Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Inhaberin einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie St. Leonhard/Grödig - Glanegg/Fürstenbrunn - Grenze des Gemeindebereiches der Stadt Salzburg (Moosstraße) mit der ausdrücklichen Genehmigung zum Betrieb dieser Kraftfahrlinie mit zusätzlichen Kursen auf dem Teilstück
Fürstenbrunn - Glanegg - Grödig - St. Leonhard und zurück. Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit einem Omnibus mit nicht mehr als 30 Sitzplätzen und einem Omnibus mit 43 bis 63 Sitzplätzen sowie einem PKW bis zu 9 Sitzplätzen; weiters einer Konzession für das Ausflugswagen-Gewerbe mit einem Omnibus mit nicht mehr als 30 Sitzplätzen und einem Omnibus mit 43 bis 63 Sitzplätzen sowie einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit zwei Personenkraftwagen bis zu 9 Sitzplätzen.
Angela S***, die Gattin des Beklagten, ist Inhaberin der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs 3 Z 1 GewO 1973 mit dem Standort in Grödig, Gangsteig 15, erteilt. Der Beklagte führte seit dem Jahre 1960 im Rahmen seiner Konzession für das Taxi-Gewerbe einen Pendelverkehr zwischen dem Ende der Untersberg-Schiabfahrt in Fürstenbrunn und der Talstation der Untersberg-Seilbahn in St. Leonhard durch; hiebei setzte er bis zum Winter 1985/86 auch einen Bus mit 20 Sitzplätzen ein. Damals führten noch zwei weitere Unternehmer, darunter auch die Vorgängerin der Klägerin, den Transport von Schifahrern durch. Nachdem mit Bescheid vom 8. Mai 1984 das TeilstückAngela S***, die Gattin des Beklagten, ist Inhaberin der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 mit dem Standort in Grödig, Gangsteig 15, erteilt. Der Beklagte führte seit dem Jahre 1960 im Rahmen seiner Konzession für das Taxi-Gewerbe einen Pendelverkehr zwischen dem Ende der Untersberg-Schiabfahrt in Fürstenbrunn und der Talstation der Untersberg-Seilbahn in St. Leonhard durch; hiebei setzte er bis zum Winter 1985/86 auch einen Bus mit 20 Sitzplätzen ein. Damals führten noch zwei weitere Unternehmer, darunter auch die Vorgängerin der Klägerin, den Transport von Schifahrern durch. Nachdem mit Bescheid vom 8. Mai 1984 das Teilstück
Fürstenbrunn - Glanegg - Grödig - St. Leonhard und zurück von der Beschränkung der Klägerin auf täglich höchstens 6 Kurspaare auf der Strecke Grödig - St. Leonhard ausgenommen wurde, erhielt der Beklagte von der Handelskammer Salzburg die Auskunft, daß er die Strecke mit dem 20-sitzigen Bus nicht mehr befahren dürfe. Er stellte daraufhin diese Fahrten im Winter 1985/86 ein. Der Beklagte wollte aber solche Fahrten wieder aufnehmen. Auf seine Anfrage wurde ihm von der Handelskammer Salzburg und vom Amt der Salzburger Landesregierung die Auskunft erteilt, daß er die Fahrten nur im Auftrag eines Reisebüros durchführen dürfe, weil die Einzelvergabe von Sitzplätzen nur im Zusammenhang mit einer Reisebürokonzession möglich sei und nur so im Rahmen der Mietwagenkonzession die Beförderung durchgeführt werden könne. Auf Ansuchen der Gattin des Beklagten wurde ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. April 1986 eine weitere Betriebsstätte für ihre Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs 3 Z 1 GewO 1973 mit dem Standort in Grödig, Fürstenbrunner Straße 50, genehmigt. An dieser Adresse befindet sich das Gasthaus S***; Angela S*** hat dort weder ein Büro noch einen eigenen Telefonanschluß. Jedermann kann im Gasthaus anrufen und wird dann entweder auf das "Reisebüro" verwiesen, oder es wird ein dort befindlicher Bediensteter des "Reisebüros" zum Telefon geholt.Fürstenbrunn - Glanegg - Grödig - St. Leonhard und zurück von der Beschränkung der Klägerin auf täglich höchstens 6 Kurspaare auf der Strecke Grödig - St. Leonhard ausgenommen wurde, erhielt der Beklagte von der Handelskammer Salzburg die Auskunft, daß er die Strecke mit dem 20-sitzigen Bus nicht mehr befahren dürfe. Er stellte daraufhin diese Fahrten im Winter 1985/86 ein. Der Beklagte wollte aber solche Fahrten wieder aufnehmen. Auf seine Anfrage wurde ihm von der Handelskammer Salzburg und vom Amt der Salzburger Landesregierung die Auskunft erteilt, daß er die Fahrten nur im Auftrag eines Reisebüros durchführen dürfe, weil die Einzelvergabe von Sitzplätzen nur im Zusammenhang mit einer Reisebürokonzession möglich sei und nur so im Rahmen der Mietwagenkonzession die Beförderung durchgeführt werden könne. Auf Ansuchen der Gattin des Beklagten wurde ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. April 1986 eine weitere Betriebsstätte für ihre Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 mit dem Standort in Grödig, Fürstenbrunner Straße 50, genehmigt. An dieser Adresse befindet sich das Gasthaus S***; Angela S*** hat dort weder ein Büro noch einen eigenen Telefonanschluß. Jedermann kann im Gasthaus anrufen und wird dann entweder auf das "Reisebüro" verwiesen, oder es wird ein dort befindlicher Bediensteter des "Reisebüros" zum Telefon geholt.
Nach Weihnachten 1986 nahm der Beklagte die Fahrten zur Beförderung der Schifahrer von Fürstenbrunn nach St. Leonhard mit dem 20-sitzigen Bus wieder auf, wobei sich die Abfahrtsstelle in unmittelbarer Nähe des Gasthauses S*** befand, wo auch die Linienbusse der Klägerin wegfahren. Der Beklagte kassierte zunächst selbst im Bus und gab Fahrkarten mit dem Aufdruck "Reisedienst Angela S***, Gangsteig 15, Tel. 06246/2492, A-5082 Grödig" aus. Anfang Jänner 1987 wurde er von der Handelskammer darauf hingewiesen, daß er nicht selbst kassieren dürfe, sondern daß dies ein Beauftragter des "Reisebüros" außerhalb des Busses tun müsse; ferner müsse eine Tafel mit dem Hinweis auf den Gewerbebetrieb seiner Gattin an der Abfahrtsstelle aufgestellt werden. Daraufhin nahm der Beklagte zunächst eine Tafel mit der Aufschrift "Reisebüro A. S***" und später eine solche mit der Aufschrift "Reisedienst A. S***" mit und stellte sie jeweils im Bereich der Abfahrtsstelle auf, wenn er den 20-sitzigen Bus benützte; zusätzlich wurde an der Heckscheibe des Busses eine Tafel mit der Aufschrift "Im Auftrag Reisedienst A. S***" angebracht. Der Bus war an folgenden Tagen auf der Strecke Fürstenbrunn - St. Leonhard im Einsatz: am 26., 27. und 31. Dezember 1986; 8., 9., 10., 11., 12., 16., 17., 18., 25., 30. und 31. Jänner 1987; 1., 8. und 22. Februar 1987; 4., 8., 14., 15., 21. und 22. März 1987; 7. April 1987. Angela S*** beauftragte mit dem Inkasso entweder ihre Tochter oder Rudolf R***, die bei Bedarf an der Einstiegsstelle erschienen. Jedoch nahm der Beklagte auch noch ab Jänner 1987 die Fahrkartenausgabe und das Inkasso selbst vor; dies geschah insbesondere am 4. März 1987 und an einem weiteren Wochenende im März 1987. Für eine Fahrt wurde - ebenso wie von der Klägerin - ein Betrag von 14 S für Erwachsene und von 7 S für Kinder berechnet. Der Beklagte verrechnete die Busfahrten mit dem Reisedienst A. S*** in unbekannter Höhe.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe seit 25. Dezember 1986 unter Überschreitung gewerberechtlicher Vorschriften mit seinem 20-sitzigen Bus vornehmlich Schifahrer von Fürstenbrunn nach St. Leonhard befördert und damit gegen § 1 UWG verstoßen, begehrt die Klägerin unter anderem - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse -, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in Überschreitung seiner gewerberechtlichen Befugnisse Fahrgäste von Fürstenbrunn nach St. Leonhard zu befördern, insbesondere mit Bussen an der Umkehrstelle in Fürstenbrunn auf Schifahrer zu warten, um diese zur Seilbahn nach St. Leonhard zu befördern, ausgenommen jene Beförderungen, die im Rahmen der Taxikonzession erfolgen (ON 1 S 5; ON 20 S 110). Mit der Personenbeförderung im 20-sitzigen Bus verstoße der Beklagte gegen die ihm nach dem GelVerkG 1952 erteilten Konzessionen. Fahrten des Ausflugswagen-Gewerbes müßten nämlich stets zum Ausgangspunkt zurückführen; im Rahmen seines Mietwagen-Gewerbes sei der Beklagte aber nur zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises berechtigt. Da er den Omnibus an einem öffentlichen Ort bereithalte und die Sitzplätze einzeln vergebe, liege kein geschlossener Teilnehmerkreis vor, selbst wenn ausschließlich Schifahrer befördert würden. Die Einzelvergabe von Plätzen hätte zur Voraussetzung, daß der Beklagte eine Konzession gemäß § 208 GewO 1973 besitzt. Seine Gattin habe zwar eine weitere Betriebsstätte ihres Gewerbes gemäß § 208 Abs 3 Z 1 GewO 1973 in Fürstenbrunn genehmigt erhalten, aber eine solche dort nicht tatsächlich errichtet. Der Beklagte könne sich deshalb zur Rechtfertigung der Personentransporte auch nicht auf einen angeblichen "Auftrag" seiner Gattin berufen, weil es sich dabei um keine "Gesellschaftsfahrten" gehandelt habe. Gerade der Umstand, daß sich der Beklagte eingehend mit der Möglichkeit der Durchführung der hier in Rede stehenden Personenbeförderung mit einem Omnibus befaßt habe, lasse eindeutig sein Unrechtsbewußtsein und seine Wettbewerbsabsicht erkennen. Im Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung sei ausdrücklich die Einzelvergabe von Sitzplätzen als "nicht möglich" bezeichnet worden.Mit der Behauptung, der Beklagte habe seit 25. Dezember 1986 unter Überschreitung gewerberechtlicher Vorschriften mit seinem 20-sitzigen Bus vornehmlich Schifahrer von Fürstenbrunn nach St. Leonhard befördert und damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, begehrt die Klägerin unter anderem - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse -, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in Überschreitung seiner gewerberechtlichen Befugnisse Fahrgäste von Fürstenbrunn nach St. Leonhard zu befördern, insbesondere mit Bussen an der Umkehrstelle in Fürstenbrunn auf Schifahrer zu warten, um diese zur Seilbahn nach St. Leonhard zu befördern, ausgenommen jene Beförderungen, die im Rahmen der Taxikonzession erfolgen (ON 1 S 5; ON 20 S 110). Mit der Personenbeförderung im 20-sitzigen Bus verstoße der Beklagte gegen die ihm nach dem GelVerkG 1952 erteilten Konzessionen. Fahrten des Ausflugswagen-Gewerbes müßten nämlich stets zum Ausgangspunkt zurückführen; im Rahmen seines Mietwagen-Gewerbes sei der Beklagte aber nur zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises berechtigt. Da er den Omnibus an einem öffentlichen Ort bereithalte und die Sitzplätze einzeln vergebe, liege kein geschlossener Teilnehmerkreis vor, selbst wenn ausschließlich Schifahrer befördert würden. Die Einzelvergabe von Plätzen hätte zur Voraussetzung, daß der Beklagte eine Konzession gemäß Paragraph 208, GewO 1973 besitzt. Seine Gattin habe zwar eine weitere Betriebsstätte ihres Gewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 in Fürstenbrunn genehmigt erhalten, aber eine solche dort nicht tatsächlich errichtet. Der Beklagte könne sich deshalb zur Rechtfertigung der Personentransporte auch nicht auf einen angeblichen "Auftrag" seiner Gattin berufen, weil es sich dabei um keine "Gesellschaftsfahrten" gehandelt habe. Gerade der Umstand, daß sich der Beklagte eingehend mit der Möglichkeit der Durchführung der hier in Rede stehenden Personenbeförderung mit einem Omnibus befaßt habe, lasse eindeutig sein Unrechtsbewußtsein und seine Wettbewerbsabsicht erkennen. Im Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung sei ausdrücklich die Einzelvergabe von Sitzplätzen als "nicht möglich" bezeichnet worden.
Der Beklagte begehrte die Abweisung dieses Klagebegehrens. Er habe die Beförderung der Schifahrer ausschließlich im Auftrag und durch Vermittlung des "Reisebüros" seiner Gattin durchgeführt, die jeweils den Omnibus zu einem bestimmten Pauschalbetrag gemietet habe. Ein Mitarbeiter seiner Gattin werbe für sie unmittelbar am Ende der Schiabfahrt vom Untersberg Schifahrer an, die zu ihren Autos bei der Talstation der Untersbergbahn befördert werden wollten. Die von den Fahrgästen gelösten Fahrscheine lauteten auf den Namen des "Reisebüros" seiner Gattin. Diese Vorgangsweise sei einerseits durch deren Konzession gemäß § 208 Abs 3 Z 1 GewO 1973 und andererseits durch die Konzession des Beklagten für das Mietwagen-Gewerbe gedeckt. Dem Beklagten fehle überdies jegliches Unrechtsbewußtsein, weil er auf seine Anfrage sowohl vom Amt der Salzburger Landesregierung als auch von Landesrat Dr. Arno G*** die - auch in Gesprächen mit Vertretern der Salzburger Handelskammer bestätigte - "amtliche Empfehlung" erhalten habe, daß die Beförderung der Schifahrer im Rahmen seines Mietwagen-Gewerbes möglich sei, wenn sie im Auftrag eines konzessionierten Reisebüros erfolge.Der Beklagte begehrte die Abweisung dieses Klagebegehrens. Er habe die Beförderung der Schifahrer ausschließlich im Auftrag und durch Vermittlung des "Reisebüros" seiner Gattin durchgeführt, die jeweils den Omnibus zu einem bestimmten Pauschalbetrag gemietet habe. Ein Mitarbeiter seiner Gattin werbe für sie unmittelbar am Ende der Schiabfahrt vom Untersberg Schifahrer an, die zu ihren Autos bei der Talstation der Untersbergbahn befördert werden wollten. Die von den Fahrgästen gelösten Fahrscheine lauteten auf den Namen des "Reisebüros" seiner Gattin. Diese Vorgangsweise sei einerseits durch deren Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 und andererseits durch die Konzession des Beklagten für das Mietwagen-Gewerbe gedeckt. Dem Beklagten fehle überdies jegliches Unrechtsbewußtsein, weil er auf seine Anfrage sowohl vom Amt der Salzburger Landesregierung als auch von Landesrat Dr. Arno G*** die - auch in Gesprächen mit Vertretern der Salzburger Handelskammer bestätigte - "amtliche Empfehlung" erhalten habe, daß die Beförderung der Schifahrer im Rahmen seines Mietwagen-Gewerbes möglich sei, wenn sie im Auftrag eines konzessionierten Reisebüros erfolge.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es ab sofort zu unterlassen, in Überschreitung seiner gewerberechtlichen Befugnisse Fahrgäste von Fürstenbrunn nach St. Leonhard zu befördern, insbesondere mit Bussen an der Umkehrstelle in Fürstenbrunn auf Schifahrer zu warten, um sie zur Seilbahn nach St. Leonhard zu befördern; es ließ dabei die "Ergänzung des Klagebegehrens" vom 20. November 1987 außer acht. Das Erstgericht stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und zog daraus den Schluß, daß der Beklagte mit der Beförderung von Schifahrern gegen § 1 UWG verstoßen habe, soweit er entgegen § 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG 1952 und § 208 GewO 1973 diese Fahrten ohne Einschaltung des Reisebüros seiner Gattin durchgeführt habe. Dies sei dann der Fall gewesen, wenn er selbst die Fahrausweise ausgestellt und das Inkasso vorgenommen habe. Kein Verstoß liege aber in jenen Fällen vor, in denen die Fahrten vom "Reisebüro" seiner Gattin veranstaltet worden seien, also dann, wenn seine Gattin oder ein von ihr Beauftragter den einzelnen Schifahrern gegenüber die Fahrten durch Ausgabe der Fahrausweise und deren Inkasso vermittelt habe.Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, es ab sofort zu unterlassen, in Überschreitung seiner gewerberechtlichen Befugnisse Fahrgäste von Fürstenbrunn nach St. Leonhard zu befördern, insbesondere mit Bussen an der Umkehrstelle in Fürstenbrunn auf Schifahrer zu warten, um sie zur Seilbahn nach St. Leonhard zu befördern; es ließ dabei die "Ergänzung des Klagebegehrens" vom 20. November 1987 außer acht. Das Erstgericht stellte im wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und zog daraus den Schluß, daß der Beklagte mit der Beförderung von Schifahrern gegen Paragraph eins, UWG verstoßen habe, soweit er entgegen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG 1952 und Paragraph 208, GewO 1973 diese Fahrten ohne Einschaltung des Reisebüros seiner Gattin durchgeführt habe. Dies sei dann der Fall gewesen, wenn er selbst die Fahrausweise ausgestellt und das Inkasso vorgenommen habe. Kein Verstoß liege aber in jenen Fällen vor, in denen die Fahrten vom "Reisebüro" seiner Gattin veranstaltet worden seien, also dann, wenn seine Gattin oder ein von ihr Beauftragter den einzelnen Schifahrern gegenüber die Fahrten durch Ausgabe der Fahrausweise und deren Inkasso vermittelt habe.
Das Berufungsgericht wies auch das noch in Rede stehende Klagebegehren in der Fassung seiner Ergänzung vom 20. November 1987 ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Es verstand die Feststellungen des Erstgerichtes dahin, daß der Beklagte sämtliche Busfahrten im Auftrag des Reisedienstes seiner Gattin und nicht auf eigene Rechnung durchgeführt habe. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte zu der hier in Rede stehenden Personenbeförderung zwar nicht auf Grund seiner Konzessionen für das Ausflugswagen- und das Taxi-Gewerbe berechtigt gewesen sei, daß sich aber die Berechtigung aus seiner Konzession für das Mietwagen-Gewerbe ergebe; er habe nämlich die Fahrten ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Reisedienstes seiner Gattin durchgeführt und dabei für sie auch die Fahrkartenausgabe und das Inkasso vorgenommen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.