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Rechtssatz RS0059753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059753

Geschäftszahl

8Ob595/90 (8Ob596/90); 1Ob165/03a

Entscheidungsdatum

01.08.2003

Rechtssatz

Der Sinn der Ankündigung der Beschlußgegenstände ist es, daß der eingeladene Gesellschafter sich ein ausreichendes Bild machen kann, worum es geht, damit er auch einen sachgerechten Entschluß zu fassen in der Lage ist, ob die Wichtigkeit des Verhandlungsgegenstandes und Beschlußgegenstandes überhaupt den Besuch der Generalversammlung lohnt und bejahendenfalls, welche eigene Vorbereitung dazu notwendig ist. Diese Schutzeinrichtung für den Gesellschafter ist besonders wichtig, wenn es um Änderungen des Gesellschaftsvertrages geht, weil damit nachhaltige und ihren Seitenwirkungen unter Umständen nicht gleich überschaubare Auswirkungen auf die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter verbunden sein können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
    Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144
  • 1 Ob 165/03a
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059753

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_002