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Entscheidung 4 Ob 1005/93×

Entscheidung 4 Ob 1005/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1005/93

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Fritz Wenning, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 420.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1992, GZ 1 R 198/92-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der Frage, ob unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" die Summe aller hiefür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Sinne kumulativer Tatbestandsvoraussetzungen zu begreifen ist oder nicht, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ab, weil sich die Beklagte keineswegs mit einer bloßen Bereitstellung der Autobusse begnügt hat. Für diesen Fall hat aber auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten noch zu Paragraph 2, Litera b,) der Reisebüroverordnung BGBl 1935/148 ergangenen Erkenntnis VwSlg 4305/A ausgesprochen, daß wesentlich nur die Entfaltung einer Gesellschaftsfahrten vorbereitenden und vermittelnden Tätigkeit sein kann. Wenn daher der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 - gestützt auf die EB zur GewO 1973 (abgedruckt in Mache-Kinscher, GewO5, 539 FN 6) - die Auffassung vertritt, daß unter dem "Veranstalten" (einschließlich des "Vermittelns") von Gesellschaftsfahrten jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, solche Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit zu verstehen ist (ÖBl 1968, 109; ÖBl 1983, 165; SZ 57/169; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 16 ua), steht dies durchaus im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg 10645/A).

Anmerkung

E31243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01005.93.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19930223_OGH0002_0040OB01005_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung