Rechtssatz RS0037537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037537
Entscheidungsdatum
12.07.2016
Rechtssatz
Ist eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens schon vor Schluß der Verhandlung erster Instanz aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dann ist das Unterlassungsbegehren abzuweisen; fällt die Verbotsnorm erst während des Rechtsmittelverfahrens weg, dann fehlt es für die Überprüfung der Entscheidung an der Beschwer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037537
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00106_9400000_001