Rechtssatz RS0111765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111765
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht für die Ansicht, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen.Der weite Wortlaut des Paragraph 41, GmbHG spricht für die Ansicht, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 290/98k
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 290/98k
Veröff: SZ 72/15
- 1 Ob 165/03a
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
Vgl auch; Beisatz: Einberufungsmängel, wie die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Fristenregelungen oder mangelhafte Spezifizierung der Tagesordnungspunkte, begründen nach § 41 Abs 1 Z 1 GmbH die Anfechtbarkeit des Beschlusses. (T1)
- 6 Ob 130/05v
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T2)
- 6 Ob 139/06v
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 139/06v
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/149
- 1 Ob 32/10b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
Ähnlich; Beisatz: Hier: Hier: § 7 VerG 2002. (T3)
Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T4)
- 6 Ob 100/12t
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 100/12t
Vgl; Beisatz: Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden. (T5)
Veröff: SZ 2013/15
- 6 Ob 65/15z
Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 65/15z
Vgl; Beisatz: Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung zwar entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, aber durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. (T6)
- 6 Ob 19/19s
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 19/19s
Auch
- 6 Ob 210/19d
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 210/19d
- 6 Ob 168/20d
Entscheidungstext OGH 24.09.2020 6 Ob 168/20d
Beis wie T6
- 6 Ob 167/20g
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 167/20g
Beis wie T6
- 6 Ob 166/20k
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 166/20k
Beis wie T6
- 6 Ob 13/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 13/25t
Beisatz: Dies gilt auch für Beschlüsse, die in einer Generalversammlung gefasst werden, die nicht ordnungsgemäß durch die Minderheit einberufen wurde. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111765
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0060OB00290_98K0000_002