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Rechtssatz RS0078380×

Rechtssatz RS0078380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078380

Geschäftszahl

4Ob67/93; 4Ob104/20b (4Ob105/20z)

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Rechtssatz

Die Werbeaussage, daß eine Programmbeilage demnächst in Zeitungen mit einer entsprechenden Reichweite, Leserzahl und Verbreitung in den Bundesländern erscheinen werde, ist nicht schon deshalb irreführend, weil es sie noch gar nicht gibt, wenn dabei von der gegenwärtigen Verbreitung der Trägerzeitungen ausgegangen wurde (hier: "tele-Jumbo").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 67/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 67/93
    Veröff: MR 1993,192
  • 4 Ob 104/20b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 104/20b
    Vgl; Beisatz: Es darf nicht nur mit dem Inhalt einer unabhängigen Quelle, sondern auch mit einer realistischen, bloß erwarteten Reichweite geworben werden. Dabei muss aber ausreichend offen gelegt werden, dass es sich um eine mehr oder minder realistische Zukunftsprognose handelt und diese Prognose muss auf realistischer Grundlage beruhen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00067_9300000_001