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Rechtssatz RS0078686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078686

Geschäftszahl

4Ob67/93

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Rechtssatz

Bestehen zwei anerkannte Methoden der Reichweitenermittlung ist es für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. Es ist daher unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 67/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 67/93
    Veröff: MR 1993,192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078686

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00067_9300000_002