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Rechtssatz RS0066707

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066707

Geschäftszahl

4Ob113/90

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Rechtssatz

Ein Luftbeförderungsvertrag wird mit dem Erwerb der Flugkarte eines Luftbeförderungsunternehmens abgeschlossen, unter dessen voller Verantwortung der gewerbliche Flug dann auch steht. Die in Paragraph 13, Absatz 3, LFG umschriebene Haltereigenschaft für ein Zivilluftfahrzeug ist nur bedeutsam für die im ersten Unterabschnitt des insoweit nicht außer Kraft gesetzten LuftVG (Paragraphen 19 bis 29) geregelte Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Jedenfalls setzen auch die Bestimmungen der Paragraphen 101, ff LFG keineswegs voraus, daß ein Luftbeförderungsunternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen nur mit solchen Luftfahrzeugen durchführen darf, deren Halter es auch ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 113/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066707

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00113_9000000_002