Rechtssatz RS0060335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060335
Entscheidungsdatum
12.07.1994
Rechtssatz
Beabsichtigt der Anbietende nicht, die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit auch selbst auszuüben, und kündigt er an, daß die gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden muß, dann liegt ein Anbieten im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vor; das Anlocken eigener Kunden, das der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, ist damit nicht verbunden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 177/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 177/89
Veröff: ecolex 1990,298
- 4 Ob 124/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90
Auch
- 4 Ob 87/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060335
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_002