Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Kläger macht als Wettbewerbsverstoß nur geltend, daß die Beklagte durch das Ankündigen und Entgegennehmen von Bestellungen für eine Reise ein konzessioniertes Gewerbe, nämlich das Reisebürogewerbe nach § 208 GewO 1973, ohne die erforderliche Konzession ausübe (vgl auch die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973) und sich dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Das weitere Vorbringen des Klägers, daß dieses Reiseangebot der Beklagten ein Lockangebot sei, mit dem sie Verkaufsförderung betreibe, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens.Der Kläger macht als Wettbewerbsverstoß nur geltend, daß die Beklagte durch das Ankündigen und Entgegennehmen von Bestellungen für eine Reise ein konzessioniertes Gewerbe, nämlich das Reisebürogewerbe nach Paragraph 208, GewO 1973, ohne die erforderliche Konzession ausübe vergleiche auch die Strafbestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973) und sich dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Das weitere Vorbringen des Klägers, daß dieses Reiseangebot der Beklagten ein Lockangebot sei, mit dem sie Verkaufsförderung betreibe, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist unter dem "Veranstalten" (einschließlich des "Vermittelns") von Gesellschaftsfahrten iS des § 208 Abs 1 GewO 1973 jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, solche Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie insbesondere das Erteilen individueller Reiseauskünfte und das Entgegennehmen von Anmeldungen für bestimmte Reisen, zu verstehen (Mache-Kinscher, GewO5, 539 FN 6; ÖBl 1968, 109; ÖBl 1983, 165; SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94; ÖBl 1988, 72 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand eine Gesellschaftsfahrt veranstaltet (vermittelt), kommt es nicht darauf an, daß er alle jene organisatorischen Maßnahmen ergreift, die für die Durchführung einer solchen Fahrt notwendig sind; es genügt vielmehr, daß er an der Durchführung einer solchen Veranstaltung in der Form maßgeblich mitwirkt, daß er einzelne der hiefür notwendigen organisatorischen Tätigkeiten, wie etwa die bereits erwähnte Entgegennahme von Anmeldungen vornimmt (4 Ob 301/85). Eine vorbereitende Tätigkeit dieser Art kann auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des § 54 Abs 1 GewO 1973 angesehen werden (ÖBl 1983, 165).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist unter dem "Veranstalten" (einschließlich des "Vermittelns") von Gesellschaftsfahrten iS des Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, solche Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit, wie insbesondere das Erteilen individueller Reiseauskünfte und das Entgegennehmen von Anmeldungen für bestimmte Reisen, zu verstehen (Mache-Kinscher, GewO5, 539 FN 6; ÖBl 1968, 109; ÖBl 1983, 165; SZ 57/169 = ÖBl 1985, 94; ÖBl 1988, 72 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand eine Gesellschaftsfahrt veranstaltet (vermittelt), kommt es nicht darauf an, daß er alle jene organisatorischen Maßnahmen ergreift, die für die Durchführung einer solchen Fahrt notwendig sind; es genügt vielmehr, daß er an der Durchführung einer solchen Veranstaltung in der Form maßgeblich mitwirkt, daß er einzelne der hiefür notwendigen organisatorischen Tätigkeiten, wie etwa die bereits erwähnte Entgegennahme von Anmeldungen vornimmt (4 Ob 301/85). Eine vorbereitende Tätigkeit dieser Art kann auch als "Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen" (Reisebuchungen) im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, GewO 1973 angesehen werden (ÖBl 1983, 165).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hat die Beklagte im vorliegenden Fall eine solche konzessionspflichtige Tätigkeit nicht ausgeübt. Sie hat vielmehr zuerst 30 Plätze einer bestimmten Reise bei einem konzessionierten Reisebüro fest gekauft und diese Plätze dann um einen Scheinpreis, der nicht einmal 10 % des an den Reiseveranstalter entrichteten Preises betrug, in der Form weitergegeben, daß sie Kunden (Interessenten) anläßlich der Werbung für das Anfordern ihres neuen Kataloges zur umgehenden Anmeldung zu dieser Reise aufforderte; dabei wies sie (an anderer Stelle der ausgesendeten Farbbroschüre) darauf hin, daß sie bei mehr als 30 Reiseteilnehmern selbst "eine Auswahl treffen" müsse. Da sie die Reisen um einen bloßen Scheinpreis weitergab, mußte die Beklagte von vornherein damit rechnen, daß sich wesentlich mehr als 30 Interessenten zu der angebotenen Reise anmelden würden; das war auch das Ziel der Beklagten, die mit dieser Werbemaßnahme weitere potentielle Kunden eruieren wollte.
In dieser Vorgangsweise liegt aber kein "Vermitteln von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO 1973. Es ist zwar richtig, daß auch viele professionelle Reisebüros die von ihnen angebotenen Reisen nicht selbst organisieren, sondern sich - jedenfalls zum Teil - nur Plätze bei einem anderen Reiseveranstalter sichern und diese an Kunden vermitteln, so daß sich ihre eigene Tätigkeit (neben der Werbung) auf das Erteilen individueller Reiseauskünfte und das Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen beschränkt. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte nicht etwa Bestellungen gesammelt und entgegengenommen, sondern eine begrenzte Anzahl von ihr fest erworbener Reisearrangements an (potentielle) Kunden praktisch verschenkt. Sie mußte diese Werbemaßnahme ankündigen, um den Interessenten überhaupt Gelegenheit zu geben, sich um die Teilnahme an dieser Reise zu bewerben. Da die Beklagte eine Auswahl unter den Bewerbern treffen mußte, war es auch notwendig, daß sie die Anmeldungen selbst entgegennahm. Diese - auch mit jedem Werbepreisausschreiben notwendigerweise verbundenen - Maßnahme machten das Ankündigen und Entgegennehmen der Anmeldungen noch nicht zum "Vermitteln einer Gesellschaftsfahrt". Das gilt insbesondere auch für die Weitergabe dieser Plätze, besteht doch das Wesen einer Vermittlung - mag sie im Wege der direkten oder der indirekten Stellvertretung stattfinden - im Zubringen von Kunden an einen anderen; im vorliegenden Fall ist aber die Beklagte selbst als Käuferin einer bestimmten Anzahl von Reiseplätzen aufgetreten, die sie nicht wieterverkauft, sondern im Rahmen eigener verkaufsfördernder Werbemaßnahmen um einen bloßen Scheinpreis - ähnlich wie bei einem Preisausschreiben - weitergegeben hat. Damit ist aber die Beklagte tatsächlich als branchenfremde Kundin eines Reisebüros und nicht als Vermittlerin tätig geworden.In dieser Vorgangsweise liegt aber kein "Vermitteln von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973. Es ist zwar richtig, daß auch viele professionelle Reisebüros die von ihnen angebotenen Reisen nicht selbst organisieren, sondern sich - jedenfalls zum Teil - nur Plätze bei einem anderen Reiseveranstalter sichern und diese an Kunden vermitteln, so daß sich ihre eigene Tätigkeit (neben der Werbung) auf das Erteilen individueller Reiseauskünfte und das Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen beschränkt. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte nicht etwa Bestellungen gesammelt und entgegengenommen, sondern eine begrenzte Anzahl von ihr fest erworbener Reisearrangements an (potentielle) Kunden praktisch verschenkt. Sie mußte diese Werbemaßnahme ankündigen, um den Interessenten überhaupt Gelegenheit zu geben, sich um die Teilnahme an dieser Reise zu bewerben. Da die Beklagte eine Auswahl unter den Bewerbern treffen mußte, war es auch notwendig, daß sie die Anmeldungen selbst entgegennahm. Diese - auch mit jedem Werbepreisausschreiben notwendigerweise verbundenen - Maßnahme machten das Ankündigen und Entgegennehmen der Anmeldungen noch nicht zum "Vermitteln einer Gesellschaftsfahrt". Das gilt insbesondere auch für die Weitergabe dieser Plätze, besteht doch das Wesen einer Vermittlung - mag sie im Wege der direkten oder der indirekten Stellvertretung stattfinden - im Zubringen von Kunden an einen anderen; im vorliegenden Fall ist aber die Beklagte selbst als Käuferin einer bestimmten Anzahl von Reiseplätzen aufgetreten, die sie nicht wieterverkauft, sondern im Rahmen eigener verkaufsfördernder Werbemaßnahmen um einen bloßen Scheinpreis - ähnlich wie bei einem Preisausschreiben - weitergegeben hat. Damit ist aber die Beklagte tatsächlich als branchenfremde Kundin eines Reisebüros und nicht als Vermittlerin tätig geworden.
Richtig ist zwar, daß das Angebot der Beklagten - abgesehen von dem auffallenden Scheinpreis (den sie allerdings mit der wahrheitswidrigen Behauptung, es sei ihr gelungen, für eine Anzahl von 30 Personen "Traumkonditionen" auszuhandeln, verschleiert hat) - den Eindruck erwecken konnte, daß die Beklagte nunmehr auch als (gelegentliche) Vermittlerin (günstiger) Gesellschaftsfahrten auftritt; ein solcher Eindruck konnte insbesondere bei Lesern entstehen, die den nicht im Reiseantrag enthaltenen Hinweis übersahen, daß die Beklagte bei mehr als 30 Interessenten eine Auswahl treffen müsse. Daß der Inhalt der Werbeankündigung insofern einen unrichtigen Eindruck erwecken konnte, reicht aber nicht aus, um der Ankündigerin die unbefugte Ausübung des Gewerbes zuzurechnen; eine derartige Eignung zur Irreführung könnte nur Ansprüche nach § 2 UWG begründen (ähnlich WBl 1989, 216), die aber hier nicht geltend gemacht worden sind. Nach dem allein maßgebenden objektiven Sachverhalt (Ankauf von 30 Reisearrangements aus dem Werbebudget für eine einem Preisausschreiben ähnliche Maßnahme der Verkaufsförderung, liegt keine Ausübung des Reisebürogewerbes durch die in einem ganz anderen Geschäftszweig tätige Beklagte vor; ob ihre Vorgangsweise allenfalls in anderer Hinsicht wettbewerbswidrig war, ist nicht zu prüfen.Richtig ist zwar, daß das Angebot der Beklagten - abgesehen von dem auffallenden Scheinpreis (den sie allerdings mit der wahrheitswidrigen Behauptung, es sei ihr gelungen, für eine Anzahl von 30 Personen "Traumkonditionen" auszuhandeln, verschleiert hat) - den Eindruck erwecken konnte, daß die Beklagte nunmehr auch als (gelegentliche) Vermittlerin (günstiger) Gesellschaftsfahrten auftritt; ein solcher Eindruck konnte insbesondere bei Lesern entstehen, die den nicht im Reiseantrag enthaltenen Hinweis übersahen, daß die Beklagte bei mehr als 30 Interessenten eine Auswahl treffen müsse. Daß der Inhalt der Werbeankündigung insofern einen unrichtigen Eindruck erwecken konnte, reicht aber nicht aus, um der Ankündigerin die unbefugte Ausübung des Gewerbes zuzurechnen; eine derartige Eignung zur Irreführung könnte nur Ansprüche nach Paragraph 2, UWG begründen (ähnlich WBl 1989, 216), die aber hier nicht geltend gemacht worden sind. Nach dem allein maßgebenden objektiven Sachverhalt (Ankauf von 30 Reisearrangements aus dem Werbebudget für eine einem Preisausschreiben ähnliche Maßnahme der Verkaufsförderung, liegt keine Ausübung des Reisebürogewerbes durch die in einem ganz anderen Geschäftszweig tätige Beklagte vor; ob ihre Vorgangsweise allenfalls in anderer Hinsicht wettbewerbswidrig war, ist nicht zu prüfen.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.