Rechtssatz RS0059192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059192
Entscheidungsdatum
11.07.1989
Rechtssatz
Ein geschlossener Teilnehmerkreis liegt dann vor, wenn der Teilnehmerkreis spätestens bei Bestellung der Fahrt zumindest durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt ist. Eine solche Bestimmung durch gattungsmäßige Merkmale kann durchaus auch darin liegen, daß nur solche Personen befördert werden, die Teilnehmer an einer von einem Reisebüro oder dem Inhaber einer Teilberechtigung des Reisbürogewerbes gemäß § 208 Abs 3 Z 1 GewO 1973 veranstalteten "Gesellschaftsfahrt in Kraftfahrzeugen" sind.Ein geschlossener Teilnehmerkreis liegt dann vor, wenn der Teilnehmerkreis spätestens bei Bestellung der Fahrt zumindest durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt ist. Eine solche Bestimmung durch gattungsmäßige Merkmale kann durchaus auch darin liegen, daß nur solche Personen befördert werden, die Teilnehmer an einer von einem Reisebüro oder dem Inhaber einer Teilberechtigung des Reisbürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 veranstalteten "Gesellschaftsfahrt in Kraftfahrzeugen" sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059192
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00059_8900000_001