Rechtssatz RS0061075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061075
Entscheidungsdatum
09.01.1990
Rechtssatz
Die Aufnahme von Gesellschaftsfahrten in einen Prospekt, mit dem in erster Linie für eigene Leistungen geworben wird, kann nicht als Vermitteln von Gesellschaftsfahrten angesehen werden, wenn es von der freien Wahl des für die Kunden der Beklagten tätigen Reiseveranstalters abhängt, welches Unternehmen mit der Durchführung der Fahrten und Ausflüge betraut wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061075
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_003