Rechtssatz RS0120893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120893
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Wird mit einer künftigen Spitzenstellung geworben und wird in der Werbung nicht begründet, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde, so ist die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nachzuvollziehen, so kann die Werbung jedenfalls wettbewerbsverzerrend wirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120893
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_0040OB00096_06F0000_001