Rechtssatz RS0075990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075990
Entscheidungsdatum
07.11.1995
Rechtssatz
Art 11 EWRA muß dahin ausgelegt werden, daß eine nationale Regelung, welche die Anwendung bestimmter Verkaufsmethoden deshalb verbietet, weil sie gegen die guten Sitten verstößt, nicht unter die Dassonville-Formel fällt. Das von der Rechtsprechung aus § 1 UWG abgeleitete Verbot der Telefonwerbung betrifft aber in gleicher Weise alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer und alle Erzeugnisse, ob sie nun aus dem Inland oder aus anderen EWR-Staaten stammen.Artikel 11, EWRA muß dahin ausgelegt werden, daß eine nationale Regelung, welche die Anwendung bestimmter Verkaufsmethoden deshalb verbietet, weil sie gegen die guten Sitten verstößt, nicht unter die Dassonville-Formel fällt. Das von der Rechtsprechung aus Paragraph eins, UWG abgeleitete Verbot der Telefonwerbung betrifft aber in gleicher Weise alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer und alle Erzeugnisse, ob sie nun aus dem Inland oder aus anderen EWR-Staaten stammen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 107/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 107/94
- 4 Ob 1087/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 1087/95
Auch; Zweiter Rechtsgang; Beisatz: Durch den Beitritt Österreichs zur EU hat sich an den Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Telefonwerbung nichts geändert. Eine die Telefonwerbung regelnde Richtlinie eines Organs der EU besteht derzeit nicht; ein bloßer Richtlinienvorschlag entfaltet noch keine Wirkungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075990
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00107_9400000_002