Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120893×

Rechtssatz RS0120893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120893

Geschäftszahl

4Ob96/06f

Entscheidungsdatum

12.07.2006

Rechtssatz

Wird mit einer künftigen Spitzenstellung geworben und wird in der Werbung nicht begründet, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde, so ist die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nachzuvollziehen, so kann die Werbung jedenfalls wettbewerbsverzerrend wirken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/06f
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 96/06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120893

Dokumentnummer

JJR_20060712_OGH0002_0040OB00096_06F0000_001