Rechtssatz RS0077884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077884
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Es ist wettbewerbswidrig, Interessenten durch niedrige Preise und sonstige Vergünstigungen zu Reisen, die mit Werbeverkaufsveranstaltungen verbunden sind, anzulocken, wenn bei diesen Verkaufsveranstaltungen den Reiseteilnehmern Waren zu erheblichen Überpreisen zum Verkauf angeboten werden. Der Veranstalter nützt dann die leichte Beeinflußbarkeit der Reiseteilnehmer, die durch längere Zeit seinen Werbebemühungen ausgesetzt sind und sich wegen des niedrigen Fahrpreises nicht selten verpflichtet fühlen werden, dem Veranstalter etwas abzukaufen, sich in dieser Lage einem Geschäftsabschluß also ohnehin nur schwer entziehen können, in unlauterer Weise aus, weil er damit rechnen kann, daß die Reiseteilnehmer praktisch keine Möglichkeit zu Preisvergleichen haben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 364/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 364/84
Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077884
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00364_8400000_004