Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 87/94×

Entscheidung 4 Ob 87/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob87/94

Entscheidungsdatum

19.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt römisch eins, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 440.000), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.März 1994, GZ 5 R 171/93-20, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.April 1993, GZ 37 Cg 81/92-14, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil vom 12.7.1994, 4 Ob 87/94, wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 12 Zeile 15 bis 18: "Selbst wenn die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gegen die Konzessionsbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 verstoßen hätte, wäre die Wiederholung dieses Verstoßes infolge der Änderung der Rechtslage ausgeschlossen.";

auf Seite 10 Zeile 1 bis 2: "(Paragraph 126, Ziffer 23, GewRNov 1992 = Paragraph 124, Ziffer 17, GewO 1994)"; "§ 175 GewRNov 1992 (Paragraph 166, GewO 1994)";

auf Seite 12 Zeile 18 bis 19: "§ 126 Ziffer 23,, Paragraph 175, GewRNov 1992 (Paragraph 124, Ziffer 17,, Paragraph 166, GewO 1994)".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO).

In den Entscheidungsgründen zu 4 Ob 87/94 wurde einerseits dahingestellt gelassen, ob die Beklagte gegen die Konzessionsbestimmungen verstoßen hat (S 9), andererseits ausgeführt, daß die Beklagte verstoßen habe (S 12). Diese offenbare Unrichtigkeit war, wie von der Nebenintervenientin beantragt, zu berichtigen. Gleichzeitig war zu verfügen, daß die Hinweise auf die Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der GewRNov 1992 durch Zitate aus der nunmehr wiederverlautbarten Gewerbeordnung 1994 ergänzt werden.

Anmerkung

E36861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00087.94.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19940919_OGH0002_0040OB00087_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008748 Rechtssatz 03.12.1952Zivilrecht; Strafrecht
Der OGH hat auf zwingende Rechtsbestimmungen, wenn sie auch dem angefochtenen Erkenntnis nachgefolgt sind, Bedacht zu nehmen (Aufhebung des § 48 Abs 2 TestG durch Punkt 3 der KM vom 3.10.1945, StGBl Nr 190).
RS0010467 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
1. Unterlassungspflichten sind erst und nur dann klagbar, wenn und solange die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns besteht. 2. Der Einwand des Wegfalles der Wiederholungsgefahr bedeutet nichts anderes als den Einwand des Wegfalles der nach österreichischem Rec …
RS0031419 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestim …
RS0037456 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Ansicht ist die Begehungsgefahr, also die Gefahr, dass der Beklagte die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde, eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Unterlassu …
RS0037478 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesag …
RS0037543 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob ein gesetzwidriges Verhalten einen Unterlassungsanspruch begründet, ist auf die neu geltende Rechtslage Bedacht zu nehmen, weil ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung droht. D …
RS0037548 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltensnormen (Verbotsnormen), aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentumsrecht, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte) und auch aus Rechtsgeschäften. Das subjektive Recht …
RS0037619 Rechtssatz 08.02.1977Zivilrecht
Auch bei Unterlassungsansprüchen ist grundsätzlich auf die Sachlage und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.
RS0037660 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch.
RS0037661 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde …
RS0037664 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Ge …
RS0060203 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Es bildet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt, wirbt, ohne an der Organis …
RS0060335 Rechtssatz 09.01.1990Zivilrecht
Beabsichtigt der Anbietende nicht, die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit auch selbst auszuüben, und kündigt er an, daß die gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch …
RS0061252 Rechtssatz 13.11.1984Zivilrecht
Unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" ist nicht die Summe aller hiefür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Sinne von kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen zu begreifen. Unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" ist vielmehr …
RS0061448 Rechtssatz 06.09.1983Zivilrecht
Auch eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie sie das Erteilen individueller Reiseauskünfte und die Entgegennahm von Anmeldungen für bestimmte Reisen ist, fällt unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaft …