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Rechtssatz RS0060393×

Rechtssatz RS0060393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060393

Geschäftszahl

4Ob27/89; 4Ob1049/92

Entscheidungsdatum

01.09.1992

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch konzessionsloses Ausüben der Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, der die Ankündigung tatsächlich veranlaßt hat. Daß der Inhalt einer Anzeige einen unrichtigen Eindruck über die Person des Ankündigenden erweckt, reicht nicht aus, um dem vermeintlichen Ankündiger die Ausübung des Gewerbes in der in Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 beschriebenen Weise zurechnen zu können; eine derartige Eignung zur Irreführung könnte nur Ansprüche nach Paragraph 2, UWG gegen den tatsächlichen oder den vermeintlichen Ankündiger begründen, in dessen Betrieb die irreführende Ankündigung vorgenommen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 27/89
    Veröff: WBl 1989,216
  • 4 Ob 1049/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 1049/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060393

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00027_8900000_004