Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Auffassung der Revisionsrekurswerberin, daß ihr nach den getroffenen Feststellungen keine Tätigkeit, die der Konzessionspflicht nach § 208 GewO 1973 unterliegt, anzulasten sei, ist im Ergebnis beizupflichten.Der Auffassung der Revisionsrekurswerberin, daß ihr nach den getroffenen Feststellungen keine Tätigkeit, die der Konzessionspflicht nach Paragraph 208, GewO 1973 unterliegt, anzulasten sei, ist im Ergebnis beizupflichten.
Gemäß § 208 Abs 1 GewO 1973 unterliegt (ua) die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten der Konzessionspflicht für das Reisebürogewerbe. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, übt die Beklagte in bezug auf Gesellschaftsfahrten weder eine veranstaltende noch eine vermittelnde Tätigkeit aus. Unter dem Begriff des "Veranstaltens von Gesellschaftsfahrten" ist die Summe aller jener organisatorischen Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um die Durchführung von Gesellschaftsreisen zu ermöglichen und zu gewährleisten; dazu gehört neben der Planung solcher Fahrten, der Sammlung der Teilnehmer, der Sorge für deren allfällige Verköstigung und Unterkunft sowie der Zurverfügungstellung eines Reisebegleiters uam, auch die Bereitstellung geeigneter Beförderungsmittel (Mache-Kinscher, GewO5, 539, Anm 7 zu § 208). Dabei braucht jedoch nicht die Summe aller hiefür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen vorgenommen zu werden; vielmehr genügt jede gewerbsmäßig, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, diese also vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit (SZ 57/169). Eine solcheGemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 unterliegt (ua) die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten der Konzessionspflicht für das Reisebürogewerbe. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, übt die Beklagte in bezug auf Gesellschaftsfahrten weder eine veranstaltende noch eine vermittelnde Tätigkeit aus. Unter dem Begriff des "Veranstaltens von Gesellschaftsfahrten" ist die Summe aller jener organisatorischen Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um die Durchführung von Gesellschaftsreisen zu ermöglichen und zu gewährleisten; dazu gehört neben der Planung solcher Fahrten, der Sammlung der Teilnehmer, der Sorge für deren allfällige Verköstigung und Unterkunft sowie der Zurverfügungstellung eines Reisebegleiters uam, auch die Bereitstellung geeigneter Beförderungsmittel (Mache-Kinscher, GewO5, 539, Anmerkung 7 zu Paragraph 208,). Dabei braucht jedoch nicht die Summe aller hiefür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen vorgenommen zu werden; vielmehr genügt jede gewerbsmäßig, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, diese also vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit (SZ 57/169). Eine solche
Tätigkeit übt aber die Beklagte nicht aus; zum Verabreichen der Verköstigung und zum Gewähren der Unterkunft ist sie jedoch
berechtigt. Darüber hinaus hat sie die Interessenten auch darauf hingewiesen, daß sie bei der Organisation von Gesellschaftsreisen immer mit den ständigen Reiseveranstaltern ihrer Kunden zusammenarbeitet; diese müssen die Gesellschaftsfahrten bei dazu berechtigten Unternehmen buchen. Die Beklagte erbringt im Zusammenhang damit nur jene Leistungen, die im Rahmen ihrer Betriebe möglich sind. Zutreffend hat das Rekursgericht auch ausgeführt, daß unter diesen Umständen die Aufnahme von Gesellschaftsfahrten in einen Prospekt, mit dem in erster Linie für eigene Leistungen geworben wird, auch nicht als Vermitteln von Gesellschaftsfahrten angesehen werden kann, weil es von der freien Wahl des für die Kunden der Beklagten tätigen Reiseveranstalters abhängt, welches Unternehmen mit der Durchführung der Fahrten und Ausflüge betraut wird.
Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung hat aber die Beklagte auch nicht eine den Gegenstand des Reisebürogewerbes bildende Tätigkeit einem größeren Kreis von Personen angeboten.
§ 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973, wonach das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, erfaßt - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen (EB z GewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO Anm 30 f zu § 1 GewO). Der Gesetzgeber hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigenen Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an. Beabsichtigt der Anbietende nicht, die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit auch selbst auszuüben, und kündigt er - wie hier - an, daß die gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden muß, dann liegt ein Anbieten im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vor; das Anlocken eigener Kunden, das der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, ist damit nicht verbunden. Aus den dargelegten Gründen kommt es aber - entgegen der vom Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung - in einem Fall, wie er hier vorliegt auch nicht darauf an, ob die Aufklärung, daß die erforderliche Reisebüroleistung nicht von der Beklagten erbracht wird, bereits mit dem Angebot der gesamten gewerblichen Tätigkeit vorgenommen wurde. Es begründet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen wirbt, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt; einem Gewerbetreibenden kann nicht verwehrt werden seine eigenen Kunden auf eine von dritter Seite durchgeführte Veranstaltung aufmerksam zu machen (4 Ob 301/85).Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973, wonach das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, erfaßt - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status des Gewerbetreibenden zukommen (EB z GewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO Anmerkung 30 f zu Paragraph eins, GewO). Der Gesetzgeber hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigenen Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an. Beabsichtigt der Anbietende nicht, die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit auch selbst auszuüben, und kündigt er - wie hier - an, daß die gewerbliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nicht berechtigt ist, von einem dazu befugten Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden muß, dann liegt ein Anbieten im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vor; das Anlocken eigener Kunden, das der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, ist damit nicht verbunden. Aus den dargelegten Gründen kommt es aber - entgegen der vom Kläger in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung - in einem Fall, wie er hier vorliegt auch nicht darauf an, ob die Aufklärung, daß die erforderliche Reisebüroleistung nicht von der Beklagten erbracht wird, bereits mit dem Angebot der gesamten gewerblichen Tätigkeit vorgenommen wurde. Es begründet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen wirbt, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt; einem Gewerbetreibenden kann nicht verwehrt werden seine eigenen Kunden auf eine von dritter Seite durchgeführte Veranstaltung aufmerksam zu machen (4 Ob 301/85).
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.