Rechtssatz RS0077906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077906
Geschäftszahl
4Ob339/74; 4Ob307/75; 4Ob364/84
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Die Ankündigung von Werbeveranstaltungen als "preisgünstige Ausflugsfahrten" ist nicht notwendig wettbewerbswidrig, sofern nur die Teilnehmer im voraus wissen oder damit rechnen müssen, daß sie während der Fahrt nicht nur eine unterhaltende Freizeitgestaltung zu erwarten haben, sondern auch einer mehr oder minder intensiven, mit unmittelbaren Verkaufsbemühungen verbundenen Werbung für bestimmte Produkte ausgesetzt sein werden, und sofern sie dann auch nicht bei der Veranstaltung selbst in besonders massiver Weise bedrängt oder gar überrumpelt werden. Auf den Einladungskarten (Werbedrucksachen) muß unmißverständlich und unübersehbar darauf hingewiesen werden, daß mit der angekündigten Fahrt eine Werbeveranstaltung verbunden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 339/74
Entscheidungstext OGH 26.11.1974 4 Ob 339/74
Veröff: ÖBl 1975,81
- 4 Ob 307/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 307/75
- 4 Ob 364/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 364/84
Beisatz: Der übliche Ablauf solcher Reisen ist dem Publikum heut weitgehend bekannt. (T1) Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077906
Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0040OB00339_7400000_001