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Rechtssatz RS0061075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061075

Geschäftszahl

4Ob177/89

Entscheidungsdatum

09.01.1990

Rechtssatz

Die Aufnahme von Gesellschaftsfahrten in einen Prospekt, mit dem in erster Linie für eigene Leistungen geworben wird, kann nicht als Vermitteln von Gesellschaftsfahrten angesehen werden, wenn es von der freien Wahl des für die Kunden der Beklagten tätigen Reiseveranstalters abhängt, welches Unternehmen mit der Durchführung der Fahrten und Ausflüge betraut wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 177/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 177/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061075

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_003