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Rechtssatz RS0077884

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077884

Geschäftszahl

4Ob364/84

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Rechtssatz

Es ist wettbewerbswidrig, Interessenten durch niedrige Preise und sonstige Vergünstigungen zu Reisen, die mit Werbeverkaufsveranstaltungen verbunden sind, anzulocken, wenn bei diesen Verkaufsveranstaltungen den Reiseteilnehmern Waren zu erheblichen Überpreisen zum Verkauf angeboten werden. Der Veranstalter nützt dann die leichte Beeinflußbarkeit der Reiseteilnehmer, die durch längere Zeit seinen Werbebemühungen ausgesetzt sind und sich wegen des niedrigen Fahrpreises nicht selten verpflichtet fühlen werden, dem Veranstalter etwas abzukaufen, sich in dieser Lage einem Geschäftsabschluß also ohnehin nur schwer entziehen können, in unlauterer Weise aus, weil er damit rechnen kann, daß die Reiseteilnehmer praktisch keine Möglichkeit zu Preisvergleichen haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 364/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 364/84
    Veröff: SZ 57/169 = ÖBl 1985,94 = GRURInt 1986,270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077884

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00364_8400000_004