Rechtssatz RS0075816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075816
Entscheidungsdatum
07.11.1995
Norm
EWGV Art30
EGV Maastricht Art30
EWRA Art11
Rechtssatz
Die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, ist bei Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 88/94
Veröff: SZ 67/160
- 4 Ob 107/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 107/94
- 4 Ob 74/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 74/95
Beisatz: Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bedingungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des Art 30 EGV (s zB EuGH EuZW 1994, 119 - Hünermund). (T1)
- 4 Ob 1087/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 1087/95
Auch; Beisatz: Beim Verbot der Telefonwerbung von Inländern im Inland angeht, liegt eine Verkaufsmodalität iS der Rechtsprechung des EuGH vor, die nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075816
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_013