Rechtssatz RS0120599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120599
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.Die Prüfung inhaltlicher Mängel (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 130/05v
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
- 6 Ob 139/06v
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 139/06v
Beisatz: Demnach seien Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Diese Einwände können aber auch einer „positiven Beschlussfeststellungsklage" entgegen gehalten werden. (T1)
Veröff: SZ 2006/149
- 6 Ob 37/08x
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 37/08x
Auch; Beisatz: Die treuwidrige Stimmabgabe ist nur dann anfechtbar, wenn die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern geltend gemacht wird. Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft (unmittelbar) beteiligten Treugeber treffen, berechtigt demgegenüber nicht zur Anfechtung. (T2)
- 6 Ob 49/09p
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 100/12t
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 100/12t
Vgl; Beisatz: Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden. (T3)
Veröff: SZ 2013/15
- 6 Ob 90/19g
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 90/19g
Auch; Beisatz: Die Stimmrechtsausübung entgegen einem mit einstweiliger Verfügung angeordneten Stimmverbot ist jedenfalls dann als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn das Stimmverbot auch der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern bekannt ist. Daraus folgt die Anfechtbarkeit des unter Verletzung des Stimmverbots gefassten Generalversammlungsbeschlusses. (T4)
- 6 Ob 192/21k
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 192/21k
Vgl
- 6 Ob 92/22f
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 92/22f
Vgl; Beis nur wie T4
- 6 Ob 64/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 64/24s
vgl
- 6 Ob 65/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.02.2025 6 Ob 65/24p
vgl
- 6 Ob 13/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 13/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120599
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20060216_OGH0002_0060OB00130_05V0000_002