Rechtssatz RS0061252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061252
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" ist nicht die Summe aller hiefür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Sinne von kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen zu begreifen. Unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" ist vielmehr jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, also die - auch längerwährende - Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit zu verstehen. Der Umstand, daß keine eigenen Beförderungsmittel verwendet werden, steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 364/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 364/84
Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270
- 4 Ob 368/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 368/87
nur: Unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" ist vielmehr jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, also die - auch längerwährende - Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit zu verstehen. (T1) Beisatz: Flug - Bus - Schnupperreise (T2) Veröff: ÖBl 1988,72
- 4 Ob 59/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 59/89
nur T1; Beisatz: Dem Begriff "Gesellschaftsfahrt" ist somit das Merkmal der "Gesellschaft" eigentümlich, was in diesem Zusammenhang einem geschlossenen, dh bei Beginn der Fahrt feststehenden, Teilnehmerkreis gleichkommt. (T3)
- 4 Ob 97/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 97/89
nur T1; Veröff: WBl 1990,81 = ÖBl 1990,16
- 4 Ob 177/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 177/89
nur: Unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" ist nicht die Summe aller hiefür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Sinne von kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen zu begreifen. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Dazu gehört neben der Planung solcher Fahrten, der Sammlung der Teilnehmer, der Sorge für deren allfällige Verköstigung und Unterkunft sowie der Zurverfügungstellung eines Reisebegleiters und anderes mehr, auch die Bereitstellung geeigneter Beförderungsmittel. (T5)
- 4 Ob 1005/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 1005/93
Beisatz: Dies steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwSlg 10645/A). (T6)
- 4 Ob 87/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061252
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00364_8400000_002