Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur zulässig, wenn sie nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.
Betrifft sie eine bereits verlegte Zeitschrift, muss unter
Berücksichtigung der statistischen Schwankungsbreite ein stetiger und
erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern vorliegen (4 Ob 76/95 =
MR 1995, 233 - meistzitierte Tageszeitung; 4 Ob 331/99a = ÖBl-LS
2000/62 = ÖBl-LS 2000/65 - Nr. 1 im Bezirk; 4 Ob 290/00a = ÖBl 2001,
262 - net@line; zuletzt etwa 4 Ob 11/06f).
2. Auch die Werbung mit einer zukünftigen Spitzenstellung ist unzulässig, wenn sie zur Irreführung des Publikums geeignet ist.
2.1. Zunächst darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass sich die Behauptung auf eine bereits erlangte Spitzenstellung bezieht. Insofern trifft die Beklagte aber kein Vorwurf, da sie ohnehin auf das erstmalige Erscheinen ihres Magazins hingewiesen hat. Damit war klargestellt, dass es sich um keine Behauptungen über eine bereits eingetretene Tatsache handelte.
2.2. Allerdings war den Werbeaussagen zu entnehmen, dass das Magazin der Beklagten von Anfang an eine Spitzenstellung einnehmen werde. Damit lag eine offenkundig ernst gemeinte Zukunftsprognose vor, die sich auf konkrete (erwartete) Tatsachen bezog und auch schon vor dem ersten Erscheinen - etwa durch Druck- oder Anzeigenaufträge oder durch demoskopische Untersuchungen - objektiv überprüfbar war. Werden die Grundlagen einer solchen Prognose genannt und sind sie nachvollziehbar, dann ist die Werbung nicht irreführend (4 Ob 67/93 = MR 1993, 192 - Telejumbo). Die angesprochenen Verkehrskreise können sich dann ein Bild vom Wert der Werbeaussagen machen; Irreführungsgefahr liegt nicht vor.
2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aber in ihrer Werbung nicht weiter begründet, warum sie von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde. Schon das reicht aus, die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nachzuvollziehen, kann die Werbung jedenfalls wettbewerbsverzerrend wirken.
2.4. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Reichweitenwerbung für bereits erscheinende Medien, wonach ebenfalls die Nennung der Grundlage erforderlich ist (4 Ob 56/00i = MR 2000, 184 - weitester Leserkreis; 4 Ob 94/05k = wbl 2005, 538 - Regioprint). Wenn eine als Quelle angeführte Studie nicht alle in Frage kommenden Medien erfasst, muss auf diesen Umstand hingewiesen werden (4 Ob 75/04i = ÖBl-LS 2004/142 - Regionalmarkt; 4 Ob 94/05k = wbl 2005, 538 - Regioprint).
Zwar könnte der Beweis der tatsächlichen Richtigkeit trotzdem zulässig sein (vgl 4 Ob 75/04i; 4 Ob 56/06y - Salzburger Medien), und zwar jedenfalls dann, wenn der Kläger die Werbung ausdrücklich als inhaltlich unzutreffend bekämpft (4 Ob 56/06y - Salzburger Medien). Für den hier zu beurteilenden Fall kann daraus aber nichts abgeleitet werden. Während die Reichweitenwerbung für eine bereits erscheinende Zeitung für den Zeitpunkt der Werbung objektiv überprüft werden kann (4 Ob 56/06y - Salzburger Medien mwN), könnte bei einer Prognose nur nachträglich erhoben werden, ob die prognostizierte Spitzenstellung tatsächlich in stetiger und erheblicher Weise eingetreten ist. Die Beurteilung der Werbung hinge damit vom letztlich zufälligen Zeitpunkt der nachträglichen Reichweitenerhebung ab. Der Beklagte könnte auch ohne jede objektive Grundlage mit einer zukünftigen Spitzenstellung werben. Eine Klage müsste sich letztlich auf die Vermutung stützen, dass sich diese Prognose nicht bewahrheitet. Damit würde das Prognoserisiko zum Teil auf die Mitbewerber verlagert.Zwar könnte der Beweis der tatsächlichen Richtigkeit trotzdem zulässig sein vergleiche 4 Ob 75/04i; 4 Ob 56/06y - Salzburger Medien), und zwar jedenfalls dann, wenn der Kläger die Werbung ausdrücklich als inhaltlich unzutreffend bekämpft (4 Ob 56/06y - Salzburger Medien). Für den hier zu beurteilenden Fall kann daraus aber nichts abgeleitet werden. Während die Reichweitenwerbung für eine bereits erscheinende Zeitung für den Zeitpunkt der Werbung objektiv überprüft werden kann (4 Ob 56/06y - Salzburger Medien mwN), könnte bei einer Prognose nur nachträglich erhoben werden, ob die prognostizierte Spitzenstellung tatsächlich in stetiger und erheblicher Weise eingetreten ist. Die Beurteilung der Werbung hinge damit vom letztlich zufälligen Zeitpunkt der nachträglichen Reichweitenerhebung ab. Der Beklagte könnte auch ohne jede objektive Grundlage mit einer zukünftigen Spitzenstellung werben. Eine Klage müsste sich letztlich auf die Vermutung stützen, dass sich diese Prognose nicht bewahrheitet. Damit würde das Prognoserisiko zum Teil auf die Mitbewerber verlagert.
3. Die Beklagte hat somit gegen § 2 UWG verstoßen. Ihre Behauptung, dass sich ihr Magazin inzwischen tatsächlich auf dem Markt durchgesetzt habe, ist sowohl für das Provisorial- als auch für das Hauptverfahren unerheblich. Trifft diese Behauptung zu, verstießen zwar zukünftige Spitzenstellungsbehauptungen nicht mehr gegen das Verbot. Das könnte mit Impugnationsklage geltend gemacht werden. Die aus dem ursprünglichen Verstoß abzuleitende Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0080065) fiele dadurch aber nicht weg. Da sich die Verhältnisse auf dem Zeitungsmarkt auch wieder zum Nachteil der Beklagten ändern können, könnte aus einer zwischenzeitig erlangten Spitzenstellung noch nicht abgleitet werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen wäre (RIS-Justiz RS0037664). Das Unterlassungsgebot ist daher auch in diesem Fall durch die Möglichkeit einer (neuerlichen) Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt.3. Die Beklagte hat somit gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Ihre Behauptung, dass sich ihr Magazin inzwischen tatsächlich auf dem Markt durchgesetzt habe, ist sowohl für das Provisorial- als auch für das Hauptverfahren unerheblich. Trifft diese Behauptung zu, verstießen zwar zukünftige Spitzenstellungsbehauptungen nicht mehr gegen das Verbot. Das könnte mit Impugnationsklage geltend gemacht werden. Die aus dem ursprünglichen Verstoß abzuleitende Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0080065) fiele dadurch aber nicht weg. Da sich die Verhältnisse auf dem Zeitungsmarkt auch wieder zum Nachteil der Beklagten ändern können, könnte aus einer zwischenzeitig erlangten Spitzenstellung noch nicht abgleitet werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen wäre (RIS-Justiz RS0037664). Das Unterlassungsgebot ist daher auch in diesem Fall durch die Möglichkeit einer (neuerlichen) Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt.
4. Auch die übrigen Argumente des Revisionsrekurses können nicht überzeugen.
4.1. Die "Einschränkung" auch von Punkt (a) der Verfügung auf "unzutreffende" Aussagen war allenfalls ein Minderzuspruch, durch den - wenn überhaupt - nur die Klägerin beschwert war. Warum das zur „ersatzlosen Aufhebung" der einstweiligen Verfügung führen soll, ist nicht erkennbar.
4.2. Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nach § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken gegen die einsteilige Verfügung bestehen. Durch die Sicherheitsleistung soll die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt werden (4 Ob 333/73 = ÖBl 1974, 63; RIS-Justiz RS0005711; zuletzt etwa 4 Ob 23/06w - Direktvergabe). Ob das im Einzelfall erforderlich ist, hat in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113134, insb T1). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, warum das hier anders sein soll.4.2. Der Vollzug einer einstweiligen Verfügung ist nach Paragraph 390, Absatz 2, EO vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken gegen die einsteilige Verfügung bestehen. Durch die Sicherheitsleistung soll die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt werden (4 Ob 333/73 = ÖBl 1974, 63; RIS-Justiz RS0005711; zuletzt etwa 4 Ob 23/06w - Direktvergabe). Ob das im Einzelfall erforderlich ist, hat in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0113134, insb T1). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, warum das hier anders sein soll.
5. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 EO.5. Aus diesen Gründen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, EO.