (Bar, Forderungen, Beteiligungen)" angegeben:Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Generalversammlung auch zum Tagesordnungspunkt der Gründung der Privatstiftung ordnungsgemäß und Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG entsprechend einberufen. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist der "Zweck der Versammlung" möglichst bestimmt zu bezeichnen. Die beabsichtigten Anträge müssen - wie sich aus Paragraph 38, Absatz 5, GmbHG ergibt - in der Einlandung zur Generalversammlung nicht angegeben werden (SZ 54/15). In der Einberufung zur Generalversammlung war als Tagesordnungspunkt - wörtlich - die "Gründung der N*****-Stiftung vor dem 31. 12. 2000 und Festlegung des zu stiftenden Kapitals (Bar, Forderungen, Beteiligungen)" angegeben:
Damit war die nach § 38 Abs 2 GmbHG gebotene Form der Einberufung erfüllt und somit die Generalversammlung auch zum Tagungsordnungspunkt "Privatstiftung" ordnungsgemäß anberaumt. Es fehlt dann aber jeder formelle Grund, der die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses rechtfertigte (vgl Gellis/Feil, Komm z GmbHG4 Rz 4 zu § 52). Der vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Generalversammlungsbeschluss verstößt aber auch nicht gegen zwingendes Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag:Damit war die nach Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG gebotene Form der Einberufung erfüllt und somit die Generalversammlung auch zum Tagungsordnungspunkt "Privatstiftung" ordnungsgemäß anberaumt. Es fehlt dann aber jeder formelle Grund, der die Nichtigerklärung des Gesellschafterbeschlusses rechtfertigte vergleiche Gellis/Feil, Komm z GmbHG4 Rz 4 zu Paragraph 52,). Der vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Generalversammlungsbeschluss verstößt aber auch nicht gegen zwingendes Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag:
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, kann entgegen den Behauptungen des Klägers von einer Entäußerung allen Vermögens und der Begebung allen Einflusses der beklagten Partei schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die beklagte Partei zugleich Stifterin und Begünstigte der Privatstiftung ist".
Aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung SZ 64/191 = EvBl 1992/103 etc lässt sich nichts anderes ableiten. Anders als im damals zu entscheidenden Fall ging es hier nicht um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Selbst wenn aus der Einladung nicht hervorgeht, welche Anteile in die neue Privatstiftung eingebracht werden sollten, ändert dies nichts an der erkennbaren Wichtigkeit des Beschlussgegenstands. Es wird auch nicht dargelegt, inwieweit eine Vorbereitung auf die Generalversammlung dadurch erschwert worden wäre. Dass es eben gerade nicht um die Änderung des Gesellschaftsvertrages ging, für den verschärfte Verständigungsvorschriften gelten, wurde bereits dargelegt. Ebensowenig wie in erster Instanz wird im Revisionsrekurs ausgeführt, inwieweit die Errichtung der Stiftung gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Einlagenrückgewährverbote verstoßen könnte. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die angefochtene Vorgangsweise berge sogar Insolvenzgefahr in sich, ist eine unbeachtliche Neuerung.
Soweit erstmals im Revisionsrekurs auch ein Stimmrechtsausschluss des Gesellschafter Hansjörg J***** und dessen Ehefrau behauptet wird, fehlt es an näher substantiierten Ausführungen, zumal dies nur aus der "besonderen Stellung" des Gesellschafters im Rahmen der Privatstiftung und der mittelbaren Betroffenheit seiner Ehefrau von der durch die angefochtene Beschlussfassung vorbereiteten Vorgänge abgeleitet wird.
Dass kein Fall des § 39 Abs 4 GmbHG vorliegt, wurde bereits in der Entscheidung 1 Ob 190/01z mit folgender Begründung klargestellt:Dass kein Fall des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG vorliegt, wurde bereits in der Entscheidung 1 Ob 190/01z mit folgender Begründung klargestellt:
"Dem Geschäftsführer als solchem sollte kein Vorteil zugewendet, sondern eine Stiftung gegründet werden, die vor allem den Zweck hat, die Unternehmen der Stifterinnen zu fördern. Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet keine Zuwendung eines Vorteils im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG. Die Interessen der Stiftung und die der beklagten Partei sind nämlich gleichlaufend, der Geschäftsführer vertrat daher bei der Abstimmung keine jenen der Gesellschaft gegenläufigen Interessen, so dass der Stimmrechtsausschluss schon deshalb nicht zu rechtfertigen wäre (vgl Koppensteiner, aaO Rz 34 zu § 39; Gellis aaO). Die Ehegattin der Geschäftsführers der beklagten Partei und dieser selbst waren also zur Stimmabgabe befugt ..."."Dem Geschäftsführer als solchem sollte kein Vorteil zugewendet, sondern eine Stiftung gegründet werden, die vor allem den Zweck hat, die Unternehmen der Stifterinnen zu fördern. Die Bestellung des Geschäftsführers der beklagten Partei zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bedeutet keine Zuwendung eines Vorteils im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG. Die Interessen der Stiftung und die der beklagten Partei sind nämlich gleichlaufend, der Geschäftsführer vertrat daher bei der Abstimmung keine jenen der Gesellschaft gegenläufigen Interessen, so dass der Stimmrechtsausschluss schon deshalb nicht zu rechtfertigen wäre vergleiche Koppensteiner, aaO Rz 34 zu Paragraph 39,; Gellis aaO). Die Ehegattin der Geschäftsführers der beklagten Partei und dieser selbst waren also zur Stimmabgabe befugt ...".
Für den Kläger im vorliegenden Fall gilt genauso wie für jenen im Fall der Entscheidung 1 Ob 190/01z:
"Von einer Entwertung seiner Anteilsrechte kann keine Rede sein, stehen ihm doch nach wie vor die seiner Beteiligung an der Gesellschaft mbH entspringenden Rechte zu, zu deren Wahrung auch die gegründete Privatstiftung verpflichtet ist. Der Umstand, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter im Stiftungsvorstand nicht vertreten ist, ist letztlich Folge seiner bloßen Minderheitsbeteiligung an der beklagten Partei, zieht aber für sich noch keinesfalls eine Gefährdung seiner Gesellschafterrechte nach sich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine einstweilige Verfügung gemäß § 42 Abs 4 GmbHG nicht ohnehin nur bei einem der Gesellschaft, nicht aber bei einem nur den Gesellschaftern drohenden unwiederbringlichen Nachteil erlassen werden könnte (so GesRZ 1982, 256; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/615; aM offenbar Koppensteiner, aaO Rz 10 zu § 42 und Littbarski, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht 170).""Von einer Entwertung seiner Anteilsrechte kann keine Rede sein, stehen ihm doch nach wie vor die seiner Beteiligung an der Gesellschaft mbH entspringenden Rechte zu, zu deren Wahrung auch die gegründete Privatstiftung verpflichtet ist. Der Umstand, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter im Stiftungsvorstand nicht vertreten ist, ist letztlich Folge seiner bloßen Minderheitsbeteiligung an der beklagten Partei, zieht aber für sich noch keinesfalls eine Gefährdung seiner Gesellschafterrechte nach sich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG nicht ohnehin nur bei einem der Gesellschaft, nicht aber bei einem nur den Gesellschaftern drohenden unwiederbringlichen Nachteil erlassen werden könnte (so GesRZ 1982, 256; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/615; aM offenbar Koppensteiner, aaO Rz 10 zu Paragraph 42 und Littbarski, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht 170)."
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Beim gegebenen Streitwert beträgt der Ansatz nach TP 3 C des RAT (idF der Verordnung BGBl II 2001/227) S 13.711,--.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Beim gegebenen Streitwert beträgt der Ansatz nach TP 3 C des RAT in der Fassung der Verordnung BGBl römisch zwei 2001/227) S 13.711,--.