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Rechtssatz RS0078855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078855

Geschäftszahl

4Ob113/90

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Rechtssatz

Erwecken die beanstandeten Ankündigungen und Angebote den unrichtigen Eindruck, daß die Beklagte die jeweiligen angekündigten Flüge selbst als hiezu befugtes Luftbeförderungsunternehmen durchgeführt ist dieser beim angesprochenen Publikum hervorgerufene Irrtum im Sinne des Paragraph 2, UWG durchaus relevant, weil die Interessenten schon beim Linienflugverkehr und Charterflugverkehr dem verantwortlichen Luftbeförderungsunternehmen eine für den Geschäftsabschluß wesentliche Bedeutung beimessen werden und solches umso mehr für die hier in Rede stehende Städteflüge, Messeflüge, Charterflüge, Geschäftsflüge und Ambulanzflüge mit einem kleineren Flugzeug im Bedarfsverkehr gilt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 113/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078855

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00113_9000000_003