Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgten Änderungen der Gewerbeordnung seien nicht zu berücksichtigen. Auch bei Unterlassungsansprüchen sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt müßten der rechtswidrige Eingriff und die Wiederholungsgefahr fortbestehen. Die Beschwer sei - in der zweiten Instanz - schon allein wegen der Kostenentscheidung gegeben. Die Beklagte habe keine konzessionspflichtige Reisebürotätigkeit angekündigt oder ausgeführt. Die von ihr erbrachten Tätigkeiten ließen nicht darauf schließen, daß die Beklagte eine Buchungsstelle sei. Beabsichtige der Anbietende nicht, die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit auch selbst auszuüben, und kündige er an, daß eine gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden müsse, dann liege kein Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 vor. Einem Gewerbetreibenden könne nicht verwehrt werden, seine eigenen Kunden auf eine von dritter Seite durchgeführte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Durch die Ankündigung, daß die Reise gemeinsam ausgearbeitet worden sei, werde allenfalls der Eindruck erweckt, daß sich die Beklagte und I***** zu einer gemeinsamen Aktion bereitgefunden hätten. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen, die allein maßgebend seien.Die nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgten Änderungen der Gewerbeordnung seien nicht zu berücksichtigen. Auch bei Unterlassungsansprüchen sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt müßten der rechtswidrige Eingriff und die Wiederholungsgefahr fortbestehen. Die Beschwer sei - in der zweiten Instanz - schon allein wegen der Kostenentscheidung gegeben. Die Beklagte habe keine konzessionspflichtige Reisebürotätigkeit angekündigt oder ausgeführt. Die von ihr erbrachten Tätigkeiten ließen nicht darauf schließen, daß die Beklagte eine Buchungsstelle sei. Beabsichtige der Anbietende nicht, die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit auch selbst auszuüben, und kündige er an, daß eine gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden müsse, dann liege kein Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 vor. Einem Gewerbetreibenden könne nicht verwehrt werden, seine eigenen Kunden auf eine von dritter Seite durchgeführte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Durch die Ankündigung, daß die Reise gemeinsam ausgearbeitet worden sei, werde allenfalls der Eindruck erweckt, daß sich die Beklagte und I***** zu einer gemeinsamen Aktion bereitgefunden hätten. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen, die allein maßgebend seien.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe angekündigt, als Buchungsstelle zu fungieren. Sie habe durch die Annahme von Anmeldeformularen und deren Weiterleitung an die Nebenintervenientin eine eigene Vermittlungstätigkeit ausgeübt.
Das Veranstalten (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten ist gemäß § 208 Abs 1 GewO 1973 dem Reisebürogewerbe vorbehalten. Darunter fällt jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, solche Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie insbesondere das Erteilen individueller Reiseauskünfte und das Entgegennehmen von Anmeldungen für bestimmte Reisen (Mache/Kinscher, GewO5, 539 FN 6; ÖBl 1968, 109; ÖBl 1983, 165; SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94; ÖBl 1990, 16 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand eine Gesellschaftsfahrt veranstaltet (vermittelt), kommt es nicht darauf an, daß er alle jene organisatorischen Maßnahmen ergreift, die für die Durchführung einer solchen Fahrt notwendig sind; es genügt vielmehr, daß er an der Durchführung einer solchen Veranstaltung maßgeblich mitwirkt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er einzelne der hiefür notwendigen organisatorischen Tätigkeiten, wie etwa die Entgegennahme von Anmeldungen (4 Ob 301/85; ÖBl 1990, 16), vornimmt.Das Veranstalten (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten ist gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 dem Reisebürogewerbe vorbehalten. Darunter fällt jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, solche Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie insbesondere das Erteilen individueller Reiseauskünfte und das Entgegennehmen von Anmeldungen für bestimmte Reisen (Mache/Kinscher, GewO5, 539 FN 6; ÖBl 1968, 109; ÖBl 1983, 165; SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94; ÖBl 1990, 16 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand eine Gesellschaftsfahrt veranstaltet (vermittelt), kommt es nicht darauf an, daß er alle jene organisatorischen Maßnahmen ergreift, die für die Durchführung einer solchen Fahrt notwendig sind; es genügt vielmehr, daß er an der Durchführung einer solchen Veranstaltung maßgeblich mitwirkt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er einzelne der hiefür notwendigen organisatorischen Tätigkeiten, wie etwa die Entgegennahme von Anmeldungen (4 Ob 301/85; ÖBl 1990, 16), vornimmt.
Vom Anbieten eigener Leistungen (§ 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973) ist die Ankündigung zu unterscheiden, daß eine gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung der Ankündigende nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden muß. Ein Anlocken eigener Kunden, das der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, ist damit nicht verbunden. Ob eine eigene Leistung angeboten oder ob für eine fremde Tätigkeit geworben wird, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (ecolex 1990, 298; s auch 4 Ob 301/85; WBl 1989, 216).Vom Anbieten eigener Leistungen (Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973) ist die Ankündigung zu unterscheiden, daß eine gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung der Ankündigende nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden muß. Ein Anlocken eigener Kunden, das der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, ist damit nicht verbunden. Ob eine eigene Leistung angeboten oder ob für eine fremde Tätigkeit geworben wird, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (ecolex 1990, 298; s auch 4 Ob 301/85; WBl 1989, 216).
Ob die Beklagten an der Veranstaltung einer Gesellschaftsfahrt maßgeblich mitgewirkt und nach der bei Schluß der Verhandlung erster Instanz geltenden Rechtslage damit eine Leistung angeboten und erbracht hat, die dem (damals noch konzessionspflichtigen) Reisebürogewerbe vorbehalten ist, kann dahingestellt bleiben:
Auf diese Rechtslage hatte der Kläger sein Begehren abgestellt. Durch die GRNov 1992 wurde aber die Konzessionspflicht für das Reisebürogewerbe beseitigt; seit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (1.7.1993) üben Reisebüros ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe aus (§ 126 Z 23 GewRNov 1992 = § 124 Z 17 GewO 1994). Sie bedürfen gemäß § 175 GewRNov 1992 (§ 166 GewO 1994) (ua) für die Vermittlung von Pauschalreisen einer Gewerbeberechtigung. Der Kläger ist der Auffassung, daß es der Verstoß gegen die Konzessionsbestimmungen rechtfertige, der Beklagten auch die - nunmehr allein noch mögliche - unbefugte Gewerbeausübung zu untersagen. Dazu ist zu erwägen:Auf diese Rechtslage hatte der Kläger sein Begehren abgestellt. Durch die GRNov 1992 wurde aber die Konzessionspflicht für das Reisebürogewerbe beseitigt; seit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (1.7.1993) üben Reisebüros ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe aus (Paragraph 126, Ziffer 23, GewRNov 1992 = Paragraph 124, Ziffer 17, GewO 1994). Sie bedürfen gemäß Paragraph 175, GewRNov 1992 (Paragraph 166, GewO 1994) (ua) für die Vermittlung von Pauschalreisen einer Gewerbeberechtigung. Der Kläger ist der Auffassung, daß es der Verstoß gegen die Konzessionsbestimmungen rechtfertige, der Beklagten auch die - nunmehr allein noch mögliche - unbefugte Gewerbeausübung zu untersagen. Dazu ist zu erwägen:
Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltens(Verbots)Normen, aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentums-, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte: ua SZ 56/63; SZ 56/124) und auch aus Rechtsgeschäften (s Rummel in Rummel, ABGB2 § 859 Rz 5). Das subjektive Recht auf Unterlassung verdichtet sich erst durch die Rechtsverletzung zum Unterlassungsanspruch gegen einen bestimmten Gegner (Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 39 ff; 68; s auch Jelinek, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974, 125 [132]). Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Seine Entstehung setzt die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung voraus; die Beeinträchtigung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Es genügt Erstbegehungsgefahr (s Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 EinlUWG Rz 256). Der Unterlassungsanspruch ist nach hA ein materiellrechtlicher Anspruch (Böhm aaO 10 ff mwN, 68; Rummel aaO; JBl 1975, 484; SZ 56/63 ua).Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend. Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltens(Verbots)Normen, aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentums-, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte: ua SZ 56/63; SZ 56/124) und auch aus Rechtsgeschäften (s Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 859, Rz 5). Das subjektive Recht auf Unterlassung verdichtet sich erst durch die Rechtsverletzung zum Unterlassungsanspruch gegen einen bestimmten Gegner (Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 39 ff; 68; s auch Jelinek, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974, 125 [132]). Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Seine Entstehung setzt die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung voraus; die Beeinträchtigung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Es genügt Erstbegehungsgefahr (s Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 EinlUWG Rz 256). Der Unterlassungsanspruch ist nach hA ein materiellrechtlicher Anspruch (Böhm aaO 10 ff mwN, 68; Rummel aaO; JBl 1975, 484; SZ 56/63 ua).
Der Unterlassungsanspruch wird demnach durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, daß dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, daß er wieder zuwiderhandeln werde (Wiederholungsgefahr); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRspr SZ 51/87; ÖBl 1985, 43 uva); im zweiten Fall muß das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen (Erstbegehungsgefahr). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt (s Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102).
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich demnach gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist (s Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 258). Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, daß das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird: SZ 37/49), sei es, daß es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (§ 406 ZPO). Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht hingegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976, 481; EvBl 1977/219 ua). Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist.Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich demnach gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist (s Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 258). Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, daß das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird: SZ 37/49), sei es, daß es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (Paragraph 406, ZPO). Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht hingegen in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976, 481; EvBl 1977/219 ua). Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist.
Die in diesem Verfahren anzuwendende GRNov 1992 ist am 1.7.1993 in Kraft getreten (Art IV GRNov 1992 BGBl 1993/29). Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, nicht anzuwenden. Das gilt jedoch nur für die Beurteilung, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gesetzwidrig gehandelt hat; für die Beurteilung, ob dieses gesetzwidrige Verhalten einen Unterlassungsanspruch begründet, ist hingegen auf die derzeit geltende Rechtslage Bedacht zu nehmen, weil ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung droht.Die in diesem Verfahren anzuwendende GRNov 1992 ist am 1.7.1993 in Kraft getreten (Artikel römisch vier, GRNov 1992 BGBl 1993/29). Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, nicht anzuwenden. Das gilt jedoch nur für die Beurteilung, ob die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gesetzwidrig gehandelt hat; für die Beurteilung, ob dieses gesetzwidrige Verhalten einen Unterlassungsanspruch begründet, ist hingegen auf die derzeit geltende Rechtslage Bedacht zu nehmen, weil ein Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung droht.
Selbst wenn die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gegen die Konzessionsbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 verstoßen hätte, wäre die Wiederholung dieses Verstoßes infolge der Änderung der Rechtslage ausgeschlossen. Gegen § 126 Z 23, § 175 GewRNov 1992 (§ 124 Z 17, § 166 GewO 1994), wonach Reisebüros ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausüben und eine Gewerbeberechtigung benötigen, hat die Beklagte nach dem in diesem Verfahren maßgebenden Sachverhalt nicht verstoßen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestünde daher nur dann, wenn ein Verstoß gegen die nunmehr geltenden Vorschriften über die Gewerbeberechtigung für Reisebüros unmittelbar drohend bevorstünde. Dies hat der Kläger nicht behauptet und konnte es auch nicht behaupten, weil die Gesetzesänderung erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getreten ist. Eine solche Begehungsgefahr ist aber auch nicht anzunehmen, könnte sich doch die Beklagte die erforderliche Gewerbeberechtigung nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen verschaffen. Da aber das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten (Verstoß gegen die Konzessionsbestimmungen) nicht mehr wiederholt werden kann und der allein noch mögliche Verstoß gegen die Bestimmungen über die Gewerbeberechtigung für Reisebüros idF der GRNov 1992 nicht unmittelbar drohend bevorsteht, ist der Unterlassungsanspruch nicht begründet.Selbst wenn die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten gegen die Konzessionsbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 verstoßen hätte, wäre die Wiederholung dieses Verstoßes infolge der Änderung der Rechtslage ausgeschlossen. Gegen Paragraph 126, Ziffer 23,, Paragraph 175, GewRNov 1992 (Paragraph 124, Ziffer 17,, Paragraph 166, GewO 1994), wonach Reisebüros ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausüben und eine Gewerbeberechtigung benötigen, hat die Beklagte nach dem in diesem Verfahren maßgebenden Sachverhalt nicht verstoßen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestünde daher nur dann, wenn ein Verstoß gegen die nunmehr geltenden Vorschriften über die Gewerbeberechtigung für Reisebüros unmittelbar drohend bevorstünde. Dies hat der Kläger nicht behauptet und konnte es auch nicht behaupten, weil die Gesetzesänderung erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getreten ist. Eine solche Begehungsgefahr ist aber auch nicht anzunehmen, könnte sich doch die Beklagte die erforderliche Gewerbeberechtigung nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen verschaffen. Da aber das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten (Verstoß gegen die Konzessionsbestimmungen) nicht mehr wiederholt werden kann und der allein noch mögliche Verstoß gegen die Bestimmungen über die Gewerbeberechtigung für Reisebüros in der Fassung der GRNov 1992 nicht unmittelbar drohend bevorsteht, ist der Unterlassungsanspruch nicht begründet.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.