Rechtssatz RS0059200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059200
Entscheidungsdatum
11.07.1989
Rechtssatz
Weder die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises noch eine Gesellschaftsfahrt in Kraftfahrzeugen liegt vor, wenn das Fahrzeug "zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten" wird. (Hier: Bereithalten oder Anbieten einer Beförderung für jedermann, der eine Schiabfahrt absolviert hat, mit einem Omnibus von einem Öffentlichen Ort zur nahegelegenen Talstation der Seilbahn in einer anderen Gemeinde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059200
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00059_8900000_002