Rechtssatz RS0060203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060203
Entscheidungsdatum
22.05.2007
Rechtssatz
Es bildet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt, wirbt, ohne an der Organisation dieser Veranstaltungen mitwirken. Es kann einem Gewerbetreibenden nicht verwehrt werden, seine eigenen Kunden auf eine von dritter Seite durchgeführte Veranstaltung aufmerksam zu machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 301/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 301/85
- 4 Ob 177/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 177/89
Veröff: ecolex 1990,298
- 4 Ob 113/90
Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 113/90
nur: Es bildet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt, wirbt. (T1)
- 4 Ob 87/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
Auch
- 4 Ob 79/07g
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 79/07g
Vgl; Beisatz: Anders der Verkauf von Gutscheinen für bestimmte Reisen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060203
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00301_8500000_002