Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerinnen ist zulässig und berechtigt.
Mit Erkenntnis vom 5. 12. 2002, G 296/02, hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 64 Mitgliedern des Nationalrates § 39 Abs 6a des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl 1979/139, idF des Art 12 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl I 2001/47, und Art IV Abs 1g WGG idF des Art V Z 12 des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, BGBl I 2002/71, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind und § 39 Abs 6a WGG idF des Art 87 Z 5 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142 wieder in Wirksamkeit tritt. Der Verfassungsgerichtshof hat sein Erkenntnis (auszugsweise) wie folgt begründet:Mit Erkenntnis vom 5. 12. 2002, G 296/02, hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 64 Mitgliedern des Nationalrates Paragraph 39, Absatz 6 a, des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl 1979/139, in der Fassung des Artikel 12, Ziffer eins, des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl römisch eins 2001/47, und Artikel römisch vier, Absatz eins g, WGG in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 12, des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, BGBl römisch eins 2002/71, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind und Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG in der Fassung des Artikel 87, Ziffer 5, des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl römisch eins 2000/142 wieder in Wirksamkeit tritt. Der Verfassungsgerichtshof hat sein Erkenntnis (auszugsweise) wie folgt begründet:
„a) Die Einführung der Bestimmung des § 39 Abs 6a WGG durch das Budgetbegleitgesetz 2001 bewirkte, dass ausschließlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (und deren gemeinnützige Tochtergesellschaften, sofern sie zur Gänze in ihrem Eigentum stehen) im Hinblick auf die Möglichkeit, den Status der Wohnungsgemeinnützigkeit zu verlieren (und damit insbesondere auch von den Vorschriften über die Vermögenssicherung freigestellt zu werden), anders behandelt werden als sonstige gemeinnützige Bauvereinigungen, also Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften, an denen zur Gänze oder teilweise andere Personen (des privaten oder des öffentlichen Rechts) beteiligt sind. Insbesondere wurde auch der gemeinnützlichkeitsrechtliche Status gemeinnütziger Kapitalgesellschaften mit 'gemischten' Eigentümern, an denen also neben Gebietskörperschaften auch andere Personen beteiligt sind, nicht verändert. [Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses Gesetzgebungsaktes ist vom Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, da insofern verfassungsrechtliche Bedenken von den Antragstellern nicht vorgebracht wurden und der Gerichtshof diese Bestimmung - also § 39 Abs 6a WGG in der Fassung vor der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2002 - bei seiner Entscheidung über den dieser Bestimmung in der späteren Fassung betreffenden Antrag auch nicht anzuwenden hat, also die Bestimmung weder angefochten noch präjudiziell ist.]„a) Die Einführung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG durch das Budgetbegleitgesetz 2001 bewirkte, dass ausschließlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (und deren gemeinnützige Tochtergesellschaften, sofern sie zur Gänze in ihrem Eigentum stehen) im Hinblick auf die Möglichkeit, den Status der Wohnungsgemeinnützigkeit zu verlieren (und damit insbesondere auch von den Vorschriften über die Vermögenssicherung freigestellt zu werden), anders behandelt werden als sonstige gemeinnützige Bauvereinigungen, also Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften, an denen zur Gänze oder teilweise andere Personen (des privaten oder des öffentlichen Rechts) beteiligt sind. Insbesondere wurde auch der gemeinnützlichkeitsrechtliche Status gemeinnütziger Kapitalgesellschaften mit 'gemischten' Eigentümern, an denen also neben Gebietskörperschaften auch andere Personen beteiligt sind, nicht verändert. [Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses Gesetzgebungsaktes ist vom Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, da insofern verfassungsrechtliche Bedenken von den Antragstellern nicht vorgebracht wurden und der Gerichtshof diese Bestimmung - also Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG in der Fassung vor der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2002 - bei seiner Entscheidung über den dieser Bestimmung in der späteren Fassung betreffenden Antrag auch nicht anzuwenden hat, also die Bestimmung weder angefochten noch präjudiziell ist.]
Während gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die nicht im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehen und gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft in ihrem rechtlichen Status nach dem WGG unberührt bleiben, verloren gemeinnützige Kapitalgesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ihren Gemeinnützigkeitsstatus, sofern sie bis Ende März 2001 eine Optionserklärung für den Verbleib im Gemeinnützigkeitsstatus nicht abgegeben haben.
Damit standen für diese gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen zwei Möglichkeiten offen, ihre Stellung als gemeinnützig zu erhalten: Zum einen konnten die Gebietskörperschaften die Gesellschaftsstruktur der Unternehmen - mit Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 6 Abs 3 WGG) - so verändern, dass diese nicht mehr ausschließlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen; zum anderen konnten die Gesellschaften eine Optionserklärung für die Beibehaltung des Gemeinnützigkeitsstatus abgeben.Damit standen für diese gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen zwei Möglichkeiten offen, ihre Stellung als gemeinnützig zu erhalten: Zum einen konnten die Gebietskörperschaften die Gesellschaftsstruktur der Unternehmen - mit Zustimmung des Aufsichtsrates (Paragraph 6, Absatz 3, WGG) - so verändern, dass diese nicht mehr ausschließlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen; zum anderen konnten die Gesellschaften eine Optionserklärung für die Beibehaltung des Gemeinnützigkeitsstatus abgeben.
Durch die bekämpfte Neufassung des § 39 Abs 6a WGG durch das Budgetbegleitgesetz 2002 wurde nun rückwirkend (Art IV Abs 1 g WGG zunächst idF des Budgetbegleitgesetzes 2002, nunmehr idF des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, BGBl I 71) ein (in der Vergangenheit gelegener) Stichtag eingeführt. Die - erstmals am 8. Mai 2001 verlautbarte - Vorschrift stellt nun darauf ab, ob eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft gestanden ist: war dies der Fall, so wurden für diese Unternehmung durch die bekämpfte Bestimmung beide Möglichkeiten beseitigt, den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten: Einerseits ergibt sich nämlich aus dieser Regelung, dass ein Eigentümerwechsel von einer Gebietskörperschaft zu einer anderen Person nach dem Stichtag 23. November 2000 nicht mehr zur Beibehaltung des Gemeinnützigkeitsstatus führte und andererseits wurde derartigen Unternehmungen die Möglichkeit genommen, durch Optionserklärung den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten, da eine solche Erklärung bis zum 31. März 2001 abzugeben gewesen wäre, die Vorschrift aber erst am 8. Mai 2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.Durch die bekämpfte Neufassung des Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG durch das Budgetbegleitgesetz 2002 wurde nun rückwirkend (Artikel römisch vier, Absatz eins, g WGG zunächst in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002, nunmehr in der Fassung des Wohnungseigentumsbegleitgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 71) ein (in der Vergangenheit gelegener) Stichtag eingeführt. Die - erstmals am 8. Mai 2001 verlautbarte - Vorschrift stellt nun darauf ab, ob eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft gestanden ist: war dies der Fall, so wurden für diese Unternehmung durch die bekämpfte Bestimmung beide Möglichkeiten beseitigt, den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten: Einerseits ergibt sich nämlich aus dieser Regelung, dass ein Eigentümerwechsel von einer Gebietskörperschaft zu einer anderen Person nach dem Stichtag 23. November 2000 nicht mehr zur Beibehaltung des Gemeinnützigkeitsstatus führte und andererseits wurde derartigen Unternehmungen die Möglichkeit genommen, durch Optionserklärung den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten, da eine solche Erklärung bis zum 31. März 2001 abzugeben gewesen wäre, die Vorschrift aber erst am 8. Mai 2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.
Für die von dieser Regelung betroffenen Unternehmungen stellt dies einen gravierenden Eingriff dar, der sie in ihren rechtlichen Dispositionsmöglichkeiten und in ihrer wirtschaftlichen Substanz einschneidend getroffen hat. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, jenen Unternehmungen, die im Vertrauen auf die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geschaffene Rechtslage entsprechende Dispositionen getroffen haben, indem sie etwa einen Eigentümerwechsel vorgenommen oder eine Optionserklärung vorbereitet haben, die Möglichkeit der Beibehaltung des Gemeinnützigkeitsstatus - anders als allen anderen gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen - zu nehmen.
b) Die Bundesregierung meint in ihrer Äußerung, dass es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Nationalrat über die Erstfassung des § 39 Abs 6a WGG bloß zehn gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegeben habe, die im Alleineigentum von Gebietskörperschaften gestanden seien, und dass der Gesetzgeber die Absicht verfolgt habe, deren Gemeinnützigkeitsstatus mit 1. April 2001 zu beenden, falls diese bis dahin keine Optionserklärung abgegeben hätten, aber nicht beabsichtigt habe, einen Eigentümerwechsel mit der beschriebenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenz zu ermöglichen. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass diese Absicht im Normtext selbst nicht zum Ausdruck kommt und dass sie auch nicht in einer Weise dokumentiert ist, die es erlauben würde, ein derartiges Interpretationsergebnis zu begründen.b) Die Bundesregierung meint in ihrer Äußerung, dass es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Nationalrat über die Erstfassung des Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG bloß zehn gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegeben habe, die im Alleineigentum von Gebietskörperschaften gestanden seien, und dass der Gesetzgeber die Absicht verfolgt habe, deren Gemeinnützigkeitsstatus mit 1. April 2001 zu beenden, falls diese bis dahin keine Optionserklärung abgegeben hätten, aber nicht beabsichtigt habe, einen Eigentümerwechsel mit der beschriebenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenz zu ermöglichen. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass diese Absicht im Normtext selbst nicht zum Ausdruck kommt und dass sie auch nicht in einer Weise dokumentiert ist, die es erlauben würde, ein derartiges Interpretationsergebnis zu begründen.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich - angesichts des Umstandes, dass durch die rückwirkende Einführung eines vor Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung liegenden Stichtages durch eine nach Ablauf der Möglichkeit zur Abgabe einer Optionserklärung kundgemachte Novelle der Normgehalt des § 39 Abs 6a WGG wesentlich verändert wurde - die Ansicht der Bundesregierung, es habe sich dabei im Sinne einer 'authentischen Interpretation' bloß um einen klarstellenden Gesetzgebungsakt im Interesse der Rechtssicherheit gehandelt.Nicht nachvollziehbar ist schließlich - angesichts des Umstandes, dass durch die rückwirkende Einführung eines vor Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung liegenden Stichtages durch eine nach Ablauf der Möglichkeit zur Abgabe einer Optionserklärung kundgemachte Novelle der Normgehalt des Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG wesentlich verändert wurde - die Ansicht der Bundesregierung, es habe sich dabei im Sinne einer 'authentischen Interpretation' bloß um einen klarstellenden Gesetzgebungsakt im Interesse der Rechtssicherheit gehandelt.
c) Die angefochtene Regelung verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie war daher aufzuheben.
3. a) Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, gründet sich auf Art 140 Abs 7 B-VG. Zu diesem Ausspruch sah sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst, da diese Aufhebung ansonsten ohne rechtliche Wirkung bliebe.3. a) Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, gründet sich auf Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Zu diesem Ausspruch sah sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst, da diese Aufhebung ansonsten ohne rechtliche Wirkung bliebe.
b) Gemäß Art 140 Abs 6 B-VG treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, falls das Erkenntnis nichts anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren.b) Gemäß Artikel 140, Absatz 6, B-VG treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, falls das Erkenntnis nichts anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aus folgenden Erwägungen nicht veranlasst, von der Ermächtigung, anderes auszusprechen, Gebrauch zu machen:
Der durch das Budgetbegleitgesetz 2001 offenkundig gewordenen Absicht des Gesetzgebers, den Gebietskörperschaften zu ermöglichen, Mittel aus Verkäufen von Objekten gemeinnütziger Bauvereinigungen, die in ihrem Eigentum oder in dem ihrer 100-%igen gemeinnützigen Tochtergesellschaften stehen, zur Budgetkonsolidierung zu verwenden, war nur soweit entgegenzutreten, als dies aus dem Blickwinkel des vorliegenden Antrags geboten ist. Die aufgeworfenen Bedenken richten sich aber nur gegen die rückwirkende Einführung eines vor Geltungsbeginn des Gesetzes liegenden Stichtags, nicht aber gegen die Regelung im Übrigen, also der Sache nach auch nicht gegen die Bestimmung des § 39 Abs 6a des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142, der die Rechtsgrundlage dafür ist, dass die dort näher umschriebenen Bauvereinigungen in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung als nicht mehr gemeinnützig anerkannt gelten. Das Wiederinkrafttreten dieser Bestimmung war daher nicht auszuschließen, was nach Art 140 Abs 6 letzter Satz B-VG klarzustellen war."Der durch das Budgetbegleitgesetz 2001 offenkundig gewordenen Absicht des Gesetzgebers, den Gebietskörperschaften zu ermöglichen, Mittel aus Verkäufen von Objekten gemeinnütziger Bauvereinigungen, die in ihrem Eigentum oder in dem ihrer 100-%igen gemeinnützigen Tochtergesellschaften stehen, zur Budgetkonsolidierung zu verwenden, war nur soweit entgegenzutreten, als dies aus dem Blickwinkel des vorliegenden Antrags geboten ist. Die aufgeworfenen Bedenken richten sich aber nur gegen die rückwirkende Einführung eines vor Geltungsbeginn des Gesetzes liegenden Stichtags, nicht aber gegen die Regelung im Übrigen, also der Sache nach auch nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6 a, des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl römisch eins 2000/142, der die Rechtsgrundlage dafür ist, dass die dort näher umschriebenen Bauvereinigungen in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung als nicht mehr gemeinnützig anerkannt gelten. Das Wiederinkrafttreten dieser Bestimmung war daher nicht auszuschließen, was nach Artikel 140, Absatz 6, letzter Satz B-VG klarzustellen war."
Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hat sich während des Verfahrens die Rechtslage insoweit geändert, als die Stichtagsregelung des § 39 Abs 6a WGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2002 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Verfassungsgerichtshof hat die Rückwirkung der Aufhebung angeordnet, so dass die Bestimmung auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden, sondern § 39 Abs 6a WGG idF Budgetbegleitgesetz 2001 (= aF) maßgebend ist. Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Bei einem neuen Gesetz ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für das laufende Verfahren von Bedeutung ist (4 Ob 106/94 = SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; 1 Ob 73/98m = SZ 71/89 uva; zur Beachtlichkeit von Rechtsänderungen nach Schluss der Verhandlung erster Instanz s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5 mwN; Fasching, Lehrbuch² Rz 1927; ders IV 330); bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs ab (zur Rückwirkung der Aufhebung kraft Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs s Öllinger, Verfassungsrecht4 Rz 1033).Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hat sich während des Verfahrens die Rechtslage insoweit geändert, als die Stichtagsregelung des Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Der Verfassungsgerichtshof hat die Rückwirkung der Aufhebung angeordnet, so dass die Bestimmung auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden, sondern Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2001 (= aF) maßgebend ist. Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Bei einem neuen Gesetz ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für das laufende Verfahren von Bedeutung ist (4 Ob 106/94 = SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein römisch zwei; 1 Ob 73/98m = SZ 71/89 uva; zur Beachtlichkeit von Rechtsänderungen nach Schluss der Verhandlung erster Instanz s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5 mwN; Fasching, Lehrbuch² Rz 1927; ders römisch vier 330); bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs ab (zur Rückwirkung der Aufhebung kraft Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs s Öllinger, Verfassungsrecht4 Rz 1033).
Nach § 39 Abs 6a WGG aF gelten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen, mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig. Maßgebender Stichtag für die Beurteilung, ob eine gemeinnützige Bauvereinigung durch die Unterlassung der in § 39 Abs 6a WGG aF vorgesehenen Erklärung ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren konnte, war daher der 31. März 2001.Nach Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG aF gelten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen, mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig. Maßgebender Stichtag für die Beurteilung, ob eine gemeinnützige Bauvereinigung durch die Unterlassung der in Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG aF vorgesehenen Erklärung ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren konnte, war daher der 31. März 2001.
Am 31. März 2001 waren die Klägerinnen nicht mehr Gesellschafterinnen der Beklagten, weil sie ihre Geschäftsanteile bereits, wie aufgrund rechtskräftigen Urteils des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2002, 18 Cg 48/01z, feststeht, mit Notariatsakt vom 10. 1. 2001 wirksam abgetreten hatten. Die erst am 10. 8. 2002 erfolgte Eintragung der Abtretung im Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung, weil sich die Rechtszuständigkeit in Bezug auf GmbH-Geschäftsanteile allein durch Vornahme formgerechter Verpflichtung und Verfügung gemäß § 76 GmbHG ändert (P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen 82; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar § 76 Rz 11 mwN).Am 31. März 2001 waren die Klägerinnen nicht mehr Gesellschafterinnen der Beklagten, weil sie ihre Geschäftsanteile bereits, wie aufgrund rechtskräftigen Urteils des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2002, 18 Cg 48/01z, feststeht, mit Notariatsakt vom 10. 1. 2001 wirksam abgetreten hatten. Die erst am 10. 8. 2002 erfolgte Eintragung der Abtretung im Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung, weil sich die Rechtszuständigkeit in Bezug auf GmbH-Geschäftsanteile allein durch Vornahme formgerechter Verpflichtung und Verfügung gemäß Paragraph 76, GmbHG ändert (P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen 82; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar Paragraph 76, Rz 11 mwN).
Dass, wie die Klägerinnen in Erwiderung eines erwarteten, aber ohnehin nicht erstatteten Vorbringens der Beklagten in der Revisionsbeantwortung, in ihrer Revision ausführen, der Verwaltungsgerichtshof den die Übertragung der Geschäftsanteile genehmigenden Bescheid der Wiener Landesregierung aufgehoben hat, ist, solange das rechtskräftige Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2002, 18 Cg 48/01z, aufrecht besteht, ohne Bedeutung. Aufgrund dieses Urteils steht, wie oben dargelegt, für das vorliegende Verfahren bindend fest, dass die Klägerinnen ihre Geschäftsanteile wirksam abgetreten haben.
Die Klägerinnen sind, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, dennoch für die vorliegende Klage legitimiert, weil sie bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch der Beklagten gegenüber als deren Gesellschafterinnen galten (§ 78 Abs 1 GmbHG) und daher auch bei der Generalversammlung am 25. 4. 2001 mitgestimmt haben (s Koppensteiner aaO § 78 Rz 6, wonach jedenfalls derjenige anfechtungsbefugt sein muss, dessen Stimmabgabe zugelassen wurde). Die Klägerinnen sind durch die angefochtene Entscheidung auch (formell und materiell) beschwert (zur formellen und materiellen Beschwer s Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 10). Die angefochtene Entscheidung widerspricht nicht nur dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag der Klägerinnen, sondern beeinträchtigt auch deren Rechtsstellung. Als frühere Gesellschafterinnen der Beklagten haben sie ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zweck der Übertragung ihrer Anteile, den Verlust der Gemeinnützigkeit der Beklagten zu verhindern, nicht durch Beschlüsse der Generalversammlung vereitelt wird (zur Gewährleistungsverpflichtung des Veräußerers s Koppensteiner aaO § 76 Rz 13).Die Klägerinnen sind, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, dennoch für die vorliegende Klage legitimiert, weil sie bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch der Beklagten gegenüber als deren Gesellschafterinnen galten (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG) und daher auch bei der Generalversammlung am 25. 4. 2001 mitgestimmt haben (s Koppensteiner aaO Paragraph 78, Rz 6, wonach jedenfalls derjenige anfechtungsbefugt sein muss, dessen Stimmabgabe zugelassen wurde). Die Klägerinnen sind durch die angefochtene Entscheidung auch (formell und materiell) beschwert (zur formellen und materiellen Beschwer s Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 10). Die angefochtene Entscheidung widerspricht nicht nur dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag der Klägerinnen, sondern beeinträchtigt auch deren Rechtsstellung. Als frühere Gesellschafterinnen der Beklagten haben sie ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zweck der Übertragung ihrer Anteile, den Verlust der Gemeinnützigkeit der Beklagten zu verhindern, nicht durch Beschlüsse der Generalversammlung vereitelt wird (zur Gewährleistungsverpflichtung des Veräußerers s Koppensteiner aaO Paragraph 76, Rz 13).
Mit den angefochtenen und noch verfahrensgegenständlichen Beschlüssen wurde die Firma der Beklagten geändert und der Zusatz "gemeinnützig" gestrichen (Neufassung des § 1 erster Satz) und es wurde der Entfall jener Satzungsbestimmungen beschlossen, welche die Satzung im Sinne des § 34 WGG an die zwingenden Bestimmungen des WGG anpassen: § 3 Abs 3 setzt die Bestimmung über das Mindestkapital in § 6 Abs 2 WGG um; § 3 Abs 4 stellt die Beachtung der §§ 9 und 10a WGG bei der Abtretung von Geschäftsanteilen sicher; § 5 Abs 2 und 3 setzen die in den §§ 9 und 9a WGG normierten Beschränkungen bei der Geschäftsführung und beim Abschluss von Geschäften um; § 8 Abs 3 und § 9 Abs 3 tragen der in den §§ 27, 28 und 29 WGG festgelegten Überwachung der Geschäftstätigkeit einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch entsprechende Verpflichtungen des Aufsichtsrates Rechnung; § 16 setzt die in § 10 WGG normierten Beschränkungen bei der Verfügung über den Gewinn um; § 17 Abs 1 bis 4 stellen die in den §§ 5, 27, 28, 29 WGG festgelegte Aufsicht und Prüfung durch den Revisionsverband und die Aufsichtsbehörde sicher; § 18 setzt die in § 10 Abs 3 und § 11 Abs 1 WGG für den Fall der Auflösung der gemeinnützigen Bauvereinigung normierte Beschränkung der Ausschüttung an die Gesellschafter und der Verwendung des Restvermögens um.Mit den angefochtenen und noch verfahrensgegenständlichen Beschlüssen wurde die Firma der Beklagten geändert und der Zusatz "gemeinnützig" gestrichen (Neufassung des Paragraph eins, erster Satz) und es wurde der Entfall jener Satzungsbestimmungen beschlossen, welche die Satzung im Sinne des Paragraph 34, WGG an die zwingenden Bestimmungen des WGG anpassen: Paragraph 3, Absatz 3, setzt die Bestimmung über das Mindestkapital in Paragraph 6, Absatz 2, WGG um; Paragraph 3, Absatz 4, stellt die Beachtung der Paragraphen 9 und 10 a WGG bei der Abtretung von Geschäftsanteilen sicher; Paragraph 5, Absatz 2 und 3 setzen die in den Paragraphen 9 und 9 a WGG normierten Beschränkungen bei der Geschäftsführung und beim Abschluss von Geschäften um; Paragraph 8, Absatz 3, und Paragraph 9, Absatz 3, tragen der in den Paragraphen 27, 28 und 29 WGG festgelegten Überwachung der Geschäftstätigkeit einer gemeinnützigen Bauvereinigung durch entsprechende Verpflichtungen des Aufsichtsrates Rechnung; Paragraph 16, setzt die in Paragraph 10, WGG normierten Beschränkungen bei der Verfügung über den Gewinn um; Paragraph 17, Absatz eins bis 4 stellen die in den Paragraphen 5, 27, 28, 29, WGG festgelegte Aufsicht und Prüfung durch den Revisionsverband und die Aufsichtsbehörde sicher; Paragraph 18, setzt die in Paragraph 10, Absatz 3, und Paragraph 11, Absatz eins, WGG für den Fall der Auflösung der gemeinnützigen Bauvereinigung normierte Beschränkung der Ausschüttung an die Gesellschafter und der Verwendung des Restvermögens um.
Die Änderung dieser Satzungsbestimmungen verletzt zwingendes Recht, weil die Beklagte am 31. 3. 2001 nicht (mehr) im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stand und das Unterbleiben der in § 39 Abs 6a WGG vorgesehenen Erklärung damit nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen konnte. Der Anregung der Klägerinnen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 39 Abs 6a WGG aF als verfassungswidrig zu beantragen, ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung nicht zu prüfen hatte; der Verfassungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass § 39 Abs 6a WGG aF wieder in Wirksamkeit tritt. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Ausspruch damit begründet, dass der durch das Budgetbegleitgesetz 2001 offenkundig gewordenen Absicht des Gesetzgebers, den Gebietskörperschaften zu ermöglichen, Mittel aus Verkäufen von Objekten gemeinnütziger Bauvereinigungen, die in ihrem Eigentum oder in dem ihrer 100-%igen gemeinnützigen Tochtergesellschaften stehen, zur Budgetkonsolidierung zu verwenden, nur soweit entgegenzutreten war, als dies aus dem Blickwinkel des Antrags auf Aufhebung der Stichtagsregelung des § 39 Abs 6a WGG nF geboten war.Die Änderung dieser Satzungsbestimmungen verletzt zwingendes Recht, weil die Beklagte am 31. 3. 2001 nicht (mehr) im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stand und das Unterbleiben der in Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG vorgesehenen Erklärung damit nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen konnte. Der Anregung der Klägerinnen, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG aF als verfassungswidrig zu beantragen, ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung nicht zu prüfen hatte; der Verfassungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG aF wieder in Wirksamkeit tritt. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Ausspruch damit begründet, dass der durch das Budgetbegleitgesetz 2001 offenkundig gewordenen Absicht des Gesetzgebers, den Gebietskörperschaften zu ermöglichen, Mittel aus Verkäufen von Objekten gemeinnütziger Bauvereinigungen, die in ihrem Eigentum oder in dem ihrer 100-%igen gemeinnützigen Tochtergesellschaften stehen, zur Budgetkonsolidierung zu verwenden, nur soweit entgegenzutreten war, als dies aus dem Blickwinkel des Antrags auf Aufhebung der Stichtagsregelung des Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG nF geboten war.
Durch den Wegfall der Stichtagsregelung ist sichergestellt, dass - wie der vorliegende Fall zeigt - die Minderheitsgesellschafter den Verlust der Gemeinnützigkeit auch gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters verhindern konnten. Dass § 39 Abs 6a WGG aF gemeinnützigen Bauvereinigungen, die ausschließlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, die Möglichkeit eröffnet hat, die Gemeinnützigkeit aufzugeben, ohne einen "Vorteilsausgleich" zahlen zu müssen, erscheint nicht als unsachliche Differenzierung, weil es letztlich die Gebietskörperschaften sind, deren Mittel durch die den gemeinnützigen Bauvereinigungen gewährten steuerlichen Befreiungen und Begünstigungen geschmälert werden. In der nur ihnen und nicht auch den nicht im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden gemeinnützigen Bauvereinigungen eingeräumten Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit freiwillig aufzugeben, kann daher entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erblickt werden.Durch den Wegfall der Stichtagsregelung ist sichergestellt, dass - wie der vorliegende Fall zeigt - die Minderheitsgesellschafter den Verlust der Gemeinnützigkeit auch gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters verhindern konnten. Dass Paragraph 39, Absatz 6 a, WGG aF gemeinnützigen Bauvereinigungen, die ausschließlich im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, die Möglichkeit eröffnet hat, die Gemeinnützigkeit aufzugeben, ohne einen "Vorteilsausgleich" zahlen zu müssen, erscheint nicht als unsachliche Differenzierung, weil es letztlich die Gebietskörperschaften sind, deren Mittel durch die den gemeinnützigen Bauvereinigungen gewährten steuerlichen Befreiungen und Begünstigungen geschmälert werden. In der nur ihnen und nicht auch den nicht im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden gemeinnützigen Bauvereinigungen eingeräumten Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit freiwillig aufzugeben, kann daher entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erblickt werden.
Generalversammlungsbeschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sind nichtig (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG; Koppensteiner aaO § 41 Rz 12 mwN). Nichtig sind nicht nur jene Beschlüsse, durch die Bestimmungen ersatzlos aufgehoben wurden, sondern nichtig ist auch die Änderung von Bestimmungen, deren Inhalt - wie der des § 1 Satz 1 und des § 9 Abs 3 der Satzung - an die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes angepasst war und deren Neufassung darauf nicht mehr Bedacht nimmt. Soweit aber der Inhalt geänderter oder aufgehobener Bestimmungen nicht durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bestimmt ist, wie der des § 1 Satz 2 und des § 17 Abs 5 der Satzung, liegt kein Verstoß gegen zwingendes Recht vor, so dass das auf die Aufhebung auch dieser Bestimmungen gerichtete Hauptbegehren abzuweisen war.Generalversammlungsbeschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sind nichtig (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG; Koppensteiner aaO Paragraph 41, Rz 12 mwN). Nichtig sind nicht nur jene Beschlüsse, durch die Bestimmungen ersatzlos aufgehoben wurden, sondern nichtig ist auch die Änderung von Bestimmungen, deren Inhalt - wie der des Paragraph eins, Satz 1 und des Paragraph 9, Absatz 3, der Satzung - an die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes angepasst war und deren Neufassung darauf nicht mehr Bedacht nimmt. Soweit aber der Inhalt geänderter oder aufgehobener Bestimmungen nicht durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bestimmt ist, wie der des Paragraph eins, Satz 2 und des Paragraph 17, Absatz 5, der Satzung, liegt kein Verstoß gegen zwingendes Recht vor, so dass das auf die Aufhebung auch dieser Bestimmungen gerichtete Hauptbegehren abzuweisen war.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Klägerinnen sind als zur Gänze obsiegend zu betrachten, auch wenn sie in zwei Punkten nur mit ihrem Eventualbegehren durchgedrungen sind. Die Entscheidung über das Eventualbegehren hat keinen besonderen Aufwand verursacht. Die Klägerinnen haben sowohl für die Berufung als auch für die Revision einen Zuschlag gemäß § 21 RATG geltend gemacht. Ihnen ist zuzubilligen, dass die Leistung ihres Rechtsverteters nach Umfang und Art den duchschnittlichen Aufwand tatsächlich erheblich übersteigt. Das rechtfertigt allerdings nur einen Zuschlag zur Berufung, weil das für die Entscheidung erhebliche Vorbringen in der Revision auf dem Berufungsvorbringen aufbaut, soweit dieses nicht ohnehin wörtlich wiedergeben wird.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Die Klägerinnen sind als zur Gänze obsiegend zu betrachten, auch wenn sie in zwei Punkten nur mit ihrem Eventualbegehren durchgedrungen sind. Die Entscheidung über das Eventualbegehren hat keinen besonderen Aufwand verursacht. Die Klägerinnen haben sowohl für die Berufung als auch für die Revision einen Zuschlag gemäß Paragraph 21, RATG geltend gemacht. Ihnen ist zuzubilligen, dass die Leistung ihres Rechtsverteters nach Umfang und Art den duchschnittlichen Aufwand tatsächlich erheblich übersteigt. Das rechtfertigt allerdings nur einen Zuschlag zur Berufung, weil das für die Entscheidung erhebliche Vorbringen in der Revision auf dem Berufungsvorbringen aufbaut, soweit dieses nicht ohnehin wörtlich wiedergeben wird.