Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen. Die Beklagte ist eine seit dem 9. Dezember 1988 zu HRB 6246 des Landesgerichtes Innsbruck registrierte GmbH; Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Beförderung von Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen sowie mit sonstigen Beförderungsmitteln aller Art. Eine zum Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens erforderliche Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG ist der Beklagten bisher noch nicht erteilt worden. Im Herbst 1988 leaste die Beklagte ein Flugzeug vom Typ B*** 100, das von den USA nach Innsbruck gebracht wurde.Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen. Die Beklagte ist eine seit dem 9. Dezember 1988 zu HRB 6246 des Landesgerichtes Innsbruck registrierte GmbH; Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Beförderung von Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen sowie mit sonstigen Beförderungsmitteln aller "Art". Eine zum Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens erforderliche Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 103, LFG ist der Beklagten bisher noch nicht erteilt worden. Im Herbst 1988 leaste die Beklagte ein Flugzeug vom Typ B*** 100, das von den USA nach Innsbruck gebracht wurde.
Bereits mit einer Aussendung vom 6.Dezember 1988 hatte die Beklagte für einen "F*** C***-Messeflug" von Innsbruck nach Köln zur Internationalen Möbelmesse und zurück geworben, der Ende Jänner 1989 stattfinden sollte.
In der "Tiroler Tageszeitung" vom 27.Jänner 1989 erschien folgendes Angebot der Beklagten:
Abbildung nicht darstellbar!
Ob diese Flüge in der vorgesehenen Form auch tatsächlich durchgeführt wurden oder ob sie lediglich als Eigenbedarfsflüge stattgefunden haben, steht nicht fest. Das von ihr geleaste Flugezug B*** 100 hatte die Beklagte allerdings schon im Dezember 1988 und im Jänner 1989 im Bedarfsverkehr zur Durchführung von Ambulanzflügen nach Holland eingesetzt. Ab Mitte Februar 1989 warb sie auf folgende Weise für Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflüge:
a) mit der nachstehenden Werbeeinschaltung auf der letzten Seite der Nr. 1/89 der "INNFO", der "Airport Information" des Innsbrucker Flughafens:
Abbildung nicht darstellbar!
b) mit folgendem Rundschreiben vom 14.April 1989:
Abbildung nicht darstellbar!
c) mit folgendem Inserat in der "Tiroler Tageszeitung" vom 14. Juni 1989:
Abbildung nicht darstellbar!
d) mit folgendem Inserat in der "Tiroler Tageszeitung" vom 15. Juni 1989:
e) mit nachstehender Werbeeinschaltung in der Zeitschrift "B***" vom 17.August 1989:
Abbildung nicht darstellbar!
Schon in einer Presseaussendung der Beklagten vom 10.April 1989 hatte es auszugsweise geheißen:
"Seit Dez. 1988 besteht Tirols 'jüngstes' Unternehmen, die
W***. ...... Das Unternehmen hat sich auf Ambulanz-, Geschäfts- und
Messeflüge spezialisiert. ...... Zahlreiche Ambulanzflüge während
der heurigen Wintersaison bestätigen bereits in den kurzen Wochen des Bestehens des jungen Unternehmens seine Installation."
Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit diesen Angeboten und Ankündigungen bereits den Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens ohne die hiefür erforderliche Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG aufgenommen und daher auch gegen § 1 UWG verstoßen habe, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Ankündigens und Anbietens gewerbsmäßiger Flüge, insbesondere von Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflügen, ohne Vorliegen einer rechtswirksamen Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG. Mit ihren Angeboten und Ankündigungen trete die Beklagte im geschäftlichen Verkehr als Luftbeförderungsunternehmen auf; sie erwecke jedenfalls den Anschein, daß sie über die hiefür erforderliche Konzession verfüge. Das angesprochene Publikum komme hiedurch zu der unrichtigen Ansicht, daß die Beklagte selbst Inhaberin einer Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG sei. Die Klägerin stellt daher auch ein - nicht gesondertMit der Behauptung, daß die Beklagte mit diesen Angeboten und Ankündigungen bereits den Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens ohne die hiefür erforderliche Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 103, LFG aufgenommen und daher auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe, begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Ankündigens und Anbietens gewerbsmäßiger Flüge, insbesondere von Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflügen, ohne Vorliegen einer rechtswirksamen Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 103, LFG. Mit ihren Angeboten und Ankündigungen trete die Beklagte im geschäftlichen Verkehr als Luftbeförderungsunternehmen auf; sie erwecke jedenfalls den Anschein, daß sie über die hiefür erforderliche Konzession verfüge. Das angesprochene Publikum komme hiedurch zu der unrichtigen Ansicht, daß die Beklagte selbst Inhaberin einer Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 103, LFG sei. Die Klägerin stellt daher auch ein - nicht gesondert
bewertetes - Eventualbegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung irreführender Angaben, und zwar durch das Ankündigen und Anbieten gewerbsmäßiger Flüge, wie beispielsweise von Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflügen, insbesondere zur Unterlassung der Erweckung des unrichtigen Eindrucks, selbst über eine rechtswirksame Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG zu verfügen. Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Eventualbegehren verbindet die Klägerin ein Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches je einmal im Textteil der Tageszeitungen "K***" und "Tiroler Tageszeitung" sowie in der Fachzeitschrift "Ö*** L***".bewertetes - Eventualbegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung irreführender Angaben, und zwar durch das Ankündigen und Anbieten gewerbsmäßiger Flüge, wie beispielsweise von Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflügen, insbesondere zur Unterlassung der Erweckung des unrichtigen Eindrucks, selbst über eine rechtswirksame Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 103, LFG zu verfügen. Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Eventualbegehren verbindet die Klägerin ein Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches je einmal im Textteil der Tageszeitungen "K***" und "Tiroler Tageszeitung" sowie in der Fachzeitschrift "Ö*** L***".
In der Folge brachte die Klägerin am 16.November 1989 noch ergänzend vor, daß die Beklagte zumindest in der Zeit vom 21. Dezember 1988 bis 15.Februar 1988 (gemeint wohl: 1989) durch den Einsatz des Luftfahrzeuges B*** 100, Kennzeichen FEM, gegen die Beförderungsbestimmungen der §§ 103 ff LFG verstoßen habe, weil die für dieses Luftfahrzeug erforderliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 108 LFG erst am 15. Februar 1989 erteilt worden sei. Die Beklagte habe daher mit dem Einsatz des geleasten Luftfahrzeuges mehrere Monate hindurch gegen die gewerberechtlichen Bestimmungen des LFG und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Die Beklagte sei Halterin des eingesetzten Flugzeuges, da sie es auf eigene Rechnung betreibe und jene Verfügungsmacht darüber besitze, die ein solcher Betrieb voraussetzt.In der Folge brachte die Klägerin am 16.November 1989 noch ergänzend vor, daß die Beklagte zumindest in der Zeit vom 21. Dezember 1988 bis 15.Februar 1988 (gemeint wohl: 1989) durch den Einsatz des Luftfahrzeuges B*** 100, Kennzeichen FEM, gegen die Beförderungsbestimmungen der Paragraphen 103, ff LFG verstoßen habe, weil die für dieses Luftfahrzeug erforderliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 108, LFG erst am 15. Februar 1989 erteilt worden sei. Die Beklagte habe daher mit dem Einsatz des geleasten Luftfahrzeuges mehrere Monate hindurch gegen die gewerberechtlichen Bestimmungen des LFG und damit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Die Beklagte sei Halterin des eingesetzten Flugzeuges, da sie es auf eigene Rechnung betreibe und jene Verfügungsmacht darüber besitze, die ein solcher Betrieb voraussetzt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe nie behauptet, daß sie im Besitz einer Luftbeförderungskonzession sei; sie befördere auch selbst keine Fluggäste, sondern bediene sich hiezu - wie viele andere Firmen und Institutionen - eines konzessionierten Luftbeförderungsunternehmens, nämlich der Salzburger A*** Luftverkehrsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: A***" genannt), mit welcher sie einen sogenannten "Halterschaftsvertrag" abgeschlossen habe; die Passagiere erhielten daher vor dem Check-In Flugtickets der A***. Der Halterschaftsvertrag sei sowohl der Klägerin als auch den zuständigen Behörden bekannt gewesen. Die Beklagte habe "außer den von Ing. M*** geschilderten Ambulanzflügen nach Holland" vor der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung keine gewerblichen Flüge durchgeführt; der Flug nach Köln sei ein Eigenbedarfsflug gewesen. Soweit die Klägerin ihr Begehren auf den Einsatz des Flugzeuges für Ambulanzflüge vor dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahmebewilligung stütze, liege "eine Fristversäumung" vor. Im übrigen werbe die Beklagte nicht selbst für ihr Angebot, sondern sie bediene sich dazu eines Vereins "W*** Verein für Air Service/Air Ambulance/Reiseservice/Ambulance-Transport", welcher von ihr u.a. die Durchführung des Marketings übernommen habe. Die Werbeankündigungen seien auch nicht zur Irreführung geeignet, weil es in der Flugbranche durchaus üblich sei, daß von Firmen, Reisebüros und Luftfahrtunternehmen Reisen ohne Hinweis auf das Fluggerät oder das ausführende Luftbeförderungsunternehmen angeboten werden; den Passagieren sei es auch völlig gleichgültig, mit welchem Luftfahrtunternehmen sie tatsächlich befördert würden. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Hauptbegehrens der Klägerin und gab auch dem Urteilsveröffentlichungsantrag statt. Es traf noch folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:
Mangels einer eigenen Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG vereinbarte die Beklagte mit der A***, daß diese um eine Betriebsaufnahmebewilligung ansuche. Mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. Februar 1989 wurde der A*** die Bewilligung zur Aufnahme des Flugbetriebes (Betriebsaufnahmebewilligung) mit dem Flugzeug vom Typ B*** 100 unter Instrumentenflugregeln (IFR) erteilt; seither wird das von der Klägerin geleaste Flugzeug B*** 100 im FOM (Fligt operations manual = Flugbetriebshandbuch) der A*** geführt. Die Beklagte hat an die A*** auf Grund der geschlossenen Vereinbarung monatlich einen Pauschalbetrag zu zahlen; sie kommt darüber hinaus für die Leasingraten, die Wartungs- und die Reparaturkosten auf, bezahlt auch die Piloten und bestimmt die Flugeinsätze und Flugziele, sofern nicht technische oder sonstige Hindernisse vorliegen. Seit der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung an die A*** werden die Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflüge der Beklagten im Rahmen und unter den organisatorischen Voraussetzungen ihrer Vereinbarung mit der A*** durchgeführt.Mangels einer eigenen Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 103, LFG vereinbarte die Beklagte mit der A***, daß diese um eine Betriebsaufnahmebewilligung ansuche. Mit Bescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. Februar 1989 wurde der A*** die Bewilligung zur Aufnahme des Flugbetriebes (Betriebsaufnahmebewilligung) mit dem Flugzeug vom Typ B*** 100 unter Instrumentenflugregeln (IFR) erteilt; seither wird das von der Klägerin geleaste Flugzeug B*** 100 im FOM (Fligt operations manual = Flugbetriebshandbuch) der A*** geführt. Die Beklagte hat an die A*** auf Grund der geschlossenen Vereinbarung monatlich einen Pauschalbetrag zu zahlen; sie kommt darüber hinaus für die Leasingraten, die Wartungs- und die Reparaturkosten auf, bezahlt auch die Piloten und bestimmt die Flugeinsätze und Flugziele, sofern nicht technische oder sonstige Hindernisse vorliegen. Seit der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung an die A*** werden die Städte-, Messe-, Charter-, Geschäfts- und Ambulanzflüge der Beklagten im Rahmen und unter den organisatorischen Voraussetzungen ihrer Vereinbarung mit der A*** durchgeführt.
Daraus folgerte das Erstgericht noch im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen, daß die Beklagte selbst die angekündigten und angebotenen Flüge gewerbsmäßig durchgeführt habe. Sie sei Halterin des von ihr geleasten Luftfahrzeuges B*** 100 (KING-AIR 100), weil sie es auf eigene Rechnung betreibe und über seinen wirtschaftlichen Einsatz verfüge. Sie übe damit die Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens aus, ohne über die hiefür erforderliche Beförderungsbewilligung zu verfügen; zur Umgehung dieser erforderlichen Konzession bediene sie sich der A***. Darüber hinaus habe die Beklagte das Flugzeug schon vor der an die A*** erteilten Betriebsaufnahmebewilligung gewerbsmäßig zum Einsatz gebracht. Sie habe damit gewerberechtliche Vorschriften überschritten und so auch gegen § 1 UWG verstoßen.Daraus folgerte das Erstgericht noch im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen, daß die Beklagte selbst die angekündigten und angebotenen Flüge gewerbsmäßig durchgeführt habe. Sie sei Halterin des von ihr geleasten Luftfahrzeuges B*** 100 (KING-AIR 100), weil sie es auf eigene Rechnung betreibe und über seinen wirtschaftlichen Einsatz verfüge. Sie übe damit die Tätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens aus, ohne über die hiefür erforderliche Beförderungsbewilligung zu verfügen; zur Umgehung dieser erforderlichen Konzession bediene sie sich der A***. Darüber hinaus habe die Beklagte das Flugzeug schon vor der an die A*** erteilten Betriebsaufnahmebewilligung gewerbsmäßig zum Einsatz gebracht. Sie habe damit gewerberechtliche Vorschriften überschritten und so auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte sei Halterin der B*** 100; der "Halterschaftsvertrag" mit der A*** diene nur zur Umgehung der gewerberechtlichen Bestimmungen des LFG. Wenn die Beklagte daher als Halterin dieses Flugzeuges seit Dezember 1988 gewerbliche Flüge mit diesem organisiert habe, habe sie damit ohne Beförderungsbewilligung gemäß § 103 LFG ein Luftbeförderungsunternehmen betrieben; ihr Verstoß gegen § 103 LFG bedeute zugleich einen solchen gegen § 1 UWG.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte sei Halterin der B*** 100; der "Halterschaftsvertrag" mit der A*** diene nur zur Umgehung der gewerberechtlichen Bestimmungen des LFG. Wenn die Beklagte daher als Halterin dieses Flugzeuges seit Dezember 1988 gewerbliche Flüge mit diesem organisiert habe, habe sie damit ohne Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 103, LFG ein Luftbeförderungsunternehmen betrieben; ihr Verstoß gegen Paragraph 103, LFG bedeute zugleich einen solchen gegen Paragraph eins, UWG.
Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die Beklagte mit einer außerordentlichen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung der Klagebegehren, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz. In der ihr vom Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben. Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die Beklagte mit einer außerordentlichen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung der Klagebegehren, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz. In der ihr vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO schon deshalb zulässig, weil das Anbieten oder Ankündigen von Personenbeförderungen zur Luft durch ein Unternehmen ohne Beförderungsbewilligung nach § 103 LFG noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO schon deshalb zulässig, weil das Anbieten oder Ankündigen von Personenbeförderungen zur Luft durch ein Unternehmen ohne Beförderungsbewilligung nach Paragraph 103, LFG noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war.