1. Die Beklagte und die Nebenintervenienten greifen auch im Revisionsverfahren die Verjährungsfrage auf.
Das Erstgericht nahm eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens an und warf den Klägerinnen vor, sie hätten nicht unverzüglich nach der ausdrücklichen Erklärung der Erstnebenintervenientin, ihre Anteile an der Beklagten nicht verkaufen zu wollen, die Fortsetzung des Verfahrens beantragt; die Gesellschafterbeschlüsse seien nie Thema von Vergleichsgesprächen gewesen. Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung, meinte aber, Verjährung könne nur angenommen werden, wenn in dem zum Thema Konkurrenzverbot geführten Verfahren bereits alle Beweise aufgenommen worden waren; die Parteien hätten ja einverständlich den Ausgang dieses Verfahrens abwarten wollen. Es bedürfte somit konkreter Feststellungen, ob bzw wann alle Beweisergebnisse vorhanden gewesen waren.
Die Klägerinnen wehren sich in der Revision gegen diese Überlegungen des Berufungsgerichts nicht. Die Beklagte und die Nebenintervenienten verweisen jedoch auf Feststellungen des Erstgerichts, wonach bei Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens am 27. 3. 2003 nicht angedacht gewesen sei, sämtliche Verfahrensergebnisse in dem zum Thema Konkurrenzverbot geführten Verfahren abzuwarten und erst dann das gegenständliche Verfahren fortzusetzen; es sei lediglich vereinbart worden, dass - um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden - im erwähnten Verfahren erarbeitete Verfahrensergebnisse im gegenständlichen Verfahren verlesen werden sollten; nicht beabsichtigt sei jedenfalls gewesen, den Abschlusses des erwähnten Verfahrens abzuwarten und das gegenständliche Verfahren bis dahin ruhen zu lassen. Nach dem Protokoll der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. 3. 2003 vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens, nachdem die Parteienvertreter mitgeteilt hatten, dass in dem zum Thema Konkurrenzverbot geführten Verfahren Beweise aufgenommen werden und dass beabsichtigt sei, diese Beweisergebnisse im gegenständlichen Verfahren zu verwerten. Dies lässt aber - ebenso wenig wie die erwähnten Feststellungen des Erstgerichts zu den Absichten der Parteienvertreter - keine Rückschlüsse darauf zu, welche Beweisergebnisse nun im anderen Verfahren vorliegen müssten, um die Klägerinnen zur Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens zu veranlassen. Der Verlauf dieses anderen Verfahrens wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Es lässt sich daher auch nicht überprüfen, ob die Klägerinnen in Anbetracht der dortigen Verfahrenssituation mit einer Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens tatsächlich noch zuwarten durften oder ob sie das gegenständliche Verfahren tatsächlich nicht gehörig fortsetzten. Damit kann aber die Verjährungsfrage aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen noch nicht endgültig beantwortet werden. Eine Verfahrensergänzung ist unumgänglich. Im Übrigen hat das Erstgericht entschieden, „zunächst die Frage der gehörigen Fortsetzung des [Verfahrens] einer Überprüfung zuzuführen" (AS 149). Eine sofortige Klagsstattgebung, wie dies die Revision anstrebt, käme unter diesem Gesichtspunkt somit ohnehin nicht in Betracht.
Es erscheint aber zweckmäßig, zu den vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsansichten in der Sache selbst, die in der Revision bekämpft werden, Stellung zu nehmen, um weiteren Verfahrensaufwand durch ein neuerliches Rechtsmittelverfahren für den Fall zu vermeiden, dass das Erstgericht eine Verjährung nicht (mehr) annehmen sollte.
2. Die Klägerinnen vertreten weiterhin den Standpunkt, die Erstnebenintervenientin unterliege der Beklagten gegenüber einem Wettbewerbsverbot. Da sie gegen dieses verstoßen habe wäre sie nach § 39 Abs 4 GmbH nicht stimmberechtigt gewesen; diese Bestimmung erfasse alle Fälle, in denen derjenige, um dessen Stimmbefugnis es geht, befangen sei. Im Übrigen habe die Nichtannahme des Beschlusses, die Erstnebenintervenientin habe Konkurrenztätigkeiten zu unterlassen, einen Vorteil für sie dargestellt; schon allein dies schließe sie vom Stimmrecht aus.2. Die Klägerinnen vertreten weiterhin den Standpunkt, die Erstnebenintervenientin unterliege der Beklagten gegenüber einem Wettbewerbsverbot. Da sie gegen dieses verstoßen habe wäre sie nach Paragraph 39, Absatz 4, GmbH nicht stimmberechtigt gewesen; diese Bestimmung erfasse alle Fälle, in denen derjenige, um dessen Stimmbefugnis es geht, befangen sei. Im Übrigen habe die Nichtannahme des Beschlusses, die Erstnebenintervenientin habe Konkurrenztätigkeiten zu unterlassen, einen Vorteil für sie dargestellt; schon allein dies schließe sie vom Stimmrecht aus.
2.1. § 39 Abs 4 GmbHG verweigert demjenigen, der durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, sowohl im eigenen als auch im fremden Namen ein Stimmrecht. Das Gleiche gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.2.1. Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG verweigert demjenigen, der durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, sowohl im eigenen als auch im fremden Namen ein Stimmrecht. Das Gleiche gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Nach der Lehre (Koppensteiner, GmbHG² [1999] § 39 Rz 31 mwN) umschreibt § 39 Abs 4 GmbHG Fälle der Interessenkollision zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Sie zu neutralisieren, sei Zweck der Vorschrift. Dieser lasse sich in zwei Unterzwecke aufspalten: Zum einen gehe es um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. Entgegen dem sonst geläufigen Prinzip teleologischer Extension dürfe sich die Auslegung der Bestimmung indes nicht ohne Weiteres vom Zweck der Vorschrift lenken lassen. Der Gesetzgeber habe aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst von einer Generalklausel Abstand genommen. Analogien seien daher nur zulässig, wo es entsprechend den starren Schranken der Bestimmung gelingt, eine formalisierte Regel mit zureichendem Eindeutigkeitsgrad aufzustellen. Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dieser hat etwa in der Entscheidung 1 Ob 510/95 (= SZ 68/193) unter Hinweis auf Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht [1983] 349) klargestellt, dass das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein generelles Stimmverbot nicht kenne.Nach der Lehre (Koppensteiner, GmbHG² [1999] Paragraph 39, Rz 31 mwN) umschreibt Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG Fälle der Interessenkollision zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Sie zu neutralisieren, sei Zweck der Vorschrift. Dieser lasse sich in zwei Unterzwecke aufspalten: Zum einen gehe es um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. Entgegen dem sonst geläufigen Prinzip teleologischer Extension dürfe sich die Auslegung der Bestimmung indes nicht ohne Weiteres vom Zweck der Vorschrift lenken lassen. Der Gesetzgeber habe aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst von einer Generalklausel Abstand genommen. Analogien seien daher nur zulässig, wo es entsprechend den starren Schranken der Bestimmung gelingt, eine formalisierte Regel mit zureichendem Eindeutigkeitsgrad aufzustellen. Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dieser hat etwa in der Entscheidung 1 Ob 510/95 (= SZ 68/193) unter Hinweis auf Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht [1983] 349) klargestellt, dass das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein generelles Stimmverbot nicht kenne.
2.2. § 39 Abs 4 GmbHG erfasst im Wesentlichen Beschlüsse betreffend die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verpflichtung, den Entlastungsbeschluss, Beschlüsse, mit denen einem Gesellschafter ein Vorteil zugewendet werden soll, und Beschlüsse über die Vornahme von Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, über die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreiten zwischen ihnen sowie über die Kaduzierung oder Ausschließung eines Gesellschafters (s Koppensteiner, aaO Rz 39 bis 46; Gaggl/Sigari-Majd, Abänderung von Stimmverboten durch den Gesellschaftsvertrag, ecolex 2003, 338). Es ist zwischen den Parteien dieses Verfahrens unstrittig, dass Beschlüsse über den Widerruf allfällig erteilter Einwilligungen einem Gesellschafter gegenüber im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot sowie darüber, ob ein Gesellschafter es zu unterlassen habe, bestimmte, gegen das Konkurrenzverbot verstoßende Tätigkeiten zu entfalten und alles den gemeinsamen Geschäftsinteressen Abträgliche zu unternehmen, keinem der erwähnten Anwendungsfälle unmittelbar unterstellt werden kann. Dem ist zuzustimmen: Es soll der Gesellschafter ja weder von einer Verpflichtung befreit noch soll ihm ein Vorteil zugewendet werden.2.2. Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG erfasst im Wesentlichen Beschlüsse betreffend die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verpflichtung, den Entlastungsbeschluss, Beschlüsse, mit denen einem Gesellschafter ein Vorteil zugewendet werden soll, und Beschlüsse über die Vornahme von Rechtsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, über die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreiten zwischen ihnen sowie über die Kaduzierung oder Ausschließung eines Gesellschafters (s Koppensteiner, aaO Rz 39 bis 46; Gaggl/Sigari-Majd, Abänderung von Stimmverboten durch den Gesellschaftsvertrag, ecolex 2003, 338). Es ist zwischen den Parteien dieses Verfahrens unstrittig, dass Beschlüsse über den Widerruf allfällig erteilter Einwilligungen einem Gesellschafter gegenüber im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot sowie darüber, ob ein Gesellschafter es zu unterlassen habe, bestimmte, gegen das Konkurrenzverbot verstoßende Tätigkeiten zu entfalten und alles den gemeinsamen Geschäftsinteressen Abträgliche zu unternehmen, keinem der erwähnten Anwendungsfälle unmittelbar unterstellt werden kann. Dem ist zuzustimmen: Es soll der Gesellschafter ja weder von einer Verpflichtung befreit noch soll ihm ein Vorteil zugewendet werden.
2.3. Die Erstnebenintervenientin ist auch Geschäftsführerin der Beklagten. Nach § 24 Abs 1 GmbHG unterliegen die Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot. Ohne Zustimmung der Gesellschaft dürfen sie in ihrem Geschäftszweig keine Geschäfte betreiben. Sie können von dieser Verpflichtung allerdings entbunden werden (Abs 2).2.3. Die Erstnebenintervenientin ist auch Geschäftsführerin der Beklagten. Nach Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG unterliegen die Geschäftsführer gegenüber ihrer Gesellschaft einem Wettbewerbsverbot. Ohne Zustimmung der Gesellschaft dürfen sie in ihrem Geschäftszweig keine Geschäfte betreiben. Sie können von dieser Verpflichtung allerdings entbunden werden (Absatz 2,).
Es ist herrschende Auffassung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Entbindung von diesem Wettbewerbsverbot gemäß § 39 Abs 4 GmbHG nicht stimmberechtigt sind (Wünsch, Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1982, 273; ders, Kommentar zum GmbHG [1988] Rn 33; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht² [1997] Rz 2/293; Koppensteiner, GmbHG² [1999] § 24 Rz 9). Nach Reich-Rohrwig soll es sich dabei um die Zuwendung eines Vorteils handeln; näher liegt allerdings die Annahme, der Gesellschafter-Geschäftsführer werde dadurch von einer Verpflichtung (der Einhaltung des gesetzlich angeordneten Wettbewerbsverbots) befreit.Es ist herrschende Auffassung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Entbindung von diesem Wettbewerbsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG nicht stimmberechtigt sind (Wünsch, Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1982, 273; ders, Kommentar zum GmbHG [1988] Rn 33; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht² [1997] Rz 2/293; Koppensteiner, GmbHG² [1999] Paragraph 24, Rz 9). Nach Reich-Rohrwig soll es sich dabei um die Zuwendung eines Vorteils handeln; näher liegt allerdings die Annahme, der Gesellschafter-Geschäftsführer werde dadurch von einer Verpflichtung (der Einhaltung des gesetzlich angeordneten Wettbewerbsverbots) befreit.
2.4. Die ausdrückliche generelle, im Einzelfall erteilte oder vermutete Zustimmung zur konkurrenzierenden Tätigkeit oder Beteiligung ist im Hinblick auf § 24 Abs 2 letzter Satz GmbHG jederzeit durch einfachen Gesellschafterbeschluss widerruflich (Reich-Rohrwig, aaO; Koppensteiner, aaO Rz 10; in diesem Sinn wohl auch bereits Skerlj, Gesellschaften mit beschränkter Haftung [1909] 33). Wurde die Befreiung vom Wettbewerbsverbot als Sonderrecht bereits im Gesellschaftsvertrag eingeräumt, bedarf der Widerruf jedoch entweder der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder eines wichtigen Grundes (Koppensteiner, aaO).2.4. Die ausdrückliche generelle, im Einzelfall erteilte oder vermutete Zustimmung zur konkurrenzierenden Tätigkeit oder Beteiligung ist im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz GmbHG jederzeit durch einfachen Gesellschafterbeschluss widerruflich (Reich-Rohrwig, aaO; Koppensteiner, aaO Rz 10; in diesem Sinn wohl auch bereits Skerlj, Gesellschaften mit beschränkter Haftung [1909] 33). Wurde die Befreiung vom Wettbewerbsverbot als Sonderrecht bereits im Gesellschaftsvertrag eingeräumt, bedarf der Widerruf jedoch entweder der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder eines wichtigen Grundes (Koppensteiner, aaO).
Es ist in der Literatur (Rechtsprechung besteht zu dieser Frage nicht) umstritten, ob der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bei Beschlussfassung über einen (allfälligen) Widerruf der Zustimmung zur konkurrenzierenden Tätigkeit oder Beteiligung gemäß § 39 Abs 4 GmbHG stimmberechtigt ist oder nicht. Reich-Rohrwig (aaO Rz 2/295) bejaht dies ohne nähere Begründung oder weitere Zitate. Wünsch (GesRZ 1982, 274) hingegen lehrt, der betroffene Geschäftsführer sei nicht stimmberechtigt; es sei davon auszugehen, dass der contrarius actus nicht unter anderen Bedingungen zustandekommen darf als der seinerzeitige Akt und dass der allgemein herrschende Grundsatz, niemand dürfe über sich selbst oder in eigenen Angelegenheiten Richter sein, auch hier gelten muss.Es ist in der Literatur (Rechtsprechung besteht zu dieser Frage nicht) umstritten, ob der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bei Beschlussfassung über einen (allfälligen) Widerruf der Zustimmung zur konkurrenzierenden Tätigkeit oder Beteiligung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG stimmberechtigt ist oder nicht. Reich-Rohrwig (aaO Rz 2/295) bejaht dies ohne nähere Begründung oder weitere Zitate. Wünsch (GesRZ 1982, 274) hingegen lehrt, der betroffene Geschäftsführer sei nicht stimmberechtigt; es sei davon auszugehen, dass der contrarius actus nicht unter anderen Bedingungen zustandekommen darf als der seinerzeitige Akt und dass der allgemein herrschende Grundsatz, niemand dürfe über sich selbst oder in eigenen Angelegenheiten Richter sein, auch hier gelten muss.
2.5. Den Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Erstnebenintervenientin die Befreiung vom Wettbewerbsverbot als Sonderrecht bereits im Gesellschaftsvertrag der Beklagten eingeräumt worden wäre. Derartiges behaupten im Revisionsverfahren auch weder die Beklagte noch die Nebenintervenienten; sie weisen lediglich darauf hin, dass die Klägerinnen selbst von einem „vertraglich normierten Konkurrenz- bzw Wettbewerbsverbot" ausgingen. Darauf kommt es aber ebenso wenig an wie auf Überlegungen zur Änderung des Wettbewerbsverbots bei der Kommanditgesellschaft. Beachtlich wäre nur dessen Einräumung im Gesellschaftsvertrag der Beklagten.
Damit geht es lediglich um einen Widerruf mittels einfachen Gesellschafterbeschlusses. War aber die Erstnebenintervenientin bei der Beschlussfassung der Generalversammlung der Beklagten über die Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (2.3.), wäre es nicht zu verstehen, weshalb sie an der Willensbildung der Gesellschaft betreffend den Widerruf dieser Zustimmung beteiligt sein sollte. Gerade die vorliegende Konstellation zeigt, dass eine andere Sichtweise dazu führen würde, das sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Umständen gegen Konkurrenztätigkeiten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers nicht mehr „wehren" könnte. Mit Wünsch (2.4.) ist daher auch für den gegenständlichen Fall zu betonen, dass ein contrarius actus nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft werden kann als der ursprüngliche Akt. Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält (2.1.), muss er daher im Wege der Analogie doch dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist.Damit geht es lediglich um einen Widerruf mittels einfachen Gesellschafterbeschlusses. War aber die Erstnebenintervenientin bei der Beschlussfassung der Generalversammlung der Beklagten über die Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (2.3.), wäre es nicht zu verstehen, weshalb sie an der Willensbildung der Gesellschaft betreffend den Widerruf dieser Zustimmung beteiligt sein sollte. Gerade die vorliegende Konstellation zeigt, dass eine andere Sichtweise dazu führen würde, das sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Umständen gegen Konkurrenztätigkeiten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers nicht mehr „wehren" könnte. Mit Wünsch (2.4.) ist daher auch für den gegenständlichen Fall zu betonen, dass ein contrarius actus nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft werden kann als der ursprüngliche Akt. Auch wenn Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG keine Generalklausel enthält (2.1.), muss er daher im Wege der Analogie doch dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist.
3. Auf die Frage, ob die Generalversammlung grundsätzlich berechtigt ist, den Gesellschafter-Geschäftsführer aufzufordern, konkurrenzierende Tätigkeiten zu unterlassen, kommen die Beklagte und die Nebenintervenienten im Revisionsverfahren nicht zurück. Gegen eine derartige Aufforderung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Widerruf der Zustimmung zu derartigen Tätigkeiten beschlossen wird.
4. Die Beklagte und die Nebenintervenienten meinen, die Klägerinnen hätten zu Punkt 1. keinen Widerspruch zu Protokoll gegeben; insofern seien die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG gar nicht gegeben.4. Die Beklagte und die Nebenintervenienten meinen, die Klägerinnen hätten zu Punkt 1. keinen Widerspruch zu Protokoll gegeben; insofern seien die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage nach Paragraph 41, GmbHG gar nicht gegeben.
Anlässlich der Generalversammlung vom 9. 7. 2001 wurde festgestellt, dass folgende Anträge keine Mehrheit gefunden haben, nämlich zu Punkt 1. der Tagesordnung der Antrag, allfällig erteilte Einwilligungen (der Erstnebenintervenientin gegenüber) im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverbot (Beteiligungen bzw leitende Positionen in anderen Unternehmen des gleichen Geschäftszweigs) zu widerrufen, und zu Punkt 2. der Tagesordnung zu beschließen, dass es die Erstnebenintervenientin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten zu unterlassen habe, (bestimmte) Tätigkeiten, insbesonders die Beteiligung und Geschäftsführung bei bestimmten Gesellschaften mbH, zu entfalten und alles den gemeinsamen Geschäftsinteressen Abträgliche zu unternehmen.
Dem Protokoll Beilage ./1 ist weiters zu entnehmen, dass der Klagevertreter Dr. Roland Kometer lediglich zu Punkt 2. der Tagesordnung Widerspruch zu Protokoll gegeben hat; der Erstnebenintervenientin stehe das Stimmrecht nicht zu. Allerdings hat der Klagevertreter zu Punkt 2. der Tagesordnung ausdrücklich erklärt, dieser Punkt präzisiere Punkt 1.
Ein Widerspruch ist immer anzunehmen, wenn ein Gesellschafter deutlich macht, dass er die Beschlussfassung für unzulässig hält; Widerspruch kann auch bis zum Schluss der Verhandlung erklärt werden (Koppensteiner, GmbHG² [1999] § 41 Rz 46 mwN). Im Übrigen hält die Rechtsprechung die (ausdrückliche) Protokollierung des Widerspruchs für überflüssig; es genüge, wenn der Gesellschafter seinen Protest in so deutlicher Weise abgegeben hat, dass ein gewissenhafter Protokollführer sich verpflichtet fühlen müsse, die Erklärung in das Protokoll aufzunehmen (3 Ob 339/25 = SZ 7/180; zustimmend Koppensteiner, aaO). Diese Voraussetzungen sind hier aber (auch) hinsichtlich Punkt 1. der Tagesordnung gegeben.Ein Widerspruch ist immer anzunehmen, wenn ein Gesellschafter deutlich macht, dass er die Beschlussfassung für unzulässig hält; Widerspruch kann auch bis zum Schluss der Verhandlung erklärt werden (Koppensteiner, GmbHG² [1999] Paragraph 41, Rz 46 mwN). Im Übrigen hält die Rechtsprechung die (ausdrückliche) Protokollierung des Widerspruchs für überflüssig; es genüge, wenn der Gesellschafter seinen Protest in so deutlicher Weise abgegeben hat, dass ein gewissenhafter Protokollführer sich verpflichtet fühlen müsse, die Erklärung in das Protokoll aufzunehmen (3 Ob 339/25 = SZ 7/180; zustimmend Koppensteiner, aaO). Diese Voraussetzungen sind hier aber (auch) hinsichtlich Punkt 1. der Tagesordnung gegeben.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Beschluss, der unter Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Gesellschafters an der Abstimmung zustandegekommen ist, gemäß § 41 GmbHG anfechtbar (1 Ob 573/85 = SZ 58/88 mwN; RIS-Justiz RS0059906; weitere Nachweise bei Koppensteiner, aaO § 39 Rz 7). Damit wären aber - in Entsprechung des Punktes 1. des Klagebegehrens und entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - die angefochtenen Beschlüsse als nichtig zu erklären, sollte nicht tatsächlich eine Verjährung der Ansprüche angenommen werden (1.).5. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Beschluss, der unter Teilnahme eines nicht stimmberechtigten Gesellschafters an der Abstimmung zustandegekommen ist, gemäß Paragraph 41, GmbHG anfechtbar (1 Ob 573/85 = SZ 58/88 mwN; RIS-Justiz RS0059906; weitere Nachweise bei Koppensteiner, aaO Paragraph 39, Rz 7). Damit wären aber - in Entsprechung des Punktes 1. des Klagebegehrens und entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - die angefochtenen Beschlüsse als nichtig zu erklären, sollte nicht tatsächlich eine Verjährung der Ansprüche angenommen werden (1.).
6. Neben der Nichtigerklärung der angefochtenen (negativen) Beschlüsse streben die Klägerinnen die Feststellung der Beschlüsse im Sinn ihrer Anträge mittels Feststellungsklage an.
6.1. Der erkennende Senat hat erst jüngst in einer dieselben Parteien betreffenden Entscheidung (6 Ob 130/05v = GeS 2006/219) jene Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden kann („positive Beschlussfeststellungsklage"); eine derartige Feststellungsklage könne erfolgreich sein, wenn strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig oder wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Stimmverbote ungültig gewesen seien (6 Ob 203/97i = wbl 1998, 269). Dem Protokoll der Generalversammlung vom 9. 7. 2001 ist zu entnehmen, dass alle Gesellschafter anwesend waren und die Generalversammlung beschlussfähig war. Zu den beiden verfahrensgegenständlichen Anträgen der Klägerinnen wurde festgehalten, dass die Klägerinnen dafür und der Zweitnebenintervenient dagegen gestimmt haben. In Anbetracht des Verhältnisses der Stimmrechte von 50 zu 25 % zugunsten der beiden Anträge wären diese somit zustandegekommen.
6.2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Rahmen einer Prüfung der materiellen Berechtigung der von den Klägerinnen gestellten Anträge sei zu berücksichtigen, dass es als treuwidrig angesehen werden müsste, wenn einem Gesellschafter unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot vorgeworfen wird, obwohl davon auszugehen wäre, dass dies mit Einwilligung der Gesellschaft geschieht.
Die Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, es bedürfe jedenfalls einer Überprüfung des Inhalts der von den Klägerinnen beantragten Beschlüsse; die Erstnebenintervenientin betreibe ihre Kinos im Osten Österreichs und konkurrenziere daher die Beklagte nicht; diese genieße vielmehr Synergieeffekte. Auch die Nebenintervenienten haben sich darauf berufen, dass einerseits die Klägerinnen von ihren Tätigkeiten gewusst hätten und andererseits die Beklagte von diesen profitiere.
Damit berufen sich die Beklagten und die Nebenintervenienten darauf, das die (festzustellenden) Beschlüsse rechtswidrig wären. Der erkennende Senat hat in der bereits erwähnten Entscheidung 6 Ob 130/05v klargestellt, dass der Einwand, (angefochtene) Beschlüsse der Generalversammlung verstießen gegen materielles Recht oder gegen den Gesellschaftsvertrag oder seien treu- und sittenwidrig, beachtlich sein kann. Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) habe sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB sei auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar; demnach seien Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Diese Einwände können aber auch einer „positiven Beschlussfeststellungsklage" entgegen gehalten werden.Damit berufen sich die Beklagten und die Nebenintervenienten darauf, das die (festzustellenden) Beschlüsse rechtswidrig wären. Der erkennende Senat hat in der bereits erwähnten Entscheidung 6 Ob 130/05v klargestellt, dass der Einwand, (angefochtene) Beschlüsse der Generalversammlung verstießen gegen materielles Recht oder gegen den Gesellschaftsvertrag oder seien treu- und sittenwidrig, beachtlich sein kann. Die Prüfung inhaltlicher Mängel (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) habe sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sei auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar; demnach seien Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Diese Einwände können aber auch einer „positiven Beschlussfeststellungsklage" entgegen gehalten werden.
Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen vertretenen, vom Obersten Gerichtshof jedoch nicht geteilten Rechtsansichten sowie die „Einschränkung" des Verfahrens auf die Verjährungsfrage durch das Erstgericht wurde der Themenkomplex der Inhaltskontrolle der von den Klägerinnen angestrebten Beschlüsse bislang mit den Parteien nicht näher erörtert; es wurden auch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen. Dies wird das Erstgericht - sollte es nicht neuerlich zu einer Abweisung des Klagebegehrens infolge Verjährung kommen - im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 52, ZPO.