Die beklagte Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, veranstaltet in Zusammenarbeit mit österreichischen Autobusunternehmen seit Jahren Gesellschaftsreisen von verschiedenen Orten Österreichs nach Bayern, die jeweils mit dem Besuch der vor allem in Gasthäusern abgehaltenen Werbeverkaufsveranstaltungen der beklagten Partei verbunden sind ("Werbereisen"). Bei diesen Werbeverkaufsveranstaltungen vertreibt die beklagte Partei Haushaltsgeräte und Heimtextilien.
Die klagende Partei, eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern iS des § 14 UWG, begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Klagebegehrens, der klagenden Partei zu verbietenDie klagende Partei, eine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern iS des Paragraph 14, UWG, begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Klagebegehrens, der klagenden Partei zu verbieten
"a) der Konzessionspflicht für Reisebüros unterliegende Geschäfte und Dienstleistungen anzukundigen, anzubieten und/oder durchzuführen;
b) im unmittelbaren Zusammenhang mit von der beklagten Partei angekundigten, veranstalteten, mitveranstalteten oder organisierten Gruppenreisen österreichischer Staatsbürger in gegenüber den Marktpreisen verbilligten Gruppenreisen nach Bayern Warenbestellungen - insbesondere auf Haus- und Küchengeräte und Textilien - von Privatpersonen in Gasthäusern, gemieteten Sälen udgl. entgegenzunehmen und/oder dort Waren an solche zugeführte Privatpersonen, auch zu Überpreisen gegenüber den österreichischen Marktpreisen, zu verkaufen und/oder für eine solche Verkaufsveranstaltung in Österreich zu werben, auch ohne unmißverständlichen, unübersehbaren Hinweis in graphisch mit der Ausflugsankündigung gleich wirksamer Weise anzukundigen, daß ein Besuch einer Verkaufsveranstaltung im Ausland, die in Österreich verboten wäre, für Waren nicht näher bezeichneter Art stattfinde;
c) in solchen Verkaufsveranstaltungen im Ausland der Wahrheit zuwider anzukundigen, daß den Zoll für den Import nach Österreich der Verkäufer zahle, wenn in Wirklichkeit infolge voller Zolliberalisierung des verkauften Artikels kein Zoll anfällt."
Die klagende Partei behauptet, daß die beklagte Partei mit der Organisierung der genannten Werbereisen Gesellschaftsreisen iS des § 208 GewO veranstalte, ohne in Besitz der hiefür erforderlichen Konzession zu sein; sie werbe in Österreich für die von ihr veranstalteten, stark verbilligten Reisen, deren Hauptzweck der Besuch ihrer Verkaufsveranstaltungen in Bayern sei, bei denen Waren zu Überpreisen angeboten würden. In den durch Postwurfsendungen ergehenden Einladungen zu diesen Reisen werde auf den Zweck nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Auf die auch gegen §§ 57, 59 GewO verstoßenden Werbeverkaufsveranstaltungen der beklagten Partei sei österreichisches Recht anzuwenden. Bei den Verkaufsveranstaltungen werde wahrheitswidrig angekundigt, daß der Zoll für den Import nach Österreich vom Verkäufer gezahlt werde, obwohl gar kein Zoll zu entrichten sei.Die klagende Partei behauptet, daß die beklagte Partei mit der Organisierung der genannten Werbereisen Gesellschaftsreisen iS des Paragraph 208, GewO veranstalte, ohne in Besitz der hiefür erforderlichen Konzession zu sein; sie werbe in Österreich für die von ihr veranstalteten, stark verbilligten Reisen, deren Hauptzweck der Besuch ihrer Verkaufsveranstaltungen in Bayern sei, bei denen Waren zu Überpreisen angeboten würden. In den durch Postwurfsendungen ergehenden Einladungen zu diesen Reisen werde auf den Zweck nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Auf die auch gegen Paragraphen 57, 59, GewO verstoßenden Werbeverkaufsveranstaltungen der beklagten Partei sei österreichisches Recht anzuwenden. Bei den Verkaufsveranstaltungen werde wahrheitswidrig angekundigt, daß der Zoll für den Import nach Österreich vom Verkäufer gezahlt werde, obwohl gar kein Zoll zu entrichten sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Ihre Tätigkeit entspreche den anzuwendenden deutschen Gesetzen. Tätigkeiten des Reisebürogewerbes (iS des § 208 GewO) übe die beklagte Partei nicht aus; Veranstalter der Reisen sei vielmehr das jeweilige Reisebüro, das die Tourenpläne erstelle, die von den Interessenten eingehenden Anmeldungen entgegennehme und das Entgelt für die Fahrten kassiere. Auch Vereine und Tageszeitungen veranstalteten ähnliche Reisen, ohne daß sie wegen konzessionsloser Reisebürotätigkeit beanstandet würden. Die Mißachtung einer allfälligen undeutlichen Vorschrift des Gewerberechtes sei der beklagten Partei subjektiv nicht vorwerfbar. Die Verkaufsveranstaltungen selbst seien nach deutschem Gewerberecht zu beurteilen und sowohl nach diesem als auch nach österreichischem Gewerberecht gesetzlich zulässig. Sie fänden in Betriebsstätten der beklagten Partei iS des § 14 der deutschen Gewerbeordnung (im folgenden: dGewO) statt. Einen österreichischen "Marktpreis für Gruppenreisen" gebe es nicht. Die beklagte Partei verkaufe auch nicht zu "Überpreisen". In den Einladungen werde unmißverständlich und unübersehbar darauf hingewiesen, daß mit den angekundigten Fahrten eine Werbeveranstaltung verbunden sei. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) werde im Sprachgebrauch gelegentlich vereinfachend als Zoll bezeichnet.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Ihre Tätigkeit entspreche den anzuwendenden deutschen Gesetzen. Tätigkeiten des Reisebürogewerbes (iS des Paragraph 208, GewO) übe die beklagte Partei nicht aus; Veranstalter der Reisen sei vielmehr das jeweilige Reisebüro, das die Tourenpläne erstelle, die von den Interessenten eingehenden Anmeldungen entgegennehme und das Entgelt für die Fahrten kassiere. Auch Vereine und Tageszeitungen veranstalteten ähnliche Reisen, ohne daß sie wegen konzessionsloser Reisebürotätigkeit beanstandet würden. Die Mißachtung einer allfälligen undeutlichen Vorschrift des Gewerberechtes sei der beklagten Partei subjektiv nicht vorwerfbar. Die Verkaufsveranstaltungen selbst seien nach deutschem Gewerberecht zu beurteilen und sowohl nach diesem als auch nach österreichischem Gewerberecht gesetzlich zulässig. Sie fänden in Betriebsstätten der beklagten Partei iS des Paragraph 14, der deutschen Gewerbeordnung (im folgenden: dGewO) statt. Einen österreichischen "Marktpreis für Gruppenreisen" gebe es nicht. Die beklagte Partei verkaufe auch nicht zu "Überpreisen". In den Einladungen werde unmißverständlich und unübersehbar darauf hingewiesen, daß mit den angekundigten Fahrten eine Werbeveranstaltung verbunden sei. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) werde im Sprachgebrauch gelegentlich vereinfachend als Zoll bezeichnet.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Werbefahrten werden durch Postwurfsendungen angekundigt. Die Rückantwortkarte ist von den Teilnehmern an das betreffende Reiseunternehmen (aus dem Raum Wien an die K-Reisen GesmbH) einzusenden. Für den 4. 2. 1983 wurde eine Autobusfahrt in eine Einkaufstadt Oberbayerns, für den 2. 2. 1983 und den 21. 3. 1983 eine Fahrt zu einer Ausstellungseröffnung "mit Einkaufsspaß" nach Oberbayern und Salzburg angeboten. Die Postwurfsendungen enthielten die Ankündigung, daß jeder Fahrgast ein Mittagessen ("Schweinebraten mit Knödel und Salat bzw. mit verschiedenen Beilagen") und als Reiseproviant 500 Gramm bayrisches Landbrot, 125 Gramm geräucherten Schinken, 1 Bergsalami bzw. eine Bauernsalami 200 Gramm, 250 Gramm Teegebäck bzw. 1 Beutel feines Teegebäck 200 Gramm, eine Tafel Schokolade 100 Gramm, 1 Marzipanbrot 100 Gramm erhält, die "im Fahrpreis enthalten" sind. Der Wert des Reiseproviantes wurde mit 63 S angegeben. Es folgte der Hinweis:
"Das sind unsere Leistungen: Busfahrt hin- und zurück Mittagessen Reiseproviant ... und das alles für nur 198 ÖS". Die Rückseite hat folgenden Text: "W Aktuell Sonderfahrt zur Ausstellungs-Eröffnung namhafter Hersteller und Importeure aus verschiedenen Branchen. Zum Beispiel, Spirituosen, Süßwaren, Heimtextilien, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe und vieles mehr. Schauen, probieren und günstig einkaufen."
Dann folgt, in etwas kleinerer Schrift und ohne Fettdruck:
"Teilnahmemöglichkeit an einer Werbeverkaufs-Veranstaltung der Firma W-GmbH & Co. KG, Hausgeräte und Heimtextilien, A., Industriestraße 4 . .." Auf diese Werbeverkaufsveranstaltungen wird auch auf der gegenüberliegenden Seite der Einladung hingewiesen. Der Hinweis ist in Fettdruck in etwas kleinerer Schrift als die Überschriften und Aufzählungen, aber mit etwas größeren Buchstaben als der übrige Text gedruckt.
In der Postwurfsendung für die Reise am 4. 2. 1983 wurde das Programm wie folgt angegeben:
"In bequemen Omnibussen fahren wir durch die malerische Landschaft Oberbayerns.
Am Zielort können sie nach Herzenslust bummeln. Ob Sie nun einkaufen oder in geselliger Runde Freundschaft schließen.
In einem gemütlichen Gasthof stärken wir uns bei einem gemeinsamen Mittagessen (im Fahrpreis enthalten).
Teilnahmemöglichkeit an einer Werbeverkaufsveranstaltung der Firma W-GmbH & Co. KG, Hausgeräte und Heimtextilien, A., Industriestraße 4."
Am oberen Rand jeder Seite mit Ausnahme jener, auf der die Rückantwortkarte abgedruckt ist, steht "W Aktuell".
Für den Gelegenheitsverkehr mit Autobussen besteht nur eine unverbindliche Tarifempfehlung.
Die beklagte Partei meldet die Veranstaltungsorte für ihre Werbeverkaufsveranstaltungen jeweils als Betriebsstätte in Form einer unselbständigen Zweigniederlassung für die Ausübung ihres Gewerbes ("Einzelhandel und Vertrieb von Haushaltartikeln und Textilien aller Art, sowie mit Güldenmoorprodukten") an. Die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Bestimmungen, insbesondere die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, ist durch die ständige Überwachung durch den jeweils zuständigen Wirtschaftskontrolldienst gewährleistet.
Den Verkauf von Waren zu "Überpreisen" nahm das Erstgericht nicht als bescheinigt an. Die klagende Partei habe auch nicht glaubhaft gemacht, daß die beklagte Partei wahrheitswidrig erklärt habe, den Zoll zu tragen. Auch ein Marktpreis für Gruppenreisen in Österreich sei nicht bescheinigt worden.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß aus den vorgelegten Postwurfsendungen nur hervorgehe, daß die beklagte Partei die Werbeverkaufsveranstaltungen durchführe, nicht aber, daß sie die Reise veranstalte oder vermittle. Schadenersatz- und sonstige Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb seien gemäß § 48 Abs. 2 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirke. Da durch die Werbeveranstaltungen der beklagten Partei der österreichische Markt beeinflußt werde, seien die geltend gemachten Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das gelte jedoch nur für die Bestimmungen des Privatrechtes und nicht für das öffentliche Recht. Soweit die österreichische Gewerbeordnung öffentlich-rechtliche Bestimmungen enthalte, komme sie nicht zur Anwendung. Die gewerberechtliche Zulässigkeit der Werbeverkaufsveranstaltungen sei ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Die beklagte Partei habe ihre Verkaufsveranstaltungen an den als Betriebsstätte angemeldeten unselbständigen Zweigstellen iS der §§ 42 Abs. 1, 56 a dGewO abgehalten, sodaß ihr ein Verstoß gegen die Bestimmungen des deutschen Gewerberechtes nicht vorgeworfen werden könne. Im übrigen erlaube auch die österreichische Gewerbeordnung, das Gewerbe an weiteren Betriebsstätten auszuüben. Da die österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen gemäß § 41 Abs. 1 IPRG auch auf die bei den gegenständlichen Werbeveranstaltungen abgeschlossenen Verträge anzuwenden seien, fehle es an einer sittenwidrigen Umgehung dieser Bestimmungen. Die Postwurfsendungen seien in einer für Werbefahrten typischen Art gestaltet. Auch dem flüchtigen Betrachter falle der zweimalige Hinweis auf die Werbeverkaufsveranstaltungen auf, sodaß ihm klar werde, daß es sich um keine bloßen Autoreisen handle.Das Erstgericht war der Ansicht, daß aus den vorgelegten Postwurfsendungen nur hervorgehe, daß die beklagte Partei die Werbeverkaufsveranstaltungen durchführe, nicht aber, daß sie die Reise veranstalte oder vermittle. Schadenersatz- und sonstige Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb seien gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirke. Da durch die Werbeveranstaltungen der beklagten Partei der österreichische Markt beeinflußt werde, seien die geltend gemachten Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das gelte jedoch nur für die Bestimmungen des Privatrechtes und nicht für das öffentliche Recht. Soweit die österreichische Gewerbeordnung öffentlich-rechtliche Bestimmungen enthalte, komme sie nicht zur Anwendung. Die gewerberechtliche Zulässigkeit der Werbeverkaufsveranstaltungen sei ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Die beklagte Partei habe ihre Verkaufsveranstaltungen an den als Betriebsstätte angemeldeten unselbständigen Zweigstellen iS der Paragraphen 42, Absatz eins, 56, a dGewO abgehalten, sodaß ihr ein Verstoß gegen die Bestimmungen des deutschen Gewerberechtes nicht vorgeworfen werden könne. Im übrigen erlaube auch die österreichische Gewerbeordnung, das Gewerbe an weiteren Betriebsstätten auszuüben. Da die österreichischen Konsumentenschutzbestimmungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, IPRG auch auf die bei den gegenständlichen Werbeveranstaltungen abgeschlossenen Verträge anzuwenden seien, fehle es an einer sittenwidrigen Umgehung dieser Bestimmungen. Die Postwurfsendungen seien in einer für Werbefahrten typischen Art gestaltet. Auch dem flüchtigen Betrachter falle der zweimalige Hinweis auf die Werbeverkaufsveranstaltungen auf, sodaß ihm klar werde, daß es sich um keine bloßen Autoreisen handle.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es der beklagten Partei verbot,
"a) der Konzessionspflicht für Reisebüros unterliegende Geschäfte und Dienstleistungen, wie mit Werbeverkaufsveranstaltungen verbundene Ausflugsfahrten, insbesondere ins benachbarte Ausland, anzukundigen und/oder durchzuführen;
b) in unmittelbarem Zusammenhang mit von der beklagten Partei angekundigten, veranstalteten, mitveranstalteten oder organisierten, gegenüber den Marktpreisen verbilligten Gruppenreisen österreichischer Staatsbürger nach Bayern Warenbestellung - insbesondere auf Haus- und Küchengeräte und Textilien - von Privatpersonen in Gasthäusern, gemieteten Sälen udgl. entgegenzunehmen und/oder dort Waren an solche zugeführte Privatpersonen, auch zu Überpreisen gegenüber den österreichischen Marktpreisen zu verkaufen und/oder für eine solche Verkaufsveranstaltung in Österreich zu werben, auch ohne durch unmißverständlichen, unübersehbaren Hinweis in graphisch mit der Ausflugsankündigung gleich wirksamer Weise anzukundigen, daß ein Besuch einer Verkaufsveranstaltung im Ausland für Waren nicht näher bezeichneter Art stattfinde;
c) in solchen Verkaufsveranstaltungen im Ausland der Wahrheit zuwider anzukundigen, daß den Zoll für den Import nach Österreich der Verkäufer zahle, wenn in Wahrheit infolge voller Zolliberalisierung des verkauften Artikels kein Zoll anfällt"
und den Vollzug dieser Verbote vom Erlag einer Sicherheit von 50 000 S durch die klagende Partei abhängig machte. Das Rekursgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15 000 S, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, aber nicht 300 000 S übersteigt und der Rekurs an den OGH zulässig sei. Es nahm folgenden ergänzenden und abweichenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die beklagte Partei veranstaltet die gegenständlichen Gruppenreisen, dh. sie legt die jeweiligen Ziele, den Verlauf sowie den Preis der Reise und die im Preis enthaltenen Nebenleistungen fest, mietet jeweils Autobusse samt Chauffeur und gestaltet und versendet die Werbeprospekte für diese Veranstaltungen nach ihren Vorstellungen. Der Fahrpreis wird für die beklagte Partei kassiert und von dem Autobusunternehmen mit ihr abgerechnet. Dem Geschäftsführer der Komplementär-GesmbH der beklagten Partei, Gerd W, wurde mit Versäumungsurteil des Landes- als Handelsgericht Linz vom 30. 12. 1969 die Ankündigung und Veranstaltung von Gesellschaftsreisen zu Verkaufsveranstaltungen nach Deutschland verboten, außer er würde eine Reisebürokonzession erlangen. Bei einer derartigen, am 2. 2. 1983 von Klagenfurt aus durchgeführten Autobusfahrt mit 33 Teilnehmern führte die beklagte Partei in einem Gasthaus in Bayern nach Einnahme des Mittagessens eine Verkaufsveranstaltung durch, bei der ein neunteiliges Kochgeschirr (Marke Planeta) aus Edelstahl zum Verkaufspreis von 7 475 S sowie Einzelstücke, etwa ein Bratentopf
1.6 l zum Verkaufspreis von 1 490 S, zum Verkauf angeboten wurden. Hiebei erklärte der Verkäufer, daß der Zoll von der Firma gezahlt werde, erwähnte aber auch, daß die Preise Inklusivpreise sind. Tatsächlich war auf die Ware kein Zoll, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Etwa 15 Personen der Reisegruppe kauften Geschirr. Ein dem von der beklagten Partei angebotener Bratentopf nahezu gleichwertiger Topf (etwas größerer Durchmesser, jedoch mit einem Aluboden von nur 5 statt 7 mm) kostet in Österreich im Detailhandel 553 S.
Am 10. 5. 1983 führte die beklagte Partei mit vier von der Firma K-Reisen Wien gemieteten Autobussen eine Werbefahrt nach Bayern durch. In einem Gasthaus in V wurde den Reiseteilnehmern von dem Vertreter Alfons M erklärt, er sei Student, der eine Ausbildung als Heilpraktiker mache und sich etwas dazuverdienen wolle. Sodann sprach er etwa eine Stunde über Medizin und erteilte medizinische Ratschläge. Dann bot er Decken zum Preis von je 4 490 S an, denen er besonders günstige medizinische Wirkungen zuschrieb; ferner ein Unterbett zu 1 989 S und ein Kopfkissen zu 1 390 S sowie das komplette Set zu 6 990 S. Ferner bot Alfons M ein 9teiliges Aluminiumgeschirr zum Preis von 7 475 S an, wobei er als Werbegeschenk ein 70teiliges Besteckset aus Stahl beigab. Je fünf Teilnehmer kauften das Geschirr und ein komplettes Deckenset. Während der Werbeverkaufsveranstaltung wurde die Tür des Gasthauszimmers abgesperrt.Am 10. 5. 1983 führte die beklagte Partei mit vier von der Firma K-Reisen Wien gemieteten Autobussen eine Werbefahrt nach Bayern durch. In einem Gasthaus in römisch fünf wurde den Reiseteilnehmern von dem Vertreter Alfons M erklärt, er sei Student, der eine Ausbildung als Heilpraktiker mache und sich etwas dazuverdienen wolle. Sodann sprach er etwa eine Stunde über Medizin und erteilte medizinische Ratschläge. Dann bot er Decken zum Preis von je 4 490 S an, denen er besonders günstige medizinische Wirkungen zuschrieb; ferner ein Unterbett zu 1 989 S und ein Kopfkissen zu 1 390 S sowie das komplette Set zu 6 990 S. Ferner bot Alfons M ein 9teiliges Aluminiumgeschirr zum Preis von 7 475 S an, wobei er als Werbegeschenk ein 70teiliges Besteckset aus Stahl beigab. Je fünf Teilnehmer kauften das Geschirr und ein komplettes Deckenset. Während der Werbeverkaufsveranstaltung wurde die Tür des Gasthauszimmers abgesperrt.
Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die beklagte Partei als Veranstalterin von Gesellschaftsreisen iS des § 208 GewO anzusehen sei, da sie Fahrpreis, Ziel und Gestaltung der Fahrt sowie Nebenleistungen festlege und die Werbung besorge. Da sie diese Tätigkeit in Österreich ausübe, sei darauf die österreichische Gewerbeordnung anzuwenden. Die fortgesetzte und planmäßige Mißachtung dieser Vorschriften bilde einen Wettbewerbsverstoß iS des § 1 UWG. Da es sich im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Entscheidung ÖBl. 1983, 40 (Metro-Post I) um einen Verstoß gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Vorschrift handle, könne sich die beklagte Partei auch nicht darauf berufen, mit gutem Grund eine andere Auslegung der verletzten Norm vertreten zu haben, zumal dem Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft schon mit Versäumungsurteil vom 30. 12. 1969 verboten worden sei, Gesellschaftsreisen zu Verkaufsveranstaltungen nach Deutschland anzukundigen und zu veranstalten, außer er würde eine Reisebürokonzession erlangen. Ob auf eine auf den österreichischen Markt abzielende, im Ausland durchgeführte Verkaufsveranstaltung die Vorschrift der österreichischen Gewerbeordnung anzuwenden seien, könne dahingestellt bleiben. Da die beklagte Partei die Lokale, in denen sie regelmäßig die Werbeverkaufsveranstaltungen abhalte, als unselbständige Zweigniederlassungen gemäß § 14 dGewO angemeldet habe und eine ähnliche Möglichkeit auch nach § 46 GewO in Österreich bestehe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um eine nach §§ 57 ff. GewO in Österreich verbotene Werbeverkaufsveranstaltung handle. Auch der Vorwurf, daß die Verkaufsveranstaltungen der beklagten Partei gegen Konsumentenschutzbestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung verstoßen, treffe nicht zu. Dennoch sei das restliche Sicherungsbegehren zu Punkt b) der Klage berechtigt, weil auch ein übertriebenes Anlocken von Kunden als sittenwidrig iS des § 1 UWG zu qualifizieren sei, wenn der Kunde durch eine unentgeltliche oder besonders preisgünstig gewährte Lockleistung in ein weiteres Geschäft verstrickt werde, bei dem er von einer sachgerechten Prüfung der verschiedenen Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abgehalten werde, sodaß der Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber verfälscht werde. Das gelte insbesondere, wenn das Publikum über den Charakter der Veranstaltung dadurch getäuscht werde, daß der Eindruck einer Ausflugsfahrt erweckt und nicht unmißverständlich und deutlich darauf hingewiesen werde, daß mit der Fahrt zwangsläufig die Teilnahme an einer Werbeverkaufsveranstaltung verbunden sei. Die Ankündigung einer Ausflugsfahrt und der im Vergleich zum Marktpreis niedrige Gesamtpreis der angebotenen Leistungen biete einen starken Anlockeffekt, während auf die Teilnahmemöglichkeit an einer Werbeverkaufsveranstaltung, die in Wahrheit den wesentlichen Punkt der Reise gebildet habe, eher unauffällig hingewiesen worden sei. Da den Teilnehmern Waren zu Überpreisen ohne Möglichkeit eines Preisvergleiches angeboten worden seien, erscheine der Tatbestand des übertriebenen Anlockens erfüllt und ein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben, zumal als Teilnehmer der Reise in erster Linie Hausfrauen und ältere Leute, also in der Regel geschäftlich weniger erfahrene Personen in Betracht kämen. In der Erklärung des Vertreters der beklagten Partei anläßlich der Fahrt vom 2. 2. 1983, der Zoll werde von der Firma gezahlt, liege auch dann, wenn er erwähnte, daß es sich um Inklusivpreise handle, eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Preisbemessung. Auf diesen Wettbewerbsverstoß komme österreichisches Recht zur Anwendung. Wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Sachverhaltes sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von 50 000 S abhängig zu machen gewesen.Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die beklagte Partei als Veranstalterin von Gesellschaftsreisen iS des Paragraph 208, GewO anzusehen sei, da sie Fahrpreis, Ziel und Gestaltung der Fahrt sowie Nebenleistungen festlege und die Werbung besorge. Da sie diese Tätigkeit in Österreich ausübe, sei darauf die österreichische Gewerbeordnung anzuwenden. Die fortgesetzte und planmäßige Mißachtung dieser Vorschriften bilde einen Wettbewerbsverstoß iS des Paragraph eins, UWG. Da es sich im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Entscheidung ÖBl. 1983, 40 (Metro-Post römisch eins) um einen Verstoß gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Vorschrift handle, könne sich die beklagte Partei auch nicht darauf berufen, mit gutem Grund eine andere Auslegung der verletzten Norm vertreten zu haben, zumal dem Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft schon mit Versäumungsurteil vom 30. 12. 1969 verboten worden sei, Gesellschaftsreisen zu Verkaufsveranstaltungen nach Deutschland anzukundigen und zu veranstalten, außer er würde eine Reisebürokonzession erlangen. Ob auf eine auf den österreichischen Markt abzielende, im Ausland durchgeführte Verkaufsveranstaltung die Vorschrift der österreichischen Gewerbeordnung anzuwenden seien, könne dahingestellt bleiben. Da die beklagte Partei die Lokale, in denen sie regelmäßig die Werbeverkaufsveranstaltungen abhalte, als unselbständige Zweigniederlassungen gemäß Paragraph 14, dGewO angemeldet habe und eine ähnliche Möglichkeit auch nach Paragraph 46, GewO in Österreich bestehe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um eine nach Paragraphen 57, ff. GewO in Österreich verbotene Werbeverkaufsveranstaltung handle. Auch der Vorwurf, daß die Verkaufsveranstaltungen der beklagten Partei gegen Konsumentenschutzbestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung verstoßen, treffe nicht zu. Dennoch sei das restliche Sicherungsbegehren zu Punkt b) der Klage berechtigt, weil auch ein übertriebenes Anlocken von Kunden als sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG zu qualifizieren sei, wenn der Kunde durch eine unentgeltliche oder besonders preisgünstig gewährte Lockleistung in ein weiteres Geschäft verstrickt werde, bei dem er von einer sachgerechten Prüfung der verschiedenen Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abgehalten werde, sodaß der Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber verfälscht werde. Das gelte insbesondere, wenn das Publikum über den Charakter der Veranstaltung dadurch getäuscht werde, daß der Eindruck einer Ausflugsfahrt erweckt und nicht unmißverständlich und deutlich darauf hingewiesen werde, daß mit der Fahrt zwangsläufig die Teilnahme an einer Werbeverkaufsveranstaltung verbunden sei. Die Ankündigung einer Ausflugsfahrt und der im Vergleich zum Marktpreis niedrige Gesamtpreis der angebotenen Leistungen biete einen starken Anlockeffekt, während auf die Teilnahmemöglichkeit an einer Werbeverkaufsveranstaltung, die in Wahrheit den wesentlichen Punkt der Reise gebildet habe, eher unauffällig hingewiesen worden sei. Da den Teilnehmern Waren zu Überpreisen ohne Möglichkeit eines Preisvergleiches angeboten worden seien, erscheine der Tatbestand des übertriebenen Anlockens erfüllt und ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gegeben, zumal als Teilnehmer der Reise in erster Linie Hausfrauen und ältere Leute, also in der Regel geschäftlich weniger erfahrene Personen in Betracht kämen. In der Erklärung des Vertreters der beklagten Partei anläßlich der Fahrt vom 2. 2. 1983, der Zoll werde von der Firma gezahlt, liege auch dann, wenn er erwähnte, daß es sich um Inklusivpreise handle, eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Preisbemessung. Auf diesen Wettbewerbsverstoß komme österreichisches Recht zur Anwendung. Wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Sachverhaltes sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von 50 000 S abhängig zu machen gewesen.
Während der Revisionsrekurs der klagenden Partei erfolglos blieb, hatte der Revisionsrekurs der beklagten Partei teilweise Erfolg; der Oberste Gerichtshof änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß die einstweilige Verfügung insgesamt zu lauten habe:
Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wider die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr verboten,
a) konzessionspflichtige Geschäfte und Dienstleistungen des Reisebürogewerbes, insbesondere verbilligte Gesellschaftsfahrten ins benachbarte Ausland (Bayern), die dort mit Werbeverkaufsveranstaltungen verbunden sind, anzukundigen und/oder (mit) zu veranstalten;
b) für solche Werbeverkaufsveranstaltungen in Österreich zu werben und dort Warenbestellungen - insbesondere auf Haus- und Küchengeräte und Textilien - von Privatpersonen in Gasthäusern, gemieteten Sälen und dergleichen anzunehmen, wenn die Waren an diese Privatpersonen zu erheblichen Überpreisen gegenüber den österreichischen Marktpreisen angeboten und verkauft werden;
c) in solchen Verkaufsveranstaltungen im Ausland der Wahrheit zuwider anzukundigen, daß der Verkäufer den Zoll für den Import nach Österreich zahle, wenn in Wahrheit infolge voller Zolliberalisierung des verkauften Artikels kein Zoll anfalle.
Der Vollzug dieser Verbote wird davon abhängig gemacht, daß die klagende Partei zur Deckung aller der beklagten Partei durch diese einstweilige Verfügung drohenden Nachteile eine Sicherheit von 50 000 S durch gerichtlichen Erlag leistet.
Das Mehrbegehren, durch das der beklagten Partei Werbeverkaufsveranstaltungen in weiterem Umfang verboten werden sollen, wird abgewiesen.