Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerinnen zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; er ist auch teilweise, und zwar im Sinne des - gegenüber dem Hauptrechtsmittelantrag ein minus bedeutenden und daher "unechten" - Eventualantrages berechtigt.
Was Punkt a) des Sicherungsbegehrens angeht, so ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die beanstandete Werbeaussage, wonach die im "Neuen Fernseh-Jumbo" vereinigten Programmbeilagen eine Reichweite von 50,3 % hätten, nicht schon deshalb irreführend im Sinne des § 2 UWG ist, weil es sich dabei in Wahrheit um die Netto-Reichweite jener Medien handelt, denen die Programmzeitschrift der Beklagten beigelegt wird. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es eine durchaus gebräuchliche und anerkannte Methode, die Reichweite von Zeitungsbeilagen dadurch zu ermitteln, daß man die Reichweite der Trägermedien erhebt. Daß diese Methode mit Fehlerquellen behaftet ist, liegt auf der Hand und wird auch von den Beklagten selbst zugegeben. Vor allem ist zu bedenken, daß es Leser geben wird, die zwar die Zeitungen selbst lesen oder zumindest durchblättern, die Fernsehprogrammbeilage aber überhaupt nicht anschauen; andererseits sind auch Fälle denkbar, daß - etwa Familienmitglieder - nur die Programmbeilage mehr oder weniger intensiv lesen, an den Zeitungen selbst aber kein Interesse haben. Aber auch die andere mögliche Methode - also die Abfrage mit "Titelkartenvorlage" - garantiert kein unbedingt zutreffendes Ergebnis, spielt doch vor allem der Umstand eine Rolle, daß manchen Lesern nur der Titel der von ihnen täglich (oder wöchentlich) gelesenen Zeitung, nicht aber jener der darin enthaltenen Programmbeilage geläufig ist. Welche der Methoden eher geeignet ist, zu einem realistischen Ergebnis zu kommen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und offenbar auch in der Fachwelt umstritten. Den Beklagten kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich - nach Einholung von Erkundigungen über die geeignetste Ermittlungsmethode - auf die Ergebnisse einer anerkannten Untersuchungsweise berufen haben. Da aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann - und es auch nicht der Fall war -, daß beide Methoden zum gleichen Ergebnis führen, ist es zur Information der daran interessierten Verkehrskreise - also vor allem der Werbewirtschaft - unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde. Den Lesern der Werbebotschaft steht es dann offen, auf Grund ihrer eigenen Einschätzung entsprechende Zu- oder Abschläge zu machen. Wenngleich eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen nicht besteht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 804 Rz 47 zu § 3 dUWG; ÖBl 1985, 101; ecolex 1993, 253 ua), liegt doch im Verschweigen einer Tatsache dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (Hohenecker-Friedl 23; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 48; ÖBl 1982, 126; ecolex 1993, 253). Eine Aufklärungspflicht kann sich insbesondere auch aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen; das trifft insbesondere dann zu, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1981, 21; ÖBl 1985, 101; ÖBl 1982, 126; ecolex 1993, 253). Auch hier ist es aber für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite der Programmbeilage gewonnen wurde.Was Punkt a) des Sicherungsbegehrens angeht, so ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die beanstandete Werbeaussage, wonach die im "Neuen Fernseh-Jumbo" vereinigten Programmbeilagen eine Reichweite von 50,3 % hätten, nicht schon deshalb irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG ist, weil es sich dabei in Wahrheit um die Netto-Reichweite jener Medien handelt, denen die Programmzeitschrift der Beklagten beigelegt wird. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es eine durchaus gebräuchliche und anerkannte Methode, die Reichweite von Zeitungsbeilagen dadurch zu ermitteln, daß man die Reichweite der Trägermedien erhebt. Daß diese Methode mit Fehlerquellen behaftet ist, liegt auf der Hand und wird auch von den Beklagten selbst zugegeben. Vor allem ist zu bedenken, daß es Leser geben wird, die zwar die Zeitungen selbst lesen oder zumindest durchblättern, die Fernsehprogrammbeilage aber überhaupt nicht anschauen; andererseits sind auch Fälle denkbar, daß - etwa Familienmitglieder - nur die Programmbeilage mehr oder weniger intensiv lesen, an den Zeitungen selbst aber kein Interesse haben. Aber auch die andere mögliche Methode - also die Abfrage mit "Titelkartenvorlage" - garantiert kein unbedingt zutreffendes Ergebnis, spielt doch vor allem der Umstand eine Rolle, daß manchen Lesern nur der Titel der von ihnen täglich (oder wöchentlich) gelesenen Zeitung, nicht aber jener der darin enthaltenen Programmbeilage geläufig ist. Welche der Methoden eher geeignet ist, zu einem realistischen Ergebnis zu kommen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und offenbar auch in der Fachwelt umstritten. Den Beklagten kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie sich - nach Einholung von Erkundigungen über die geeignetste Ermittlungsmethode - auf die Ergebnisse einer anerkannten Untersuchungsweise berufen haben. Da aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann - und es auch nicht der Fall war -, daß beide Methoden zum gleichen Ergebnis führen, ist es zur Information der daran interessierten Verkehrskreise - also vor allem der Werbewirtschaft - unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde. Den Lesern der Werbebotschaft steht es dann offen, auf Grund ihrer eigenen Einschätzung entsprechende Zu- oder Abschläge zu machen. Wenngleich eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen nicht besteht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 804 Rz 47 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1985, 101; ecolex 1993, 253 ua), liegt doch im Verschweigen einer Tatsache dann eine irreführende Angabe, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war (Hohenecker-Friedl 23; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 48; ÖBl 1982, 126; ecolex 1993, 253). Eine Aufklärungspflicht kann sich insbesondere auch aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt, so daß ihre Nichterwähnung geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen; das trifft insbesondere dann zu, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1981, 21; ÖBl 1985, 101; ÖBl 1982, 126; ecolex 1993, 253). Auch hier ist es aber für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite der Programmbeilage gewonnen wurde.
Da kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, daß die Abfrage mit Titelkartenvorlage zuverlässigere Ergebnisse über die Reichweite einer solchen Beilage verschaffen könnte, besteht kein Grund dafür, den Beklagten die Benützung der mit der anderen Methode gewonnenen Ergebnisse schon deshalb zu verbieten, weil die mit der anderen Methode gewonnenen Ergebnisse niedriger liegen; den Beklagten ist vielmehr nur zu untersagen, als Reichweite ihrer Programmbeilagen jene der Trägerzeitungen heranzuziehen, ohne ausdrücklich auf diese Berechnungsart hinzuweisen.
Den Beklagten ist auch darin zuzustimmen, daß ihre Werbung nicht schon deshalb irreführend ist, weil ihre Aussagen zu einer Zeit gemacht wurden, als der "Neue Fernseh-Jumbo" noch gar nicht wirksam geworden war. Beide beanstandeten Inserate machen - jedenfalls für das hier angesprochene Fachpublikum, an dessen Fachkunde ein höherer Maßstab anzulegen ist als bei einer Werbung, die sich an die Allgemeinheit richtet (vgl SZ 63/108; ÖBl 1991, 71; ÖBl 1971, 160) - deutlich, daß der "tele-Jumbo" etwas Neues ist, das in naher Zukunft auf den Markt kommen wird. Alle in der Werbung gemachten Angaben über die Reichweite, die Zahl der Leser und die Verteilung auf die Bundesländer können daher nicht als gesicherte Aussagen über etwas schon Vorhandenes, sondern nur als eine mehr oder weniger wahrscheinliche Zukunftsprognose angesehen werden. Wurde dabei von der gegenwärtigen Verbreitung der Trägerzeitungen ausgegangen, dann war dies eine durchaus realistische Grundlage für die Zukunftserwartung, bestanden doch keinerlei Gründe für die Annahme, die Trägerzeitungen - oder auch nur einige von ihnen - würden ab dem 1. September 1992, dem Inkrafttreten des neuen Anzeigenverbundes, einen ins Gewicht fallenden Absatzrückgang erleiden, der sich dann auch auf die Reichweite der Programmbeilagen entsprechend nachteilig auswirken müßte. Die in den beiden Inseraten steckende Werbeaussage, daß der "tele-Jumbo" demnächst in Zeitungen mit einer entsprechenden Reichweite, Leserzahl und Verbreitung in den Bundesländern erscheinen werde, ist demnach nicht schon deshalb irreführend, weil es damals den "tele-Jumbo" noch gar nicht gab. Punkt b) des Sicherungsantrages erweist sich daher als unberechtigt.Den Beklagten ist auch darin zuzustimmen, daß ihre Werbung nicht schon deshalb irreführend ist, weil ihre Aussagen zu einer Zeit gemacht wurden, als der "Neue Fernseh-Jumbo" noch gar nicht wirksam geworden war. Beide beanstandeten Inserate machen - jedenfalls für das hier angesprochene Fachpublikum, an dessen Fachkunde ein höherer Maßstab anzulegen ist als bei einer Werbung, die sich an die Allgemeinheit richtet vergleiche SZ 63/108; ÖBl 1991, 71; ÖBl 1971, 160) - deutlich, daß der "tele-Jumbo" etwas Neues ist, das in naher Zukunft auf den Markt kommen wird. Alle in der Werbung gemachten Angaben über die Reichweite, die Zahl der Leser und die Verteilung auf die Bundesländer können daher nicht als gesicherte Aussagen über etwas schon Vorhandenes, sondern nur als eine mehr oder weniger wahrscheinliche Zukunftsprognose angesehen werden. Wurde dabei von der gegenwärtigen Verbreitung der Trägerzeitungen ausgegangen, dann war dies eine durchaus realistische Grundlage für die Zukunftserwartung, bestanden doch keinerlei Gründe für die Annahme, die Trägerzeitungen - oder auch nur einige von ihnen - würden ab dem 1. September 1992, dem Inkrafttreten des neuen Anzeigenverbundes, einen ins Gewicht fallenden Absatzrückgang erleiden, der sich dann auch auf die Reichweite der Programmbeilagen entsprechend nachteilig auswirken müßte. Die in den beiden Inseraten steckende Werbeaussage, daß der "tele-Jumbo" demnächst in Zeitungen mit einer entsprechenden Reichweite, Leserzahl und Verbreitung in den Bundesländern erscheinen werde, ist demnach nicht schon deshalb irreführend, weil es damals den "tele-Jumbo" noch gar nicht gab. Punkt b) des Sicherungsantrages erweist sich daher als unberechtigt.
Nicht gefolgt werden kann hingegen den Beklagten darin, daß die Werbeaussage, der "tele-Jumbo" setze neue Maßstäbe, schon deshalb richtig sei, weil sich mit seinem Auftreten die Lage auf den Märkten grundlegend geändert habe. Diese Aussage mußte der unbefangene Leser - auch aus den einschlägigen Fachkreisen - im Zusammenhalt mit dem darauffolgenden Hinweis auf die Reichweite in dem Sinn verstehen, daß hier eine bisher noch von niemandem erlangte Reichweite erzielt würde. Da jedoch die Beklagten selbst zugegeben haben, daß auch die Zeitungen der Klägerinnen (mit der entsprechenden Programmbeilage) eine Reichweite von 50,3 % haben, ist die von den Beklagten mit dieser Werbeaussage in Anspruch genommene Spitzenstellung nicht gegeben. Als Ausdrucksmittel für eine Alleinstellung kommen ja nicht nur der Superlativ oder der Komparativ (Baumbach-Hefermehl aaO 814 Rz 69 und 70 zu § 3 dUWG), sondern auch andere Formulierungen in Frage (Baumbach-Hefermehl aaO 815 Rz 71 bis 74; MR 1990, 195). Eine solche Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1986, 42; ÖBl 1989, 42; MR 1989, 30; MR 1990, 195 uva) primär nach § 2 UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Da die vor dem 1.September 1992 zu erwartende Reichweite der Programmbeilagen der Beklagten nicht - und schon gar nicht in so deutlichem Ausmaß - höher war als die der "Radio- und Fernsehwoche" der Klägerinnen, ist die beanstandete Werbeaussage - welche durchaus als ernstgemeinte Tatsachenbehauptung aufgefaßt werden mußte - unrichtig und daher irreführend im Sinne des § 2 UWG. Davon, daß alle Leser so weitreichende Fachkenntnisse hätten, daß sie die Ergebnisse der Reichweitenuntersuchungen im Detail kannten und daher keinem Irrtum unterliegen könnten, kann keine Rede sein.Nicht gefolgt werden kann hingegen den Beklagten darin, daß die Werbeaussage, der "tele-Jumbo" setze neue Maßstäbe, schon deshalb richtig sei, weil sich mit seinem Auftreten die Lage auf den Märkten grundlegend geändert habe. Diese Aussage mußte der unbefangene Leser - auch aus den einschlägigen Fachkreisen - im Zusammenhalt mit dem darauffolgenden Hinweis auf die Reichweite in dem Sinn verstehen, daß hier eine bisher noch von niemandem erlangte Reichweite erzielt würde. Da jedoch die Beklagten selbst zugegeben haben, daß auch die Zeitungen der Klägerinnen (mit der entsprechenden Programmbeilage) eine Reichweite von 50,3 % haben, ist die von den Beklagten mit dieser Werbeaussage in Anspruch genommene Spitzenstellung nicht gegeben. Als Ausdrucksmittel für eine Alleinstellung kommen ja nicht nur der Superlativ oder der Komparativ (Baumbach-Hefermehl aaO 814 Rz 69 und 70 zu Paragraph 3, dUWG), sondern auch andere Formulierungen in Frage (Baumbach-Hefermehl aaO 815 Rz 71 bis 74; MR 1990, 195). Eine solche Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1986, 42; ÖBl 1989, 42; MR 1989, 30; MR 1990, 195 uva) primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und daher wettbewerbsrechtlich (nur) dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Da die vor dem 1.September 1992 zu erwartende Reichweite der Programmbeilagen der Beklagten nicht - und schon gar nicht in so deutlichem Ausmaß - höher war als die der "Radio- und Fernsehwoche" der Klägerinnen, ist die beanstandete Werbeaussage - welche durchaus als ernstgemeinte Tatsachenbehauptung aufgefaßt werden mußte - unrichtig und daher irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG. Davon, daß alle Leser so weitreichende Fachkenntnisse hätten, daß sie die Ergebnisse der Reichweitenuntersuchungen im Detail kannten und daher keinem Irrtum unterliegen könnten, kann keine Rede sein.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß, soweit er sich auf Punkt b) des Sicherungsantrages bezogen hat, zu bestätigen, in bezug auf Punkt c) dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag insoweit abgewiesen wird, und in Punkt a) teilweise, und zwar dahin abzuändern, daß das dort ausgesprochene Verbot nur dann zu gelten hat, wenn eine entsprechende Aufklärung unterbleibt; das Mehrbegehren mußte abgewiesen bleiben.
Wurde damit aber der Sicherungsantrag nicht zur Gänze abgewiesen, dann war auf das Eventualbegehren nicht einzugehen.
Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich, soweit sie den dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil betreffen, auf § 393 Abs 1 EO, im übrigen aber für die erste Instanz auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 43 Abs 1, 52 ZPO und für das Rechtsmittelverfahren auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit § 50 ZPO. Die Beklagten haben zu rund 50 % obsiegt, so daß ihnen die Hälfte der - auf der Bemessungsgrundlage von S 480.000 berechneten - Kosten aller drei Instanzen zuzuerkennen waren.Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich, soweit sie den dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil betreffen, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, im übrigen aber für die erste Instanz auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 43, Absatz eins, 52, ZPO und für das Rechtsmittelverfahren auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagten haben zu rund 50 % obsiegt, so daß ihnen die Hälfte der - auf der Bemessungsgrundlage von S 480.000 berechneten - Kosten aller drei Instanzen zuzuerkennen waren.