Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß das Unterlassungsgebot den Zielsetzungen des EWR-Vertrages und auch den einschlägigen EU-Richtlinien widerspreche. Es sei zu berücksichtigen, daß das Verhalten des Beklagten nunmehr erlaubt sei. Eine Wiederholung des ihm angelasteten Verstoßes gegen die Gewerbeordnung sei im Hinblick auf die gegenwärtige und zukünftige Rechtsentwicklung ausgeschlossen.
Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Sein als wettbewerbswidrig beanstandetes Verhalten hat sich auf den österreichischen Markt ausgewirkt; es ist daher österreichisches Recht anzuwenden (§ 48 Abs 2 IPRG).Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Sein als wettbewerbswidrig beanstandetes Verhalten hat sich auf den österreichischen Markt ausgewirkt; es ist daher österreichisches Recht anzuwenden (Paragraph 48, Absatz 2, IPRG).
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum BGBl 1993/909 (EWRA) ist mit 1.Jänner 1994 in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurden (ua) die Bestimmungen der Gewerbeordnung dem EWRA angepaßt. In diesem Sinn verfügt § 373g Abs 1 GewO 1994, daß Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf welche die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden wären, bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen dürfen. Seit 1.Jänner 1995 ist Österreich Mitglied der Europäischen Union. Damit ist im Verhältnis zwischen Österreich und den EG-Ländern der EWR überholt (s Schweitzer/Hummer, Europarecht4, 173; auch Hummer, Vorrang für EWR-Recht in der österreichischen Rechtsordnung ÖBl 1994, 243 [246]). Die Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger in Österreich bestimmt sich seit 1.Jänner 1995 nach den mit dem Beitrittsvertrag übernommenen Verträgen und Rechtsakten. Mit diesem Zeitpunkt ist für Österreich (ua) der EWG-Vertrag (EGV) in Kraft getreten (Art 2 des Beitrittsvertrages).Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum BGBl 1993/909 (EWRA) ist mit 1.Jänner 1994 in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurden (ua) die Bestimmungen der Gewerbeordnung dem EWRA angepaßt. In diesem Sinn verfügt Paragraph 373 g, Absatz eins, GewO 1994, daß Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf welche die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden wären, bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen dürfen. Seit 1.Jänner 1995 ist Österreich Mitglied der Europäischen Union. Damit ist im Verhältnis zwischen Österreich und den EG-Ländern der EWR überholt (s Schweitzer/Hummer, Europarecht4, 173; auch Hummer, Vorrang für EWR-Recht in der österreichischen Rechtsordnung ÖBl 1994, 243 [246]). Die Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger in Österreich bestimmt sich seit 1.Jänner 1995 nach den mit dem Beitrittsvertrag übernommenen Verträgen und Rechtsakten. Mit diesem Zeitpunkt ist für Österreich (ua) der EWG-Vertrag (EGV) in Kraft getreten (Artikel 2, des Beitrittsvertrages).
Die Art 59 bis 66 EGV regeln die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Gemäß Art 60 Abs 3 EGV umfaßt die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs die Freiheit des Leistenden, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung vorübergehend in dem Staat auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird. Art 60 Abs 2 nennt als Beispiele für eine Dienstleistung iSd EGV gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gem Art 59 und 60 ist seit Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar (s Schweitzer/Hummer aaO 289ff).Die Artikel 59 bis 66 EGV regeln die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Gemäß Artikel 60, Absatz 3, EGV umfaßt die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs die Freiheit des Leistenden, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung vorübergehend in dem Staat auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird. Artikel 60, Absatz 2, nennt als Beispiele für eine Dienstleistung iSd EGV gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gem Artikel 59 und 60 ist seit Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar (s Schweitzer/Hummer aaO 289ff).
Seit 1.Jänner 1995 ist es demnach Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten und damit auch dem Beklagten gestattet, aufgrund ihrer in ihrem Heimatstaat erteilten Gewerbeberechtigung in Österreich gleich einem Inländer vorübergehend tätig zu werden. Der dem Beklagten vorgeworfene Verstoß gegen die österreichische Gewerbeordnung ist daher - soweit voraussehbar - für die Zukunft ausgeschlossen.
Zu der diese Entwicklung begründenden Rechtsänderung ist es während des Verfahrens, nach Schluß der Verhandlung erster Instanz, gekommen. Für die Beurteilung, ob die Rechtsänderung in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist, ist maßgebend, daß sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung richtet, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist (s Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 258). Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, daß das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird: SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 - Heereskraftfahrerabzeichen), sei es, daß es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Während für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend ist (§ 406 ZPO), hat das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976, 481; EvBl 1977/219 ua). Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (4 Ob 87/94 - Urlaub für Schlaue; 4 Ob 106/94 - Verführerschein II).Zu der diese Entwicklung begründenden Rechtsänderung ist es während des Verfahrens, nach Schluß der Verhandlung erster Instanz, gekommen. Für die Beurteilung, ob die Rechtsänderung in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist, ist maßgebend, daß sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen eine künftige sittenwidrige Wettbewerbshandlung richtet, deren Begehung ernstlich zu befürchten ist (s Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 258). Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, daß das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird: SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 - Heereskraftfahrerabzeichen), sei es, daß es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Während für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr besteht, der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend ist (Paragraph 406, ZPO), hat das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976, 481; EvBl 1977/219 ua). Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (4 Ob 87/94 - Urlaub für Schlaue; 4 Ob 106/94 - Verführerschein römisch zwei).
Der EGV ist mit 1.Jänner 1995 für Österreich wirksam geworden. Seine hier maßgeblichen Bestimmungen über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs sind mangels gegenteiliger Bestimmung im Beitrittsvertrag seit diesem Zeitpunkt anzuwenden. Demnach ist es dem Beklagten gestattet, aufgrund seiner in Deutschland erworbenen Gewerbeberechtigung in Österreich Tätigkeiten auszuführen, wie er sie 1991 erbracht hat. Gegen den Beklagten kann daher kein Unterlassungsgebot mehr erlassen werden; gegen ihn kann aufgrund des schon ergangenen Unterlassungstitels unter den derzeitigen Umständen auch nicht mehr Exekution geführt werden.
Dennoch ist der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert: Anders als in jenen Fällen, in denen ein künftiger Verstoß wegen Wegfalls der Verbotsnorm (§ 3a NVG) gänzlich ausgeschlossen und eine Exekution aufgrund des schon vorher ergangenen Unterlassungstitels demnach von vornherein aussichtslos war (s ÖBl 1991, 38 = RdW 1991, 11 - Kaffee mwN), ist ein Verstoß gegen einen Exekutionstitel, wie er gegen den Beklagten besteht an sich nach wie vor möglich, wird dem Beklagten doch verboten, ohne entsprechende Gewerbeberechtigung gewerbliche Tätigkeiten durchzuführen. Ein Verstoß des Beklagten wäre etwa möglich, wenn er seine deutsche Gewerbeberechtigung nicht mehr besitzt oder länger als vorübergehend in Österreich tätig wird. Ein Exekutionsantrag wäre daher nicht sofort abzuweisen; der Beklagte müßte vielmehr die Exekution durch eine Oppositionsklage abwehren. Der Beklagte hat daher ein berechtigtes Interesse daran, daß der gegen ihn bestehende Exekutionstitel beseitigt wird, weil er wie oben ausgeführt, nicht mehr der Rechtslage entspricht. Dies wird im vorliegenden Fall nur durch seine Beseitigung ausreichend klargestellt.Dennoch ist der Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert: Anders als in jenen Fällen, in denen ein künftiger Verstoß wegen Wegfalls der Verbotsnorm (Paragraph 3 a, NVG) gänzlich ausgeschlossen und eine Exekution aufgrund des schon vorher ergangenen Unterlassungstitels demnach von vornherein aussichtslos war (s ÖBl 1991, 38 = RdW 1991, 11 - Kaffee mwN), ist ein Verstoß gegen einen Exekutionstitel, wie er gegen den Beklagten besteht an sich nach wie vor möglich, wird dem Beklagten doch verboten, ohne entsprechende Gewerbeberechtigung gewerbliche Tätigkeiten durchzuführen. Ein Verstoß des Beklagten wäre etwa möglich, wenn er seine deutsche Gewerbeberechtigung nicht mehr besitzt oder länger als vorübergehend in Österreich tätig wird. Ein Exekutionsantrag wäre daher nicht sofort abzuweisen; der Beklagte müßte vielmehr die Exekution durch eine Oppositionsklage abwehren. Der Beklagte hat daher ein berechtigtes Interesse daran, daß der gegen ihn bestehende Exekutionstitel beseitigt wird, weil er wie oben ausgeführt, nicht mehr der Rechtslage entspricht. Dies wird im vorliegenden Fall nur durch seine Beseitigung ausreichend klargestellt.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.