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Rechtssatz RS0075990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075990

Geschäftszahl

4Ob107/94; 4Ob1087/95

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Norm

EWRA Art11
UWG §1 D1f

Rechtssatz

Artikel 11, EWRA muß dahin ausgelegt werden, daß eine nationale Regelung, welche die Anwendung bestimmter Verkaufsmethoden deshalb verbietet, weil sie gegen die guten Sitten verstößt, nicht unter die Dassonville-Formel fällt. Das von der Rechtsprechung aus Paragraph eins, UWG abgeleitete Verbot der Telefonwerbung betrifft aber in gleicher Weise alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer und alle Erzeugnisse, ob sie nun aus dem Inland oder aus anderen EWR-Staaten stammen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 107/94
  • 4 Ob 1087/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 1087/95
    Auch; Zweiter Rechtsgang; Beisatz: Durch den Beitritt Österreichs zur EU hat sich an den Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Telefonwerbung nichts geändert. Eine die Telefonwerbung regelnde Richtlinie eines Organs der EU besteht derzeit nicht; ein bloßer Richtlinienvorschlag entfaltet noch keine Wirkungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075990

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00107_9400000_002