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Entscheidung 4 Ob 1087/95×

Entscheidung 4 Ob 1087/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1087/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4., *****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helga Hönel-Jaconcig und Dr.Veronika Staudinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.September 1995, GZ 2 R 180/95-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Durch den Beitritt Österreichs zur EU hat sich an den Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Telefonwerbung nichts geändert. Eine die Telefonwerbung regelnde Richtlinie eines Organs der EU besteht derzeit nicht; ein bloßer Richtlinienvorschlag entfaltet noch keine Wirkungen.

Wie weit das Verbot der Telefonwerbung allenfalls geeignet ist, die Freiheit des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs zu beschränken vergleiche dazu EuGH WBl 1995, 321 = EWS 1995, 230 = WRP 1995, 801 - Telefonwerbung für Finanzdienstleistungen), ist hier ohne Bedeutung, weil nicht grenzüberschreitende Telefonate zu beurteilen waren. Was das - an nähere Voraussetzungen geknüpfte, auf Paragraph eins, UWG gegründete - Verbot der Telefonwerbung von Inländern im Inland angeht, liegt eine Verkaufsmodalität iS der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1994, 56 - Keck & Mithouard; WRP 1994, 297 - Hünermund) vor, die nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Daß die von der Beklagten angebotene Software aus Italien stammt, ändert nichts daran, daß das gegen die Beklagte erlassene Verbot den Handel zwischen Österreich und Italien in keiner Weise beschränkt.

Daß in allen anderen Ländern der EU die Telefonwerbung unbeschränkt zulässig wäre, trifft nicht zu. Dazu sei nur auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 422 f, Rz 67 zu Paragraph eins, UWG). Auch die zitierte Entscheidung des EuGH (WBl 1995, 321 = EWS 1995, 230 = WRP 1995, 801) zeigt, daß ein solches Verbot - das dort für einen bestimmten Bereich als iSd Artikel 56, 66, EGV gerechtfertigt bezeichnet wurde - dem Gemeinschaftsrecht nicht fremd ist.

Bemerkt sei noch, daß Artikel 14, der vorgeschlagenen Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Fernabsätzen (29.6.1995) den Mitgliedsstaaten strengere Vorschriften im Interesse des Verbraucherschutzes vorbehält.

Anmerkung

E40565 04A10875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01087.95.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19951107_OGH0002_0040OB01087_9500000_000

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