Begründung:
Die Erstbeklagte betreibt einen "D***-Markt" in Brunn/Gebirge; der Zweitbeklagte ist ihr alleiniger handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer.
In der Zeitschrift "Tip der Woche" wird unter anderem auch für den "D***-Markt" in Brunn/Gebirge geworben. Auf S. 5 des Heftes Nr. 31/2. Jahrgang dieser Zeitschrift wurden unter den Überschriften "Das neue D***-Angebot für Sie" und "D***-Reisen" Reisen nach Sri Lanka und Rio de Janeiro angeboten; darunter befand sich die Abbildung eines Krokodils mit einem Koffer, der die Aufschrift "Ich reise gern mit D***" trug. Rechts von diesen Reiseankündigungen war ein "Antwortkupon" folgenden Inhalts abgedruckt:
"Bitte geben Sie diesen Abschnitt bei der D***-Information ab
oder senden Sie ihn an:
Panorama Reisezentrum
Margaretengürtel 126
1050 Wien
Telefon (0222) 54 16 54
oder
Condor-Reisen
Burggasse 43-45
1070 Wien
Telefon (0222) 93 13 84, 93 46 38
Ich interessiere mich für folgende Reise(n), bitte senden Sie
mir entsprechendes Informationsmaterial ...."
Auf S. 5 des Heftes 33/2. Jahrgang der Zeitschrift "Tip der Woche" wurde unter den gleichen Überschriften und in der gleichen graphischen Gestaltung für Reisen nach Singapur-Bangkok-Pattaya und Rio de Janeiro geworben; auch diese Ankündigungen enthielten einen gleichlautenden "Antwortkupon" wie die Ankündigung auf S. 5 des Heftes Nr. 31 der Zeitschrift.
Im Impressum der Zeitschrift "Tip der Woche" scheint die "D***-Großmarkt Warenhandelsgesellschaft mbH & Co KG, Dornbirn, Wallenmahd 46" als Medieninhaberin und Herausgeberin auf. Tatsächlich ist beim Landesgericht Feldkirch nur die "D*** Warenhandelsgesellschaft mbH & Co KG" registriert, welche auch die Zeitschrift "Tip der Woche" herausgibt.
Den genannten Reiseankündigungen lagen Inseratenaufträge der Reisebüro C*** Gesellschaft mbH zugrunde; sie waren jedoch nicht als entgeltliche Einschaltungen gekennzeichnet. Die Reisebüro C*** Gesellschaft mbH betreibt auch die P*** Flug- und Schiffsreisen Gesellschaft mbH als Pachtbetrieb. Beide Unternehmen haben eine Reisebürokonzession.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der klagende Verband, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr das Ankündigen und Durchführen von Geschäften und/oder sonstigen Tätigkeiten, die der Konzessionspflicht für die Ausübung des Reisebürogewerbes unterliegen, insbesondere das Ankündigen von Reiseveranstaltungen in der von der Erstbeklagten herausgegebenen Kundenzeitschrift unter der Rubrik "D***-Reisen", zu unterlassen, sofern der Erstbeklagten nicht die dafür erforderliche Konzession erteilt wurde. Die Erstbeklagte biete seit Mai 1988 in der von ihr herausgegebenen, für einen größeren Personenkreis bestimmten Kundenzeitschrift eine Reihe von Reiseveranstaltungen an. Diese Ankündigungen erweckten durch ihre konkrete Gestaltung den Eindruck, daß die Erstbeklagte als Reiseveranstalterin oder als Reisevermittlerin auftrete. Das Veranstalten und Vermitteln von Reisen sei Gegenstand des konzessionierten Reisebürogewerbes gemäß § 208 GewO 1973. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis sei gemäß § 1 Abs 4 GewO 1973 der Ausübung eines Gewerbes gleichzuhalten, ohne daß das in § 1 Abs 2 GewO 1973 genannte Merkmal der Regelmäßigkeit gesondert geprüft werden müßte. Die beanstandeten Ankündigungen seien der Erstbeklagten schon deshalb zuzurechnen, weil in der Kundenzeitschrift für deren "D***-Markt" geworben werde; ob sie daraus auch einen Ertrag erwirtschafte, sei dabei nicht erheblich. Die Erstbeklagte sei nicht Inhaberin einer Reisebürokonzession, sie übe daher das konzessionierte Reisebürogewerbe unbefugt aus. Damit verstoße sie aber auch gegen § 1 UWG.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der klagende Verband, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr das Ankündigen und Durchführen von Geschäften und/oder sonstigen Tätigkeiten, die der Konzessionspflicht für die Ausübung des Reisebürogewerbes unterliegen, insbesondere das Ankündigen von Reiseveranstaltungen in der von der Erstbeklagten herausgegebenen Kundenzeitschrift unter der Rubrik "D***-Reisen", zu unterlassen, sofern der Erstbeklagten nicht die dafür erforderliche Konzession erteilt wurde. Die Erstbeklagte biete seit Mai 1988 in der von ihr herausgegebenen, für einen größeren Personenkreis bestimmten Kundenzeitschrift eine Reihe von Reiseveranstaltungen an. Diese Ankündigungen erweckten durch ihre konkrete Gestaltung den Eindruck, daß die Erstbeklagte als Reiseveranstalterin oder als Reisevermittlerin auftrete. Das Veranstalten und Vermitteln von Reisen sei Gegenstand des konzessionierten Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, GewO 1973. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis sei gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1973 der Ausübung eines Gewerbes gleichzuhalten, ohne daß das in Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 genannte Merkmal der Regelmäßigkeit gesondert geprüft werden müßte. Die beanstandeten Ankündigungen seien der Erstbeklagten schon deshalb zuzurechnen, weil in der Kundenzeitschrift für deren "D***-Markt" geworben werde; ob sie daraus auch einen Ertrag erwirtschafte, sei dabei nicht erheblich. Die Erstbeklagte sei nicht Inhaberin einer Reisebürokonzession, sie übe daher das konzessionierte Reisebürogewerbe unbefugt aus. Damit verstoße sie aber auch gegen Paragraph eins, UWG.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Zeitschrift "Tip der Woche" werde nicht von der Erstbeklagten herausgegeben; sie enthalte Anzeigen verschiedener Unternehmer, so auch der - zur Z***-Gruppe gehörenden - Reisebüro C*** Gesellschaft mbH, die als Pachtbetrieb auch die P*** Flug- und Schiffsreisen Gesellschaft mbH betreibe (sogenanntes "P***-Reisezentrum"). Die beanstandeten Reiseankündigungen seien entgeltliche Werbeeinschaltungen der Reisebüro C*** Gesellschaft mbH gewesen; die Erstbeklagte habe mit ihnen nichts zu tun gehabt. Daß die Reisebüro C*** Gesellschaft mbH ihre Reisen als "D***-Reisen" bezeichnet habe, bedeute noch nicht, daß damit tatsächlich ein Reiseangebot der Erstbeklagten vorgelegen sei. Jeder Einsender des Antwortkupons habe in der Folge Informationsmaterial der Reisebüro C*** Gesellschaft mbH erhalten. Auch der Zweitbeklagte habe mit diesen Ankündigungen nichts zu tun gehabt; sie seien ihm nicht einmal bekannt gewesen. Dem Zweitbeklagten könne nicht zugemutet werden, jede einzelne Werbeankündigung eines jeden zur Z***-Gruppe gehörenden Unternehmens zu prüfen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Aus den beanstandeten Ankündigungen habe sich trotz der mehrfachen Verwendung des Schlagwortes "D***" nicht ergeben, daß die Erstbeklagte die genannten Reisen veranstalte oder anbiete; die Anführung der beiden Reisebüros im Antwortkupon zeige vielmehr deutlich, daß diese Unternehmen die Reiseveranstalter waren. Die angesprochenen Interessenten würden aus den Ankündigungen auch nicht den Schluß ziehen, daß die Erstbeklagte als Vermittler dieser Reisebüros auftrete.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es im Spruch als Herausgeberin der Zeitschrift "Tip der Woche" die "D***-Warenhandels-Gesellschaft mbH & Co KG" anführte; weiters sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die beanstandeten Reiseankündigungen seien nicht als Inserate gekennzeichnet und daher auch nicht als solche erkennbar gewesen. Auf Grund der Überschriften "Das neue D***-Angebot für Sie" und "D***-Reisen" sowie des Umstandes, daß in der Zeitschrift "Tip der Woche" nahezu ausschließlich für die Leistungen der Erstbeklagten geworben werde, ergebe sich bei objektiver Auslegung dieser Willenserklärung, daß die Erstbeklagte eigene Leistungen angekündigt habe; daran könne auch die Anführung zweier Reisebüros nichts ändern, weil diese auch nur Erfüllungsgehilfen der Erstbeklagten sein könnten. Da die Erstbeklagte über keine Konzession für die Ausübung des Reisebürogewerbes verfüge, das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gemäß § 1 Abs 4 GewO 1973 aber der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten werde, habe die Erstbeklagte gegen eine nach der GewO 1973 bestehende Konzessionspflicht und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Daß die Zeitschrift "Tip der Woche" nicht von der Erstbeklagten, sondern von der D***-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co KG herausgegeben werde, ändere nichts daran, daß es sich um eine Ankündigung der Erstbeklagten handle: So wie ein Unternehmer gemäß § 18 UWG für eine von ihm beauftragte Werbeagentur hafte, hafte auch die Erstbeklagte für die in einer Zeitschrift, die fast ausschließlich der Werbung für ihr Unternehmen diene, begangenen Wettbewerbsverstöße. Aber auch der Zweitbeklagte könne für diese Verstöße in Anspruch genommen werden, weil er als alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht dagegen eingeschritten sei; es könne nicht angenommen werden, daß sich der Zweitbeklagte, selbst wenn er eigene Bereichsleiter bestellt habe, für die Art der Werbung für "D***-Reisen" nicht interessiert habe.Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es im Spruch als Herausgeberin der Zeitschrift "Tip der Woche" die "D***-Warenhandels-Gesellschaft mbH & Co KG" anführte; weiters sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die beanstandeten Reiseankündigungen seien nicht als Inserate gekennzeichnet und daher auch nicht als solche erkennbar gewesen. Auf Grund der Überschriften "Das neue D***-Angebot für Sie" und "D***-Reisen" sowie des Umstandes, daß in der Zeitschrift "Tip der Woche" nahezu ausschließlich für die Leistungen der Erstbeklagten geworben werde, ergebe sich bei objektiver Auslegung dieser Willenserklärung, daß die Erstbeklagte eigene Leistungen angekündigt habe; daran könne auch die Anführung zweier Reisebüros nichts ändern, weil diese auch nur Erfüllungsgehilfen der Erstbeklagten sein könnten. Da die Erstbeklagte über keine Konzession für die Ausübung des Reisebürogewerbes verfüge, das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1973 aber der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten werde, habe die Erstbeklagte gegen eine nach der GewO 1973 bestehende Konzessionspflicht und damit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Daß die Zeitschrift "Tip der Woche" nicht von der Erstbeklagten, sondern von der D***-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co KG herausgegeben werde, ändere nichts daran, daß es sich um eine Ankündigung der Erstbeklagten handle: So wie ein Unternehmer gemäß Paragraph 18, UWG für eine von ihm beauftragte Werbeagentur hafte, hafte auch die Erstbeklagte für die in einer Zeitschrift, die fast ausschließlich der Werbung für ihr Unternehmen diene, begangenen Wettbewerbsverstöße. Aber auch der Zweitbeklagte könne für diese Verstöße in Anspruch genommen werden, weil er als alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht dagegen eingeschritten sei; es könne nicht angenommen werden, daß sich der Zweitbeklagte, selbst wenn er eigene Bereichsleiter bestellt habe, für die Art der Werbung für "D***-Reisen" nicht interessiert habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.