Rechtssatz RS0075801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075801
Entscheidungsdatum
05.12.1995
Norm
EWGV Art59
EGV Maastricht Art59
EWGV Art60
EGV Maastricht Art60
Rechtssatz
Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 59 und 60 ist seit Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar. Seit 01.01.1995 ist es demnach Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten gestattet, aufgrund ihrer in ihrem Heimatstaat erteilten Gewerbeberechtigung in Österreich gleich einem Inländer vorübergehend tätig zu werden.Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 59 und 60 ist seit Ende der Übergangszeit unmittelbar anwendbar. Seit 01.01.1995 ist es demnach Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten gestattet, aufgrund ihrer in ihrem Heimatstaat erteilten Gewerbeberechtigung in Österreich gleich einem Inländer vorübergehend tätig zu werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 140/94
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 140/94
Veröff: SZ 68/6
- 4 Ob 1087/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 1087/95
Auch; Beisatz: Ein Verbot - das für einen bestimmten Bereich als iSd Art 56, 66 EGV gerechtfertigt bezeichnet wurde - ist dem Gemeinschaftsrecht nicht fremd. (T2)
- 4 Ob 78/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 78/95
Auch; Beisatz: Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs umfaßt die Freiheit des Leistenden, seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung vorübergehend in dem Staat auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075801
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB00140_9400000_002