Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte räumt ein, daß die beanstandete Werbeaktion - wie in der im Provisorialverfahren zu 4 Ob 19/92 ergangenen Entscheidung ausführlich dargelegt worden war, - im Zeitpunkt ihrer Ankündigung wettbewerbswidrig war, wenn sie auch in der Folge auf die Entscheidung 4 Ob 1112/93 verweist, der jedoch ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag. Der Unterlassungsanspruch sei daher zunächst berechtigt gewesen, durch das Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 aber erloschen, weil (bzw wenn) der Wert des ausgespielten Autos S 300.000 nicht überstiegen habe. Nach dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz wäre das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Die Klägerin habe keinen neurlichen Verstoß behauptet. Demnach habe die Beklagte gegen die im April 1993 in Kraft getretene UWG-Novelle nicht verstoßen. Der inzwischen erloschene Unterlassungsanspruch sei nicht automatisch wieder aufgelebt.
Die beanstandete Werbeaktion war im September 1991. Zu diesem Zeitpunkt war § 28 UWG aF noch in Kraft und auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes verwirklicht wurden, anzuwenden (Art III Abs 2 WettbDerG BGBl 1992/147). Das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz ist mit 1.April 1992 in Kraft getreten (Art II Abs 1 WettbDerG). Der hier maßgebende § 9a UWG idF BGBl 1992/147 wurde durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 1993/227 geändert. Die UWG-Novelle 1993 wurde mit 2.April 1993 wirksam. Nach § 28 UWG aF war es (unter anderem) verboten, Waren in der Form zu vertreiben, daß eine neben der Ware zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht wird. Seit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz sind unzulässige Gewinnspiele als ein Fall der Zugabe in § 9a UWG geregelt. Dessen Abs 2 Z 8 nimmt Gewinnspiele vom Zugabenverbot aus, bei denen der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet. Seit der UWG-Novelle 1993 ist diese Ausnahmebestimmung auf Zugaben zu periodischen Druckschriften nicht mehr anzuwenden.Die beanstandete Werbeaktion war im September 1991. Zu diesem Zeitpunkt war Paragraph 28, UWG aF noch in Kraft und auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes verwirklicht wurden, anzuwenden (Artikel römisch drei, Absatz 2, WettbDerG BGBl 1992/147). Das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz ist mit 1.April 1992 in Kraft getreten (Artikel römisch zwei, Absatz eins, WettbDerG). Der hier maßgebende Paragraph 9 a, UWG in der Fassung BGBl 1992/147 wurde durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 1993/227 geändert. Die UWG-Novelle 1993 wurde mit 2.April 1993 wirksam. Nach Paragraph 28, UWG aF war es (unter anderem) verboten, Waren in der Form zu vertreiben, daß eine neben der Ware zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht wird. Seit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz sind unzulässige Gewinnspiele als ein Fall der Zugabe in Paragraph 9 a, UWG geregelt. Dessen Absatz 2, Ziffer 8, nimmt Gewinnspiele vom Zugabenverbot aus, bei denen der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte 5 S und der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S nicht überschreitet. Seit der UWG-Novelle 1993 ist diese Ausnahmebestimmung auf Zugaben zu periodischen Druckschriften nicht mehr anzuwenden.
Nach der derzeitigen und auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz (23.6.1993) geltenden Gesetzeslage ist ein von einer Zeitung angekündigtes Gewinnspiel somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unabhängig davon unzulässig, welchen Wert die ausgespielten Preise haben. Das entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes. Nur in der Zwischenzeit, vom 1.April 1992 bis einschließlich 1.April 1993, konnten sich auch Zeitungen auf die Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 Z 8 UWG berufen.Nach der derzeitigen und auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz (23.6.1993) geltenden Gesetzeslage ist ein von einer Zeitung angekündigtes Gewinnspiel somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unabhängig davon unzulässig, welchen Wert die ausgespielten Preise haben. Das entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes. Nur in der Zwischenzeit, vom 1.April 1992 bis einschließlich 1.April 1993, konnten sich auch Zeitungen auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG berufen.
Streitentscheidend ist die Frage, ob und wie sich dieses "Zwischengesetz" auf den Anspruch der Klägerin auswirkt. Dazu ist zu erwägen:
Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltens(Verbots)Normen, aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentums-, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte: ua SZ 56/63; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer) und auch aus Rechtsgeschäften (s Rummel in Rummel, ABGB2 § 859 Rz 5). Das subjektive Recht auf Unterlassung verdichtet sich erst durch die Rechtsverletzung zum Unterlassunganspruch gegen einen bestimmten Gegner (Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 39 ff, 68; s auch Jelinek, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974, 125 [132]). Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Seine Entstehung setzt die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung voraus; die Beeinträchtigung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Es genügt Erstbegehungsgefahr (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 EinlUWG Rz 256). Der Unterlassungsanspruch ist nach hA ein materiellrechtlicher Anspruch (Böhm aaO 10 ff mwN, 68; Rummel aaO; JBl 1975, 484; SZ 56/63 ua).Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltens(Verbots)Normen, aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentums-, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte: ua SZ 56/63; SZ 56/124 = ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer) und auch aus Rechtsgeschäften (s Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 859, Rz 5). Das subjektive Recht auf Unterlassung verdichtet sich erst durch die Rechtsverletzung zum Unterlassunganspruch gegen einen bestimmten Gegner (Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 39 ff, 68; s auch Jelinek, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974, 125 [132]). Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Seine Entstehung setzt die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung voraus; die Beeinträchtigung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Es genügt Erstbegehungsgefahr (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 EinlUWG Rz 256). Der Unterlassungsanspruch ist nach hA ein materiellrechtlicher Anspruch (Böhm aaO 10 ff mwN, 68; Rummel aaO; JBl 1975, 484; SZ 56/63 ua).
Der Unterlassungsanspruch wird demnach durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, daß dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassunganspruch. Bei der Gefahr des Zudwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, daß er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagte, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp zB SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten uva); im zweiten Fall muß das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungklage gerechtfertigt (s Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; ÖBl 1989, 56 - Bioren ua).Der Unterlassungsanspruch wird demnach durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, daß dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassunganspruch. Bei der Gefahr des Zudwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, daß er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagte, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp zB SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus römisch zwei; ÖBl 1985, 43 - Sonderpreise für Studenten uva); im zweiten Fall muß das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungklage gerechtfertigt (s Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; ÖBl 1989, 56 - Bioren ua).
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassunganspruch richtet sich demnach gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist (s Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 258). Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, daß das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird: SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 - Heereskraftfahrerabzeichen), sei es, daß es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (§ 406 ZPO). Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht hingegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976, 481; EvBl 1977/219 ua). Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (zu allem 4 Ob 87/94 - Urlaub für Schlaue).Der wettbewerbsrechtliche Unterlassunganspruch richtet sich demnach gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist (s Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 258). Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, daß das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird: SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 - Heereskraftfahrerabzeichen), sei es, daß es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (Paragraph 406, ZPO). Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht hingegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976, 481; EvBl 1977/219 ua). Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (zu allem 4 Ob 87/94 - Urlaub für Schlaue).
Die UWG-Novelle 1993 ist mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft getreten; sie ist mangels gegenteiliger Bestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden. Das beanstandete Gewinnspiel war demnach im Zeitpunkt seiner Ankündigung wettbewerbswidrig; die Beklagte würde aber auch jetzt wettbewerbswidrig handeln, wenn sie ein gleiches Gewinnspiel veranstaltete. Eine Wiederholung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens ist weder aus tatsächlichen Gründen - die Beklagte hat einen Wegfall der Wiederholungsgefahr weder behauptet noch bewiesen - zumindest äußerst unwahrscheinlich noch aus rechtlichen Gründen - das beanstandete Verhalten ist auch jetzt gesetzwidrig - ausgeschlossen. Damit ist der Unterlassunganspruch der Klägerin unabhängig davon begründet, ob das Gewinnspiel vom 1.4.1992 bis einschließlich 1.4.1993 zulässig gewesen wäre. Nicht zu berücksichtigen für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind selbstverständlich die gleichartigen Handlungen des Beklagten, die vorübergehend erlaubt waren.
Auf das "Zwischengesetz" ist nicht abzustellen, weil sein Inhalt weder für die Beurteilung, ob der Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat, noch für die Prognose, ob ein neuerlicher Verstoß ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich ist (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound; ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen uva), maßgebend ist. Daß - hätte die Beklagte einen S 300.000 nicht übersteigenden Gesamtwert des ausgespielten Autos bewiesen - das Unterlassungbegehren abzuweisen gewesen wäre, wäre nach Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, aber vor Inrafttreten der UWG-Novelle 1993 entschieden worden, vermag daran nichts zu ändern. Der Beklagte hat kein Recht darauf, zur Zeit der für ihn günstigsten Rechtslage verfolgt zu werden (vgl zur Nichtbeachtung auch für den Täter günstigerer Zwischengesetze im Strafrecht: Foregger/Nowakowski, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch § 1 Rz 41; Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch § 61 Rz 17).Auf das "Zwischengesetz" ist nicht abzustellen, weil sein Inhalt weder für die Beurteilung, ob der Beklagte wettbewerbswidrig gehandelt hat, noch für die Prognose, ob ein neuerlicher Verstoß ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich ist (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound; ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen uva), maßgebend ist. Daß - hätte die Beklagte einen S 300.000 nicht übersteigenden Gesamtwert des ausgespielten Autos bewiesen - das Unterlassungbegehren abzuweisen gewesen wäre, wäre nach Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, aber vor Inrafttreten der UWG-Novelle 1993 entschieden worden, vermag daran nichts zu ändern. Der Beklagte hat kein Recht darauf, zur Zeit der für ihn günstigsten Rechtslage verfolgt zu werden vergleiche zur Nichtbeachtung auch für den Täter günstigerer Zwischengesetze im Strafrecht: Foregger/Nowakowski, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch Paragraph eins, Rz 41; Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch Paragraph 61, Rz 17).
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Beklagte durch einen Unterlassungstitel nicht beschwert ist, wenn das davon erfaßte Verhalten nunmehr wegen Wegfalls der Verbotsnorm erlaubt ist. Die Beschwer fehlt, weil aufgrund des Exekutionstitels nicht mehr Exekution geführt werden kann (hRsp zB ÖBl 1991, 38 - Kaffee). Auch damit wird auf die Rechtslage im Zeitpunkt der (Rechtsmittel)Entscheidung abgestellt. Ist eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens schon vor Schluß der Verhandlung erster Instanz aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dann ist das Unterlassungsbegehren abzuweisen; fällt die Verbotsnorm erst während des Rechtsmittelverfahrens weg, dann fehlt es für die Überprüfung der Entscheidung an der Beschwer. Ob bei späterem Inkrafttreten einer inhaltsgleichen Verbotsnorm aufgrund eines Unterlassungstitels, welcher geschaffen wurde, als die "Vorläufer" - Verbotsnorm galt, und dessen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren wegen Wegfalls der Verbotsnorm mangels Beschwer abgelehnt wurde, Exekution geführt werden kann (s dazu Swoboda, Nur keine Beschwer - oder doch etwas mehr? ÖJZ 1994, 308), braucht hier nicht geprüft zu werden. Auch wenn eine solche Möglichkeit zu verneinen sein sollte (so Swoboda aaO 310) und damit durch das nach Schaffung des Exekutionstitels ergangene "Zwischengesetz" die Durchsetzbarkeit des Unterlassungstitels endgültig beseitigt würde, folgt daraus nicht, daß auch ein noch während des Verfahrens außer Kraft getretenes "Zwischengesetz" den Unterlassunganspruch "vernichtet". In diesem Fall geht es nicht um die Auswirkung einer generellen Norm auf einen schon bestehenden Titel, sondern darum, daß das Gericht das jeweils geltende Recht, das in Übergangsbestimmungen auch auf bereits außer Kraft getretene Normen verweisen kann, anzuwenden hat. Es wird ein Titel geschaffen, dem eine entsprechende Überprüfung von Sachverhalt und Rechtslage durch das Gericht vorausgegangen ist; die aus Gründen des Rechtsschutzes erhobenen Bedenken dagegen, daß ein Unterlassungstitel, dessen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren mangels Beschwer abgelehnt wurde, weil er seine Durchsetzbarkeit durch eine einschränkende Rechtsänderung verloren hat, diese durch eine spätere ausdehnende Rechtsänderung wieder erhält (Swoboda aaO), haben hier keine Grundlage.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.