Rechtssatz RS0078380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078380
Geschäftszahl
4Ob67/93; 4Ob104/20b (4Ob105/20z)
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Die Werbeaussage, daß eine Programmbeilage demnächst in Zeitungen mit einer entsprechenden Reichweite, Leserzahl und Verbreitung in den Bundesländern erscheinen werde, ist nicht schon deshalb irreführend, weil es sie noch gar nicht gibt, wenn dabei von der gegenwärtigen Verbreitung der Trägerzeitungen ausgegangen wurde (hier: "tele-Jumbo").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 67/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 67/93
Veröff: MR 1993,192
- 4 Ob 104/20b
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 104/20b
Vgl; Beisatz: Es darf nicht nur mit dem Inhalt einer unabhängigen Quelle, sondern auch mit einer realistischen, bloß erwarteten Reichweite geworben werden. Dabei muss aber ausreichend offen gelegt werden, dass es sich um eine mehr oder minder realistische Zukunftsprognose handelt und diese Prognose muss auf realistischer Grundlage beruhen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078380
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0040OB00067_9300000_001