Rechtssatz RS0059753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059753
Geschäftszahl
8Ob595/90 (8Ob596/90); 1Ob165/03a
Entscheidungsdatum
01.08.2003
Rechtssatz
Der Sinn der Ankündigung der Beschlußgegenstände ist es, daß der eingeladene Gesellschafter sich ein ausreichendes Bild machen kann, worum es geht, damit er auch einen sachgerechten Entschluß zu fassen in der Lage ist, ob die Wichtigkeit des Verhandlungsgegenstandes und Beschlußgegenstandes überhaupt den Besuch der Generalversammlung lohnt und bejahendenfalls, welche eigene Vorbereitung dazu notwendig ist. Diese Schutzeinrichtung für den Gesellschafter ist besonders wichtig, wenn es um Änderungen des Gesellschaftsvertrages geht, weil damit nachhaltige und ihren Seitenwirkungen unter Umständen nicht gleich überschaubare Auswirkungen auf die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter verbunden sein können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 595/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144
- 1 Ob 165/03a
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059753
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_002