Rechtssatz RS0037664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037664
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird), sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 87/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
- 4 Ob 106/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 106/94
Veröff: SZ 67/161
- 4 Ob 140/94
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 140/94
Beisatz: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976,481; EvBl 1977/219 ua). (T1)
Beisatz: Hier: Inkrafttreten des EWGV. (T2)
Veröff: SZ 68/6
- 4 Ob 96/06f
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 96/06f
Auch; Beisatz: Da sich im Bereich der Spitzenstellungswerbung die Verhältnisse auf dem Zeitungsmarkt auch wieder zum Nachteil der Beklagten ändern können, könnte aus einer zwischenzeitig erlangten Spitzenstellung noch nicht abgleitet werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen wäre. Das Unterlassungsgebot ist daher auch in diesem Fall durch die Möglichkeit einer (neuerlichen) Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt. (T3)
- 4 Ob 58/07v
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 58/07v
Auch, Beisatz: Die Wiederholungsgefahr ist aber bei inhaltlicher Übereinstimmung der alten und der neuen Werbebeschränkungen zu bejahen, denn es ist zu vermuten, dass ein Mitbewerber, der gegen eine zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltende Bestimmung verstoßen hat, sein Verhalten wiederholen und dadurch auch der neu formulierten, inhaltlich aber unverändert weiterbestehenden Verpflichtung zuwiderhandeln wird. (T4)
- 1 Ob 2/11t
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 2/11t
nur: Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. (T5)
- 4 Ob 88/11m
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
Auch
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Auch
- 1 Ob 147/11s
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 147/11s
nur T5
- 4 Ob 47/16i
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 47/16i
Auch; Beisatz: Hier: Inkrafttreten des Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (AltFG) nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T6)
- 4 Ob 102/18f
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
Auch
- 4 Ob 5/19t
Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T7)
- 4 Ob 93/22p
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 93/22p
- 6 Ob 160/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 160/23g
vgl
- 4 Ob 18/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 18/25p
Beisatz: Hier: Unterlassung der Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037664
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00087_9400000_006