Rechtssatz RS0060349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060349
Entscheidungsdatum
04.04.1989
Rechtssatz
§ 1 Abs 4 GewO gilt für alle Personen, unabhängig davon, ob das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Zeitungsinseraten anonym, unter einer Chiffre oder mit ausdrücklicher Namensnennung erfolgt.Paragraph eins, Absatz 4, GewO gilt für alle Personen, unabhängig davon, ob das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Zeitungsinseraten anonym, unter einer Chiffre oder mit ausdrücklicher Namensnennung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060349
Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_002